Der Leitfaden soll allen eine Hilfe sein, die Beratung zu überstehen und der angedrohten Exmatrikulation vorzubeugen. Diese Hinweise können jedoch die Lektüre der entsprechenden "Satzung für Studienangelegenheiten" und der "Richtlinien zur Prüfungsberatung" nicht ersetzen, nur die dortigen Regelungen sind rechtlich bindend. Der Leitfaden gibt euch jedoch verschiedene zusätzliche Tipps und Erläuterungen - gesammeltes Wissen aus der Beratungspraxis. Wegen laufender Änderungen des Verfahrens können wir zwar keine Gewähr für die Angaben übernehmen, allerdings wird der Leitfaden regelmäßig aktualisiert. Persönliche Beratung und weitere Informationen zum Thema bietet die Hochschulberatung im AStA der FU, die Sprechzeiten erfahrt ihr unter www.astafu.de.
Die Regelungen zur Zwangsberatung wurden vom FU Präsidium im Sommer 2002 gegen studentischen Widerstand durchgedrückt, ihr offizielles Ziel ist es, Langzeitstudierenden zu helfen, ihr Studium in den Griff zu bekommen und abzuschließen. Von manchen ProfessorInnen wird die Beratung auch in diesem Sinne durchgeführt, faktisch jedoch ist sie durch ihren Zwangscharakter und die verpflichtenden Auflagen ein Instrument, um Langzeitstudierende unter Druck zu setzen und die Studierendenzahlen klein zu schrumpfen. Studienabbrüche und Exmatrikulationen sind dabei bewusst einkalkuliert.
Die Zwangsberatung ist im Paragraphen 13 der „Satzung für Studienangelegenheiten“ der FU geregelt. Er verfügt eine verpflichtende Studienberatung, wenn nach dem 6. Semester keine Zwischenprüfung abgeschlossen wurde, oder wenn innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit das Studium nicht abgeschlossen ist (bei verspäteter Zwischenprüfung verlängert sich diese Frist entsprechend). Dann wird den betreffenden Studierenden die Rückmeldung gesperrt, und eine Aufforderung zur Beratung ins Haus geschickt. Erst wenn dem Immatrikulationsbüro eine Meldung des Fachbereichs über die erfolgte Beratung vorliegt, wird die Sperre aufgehoben und die Rückmeldung kann erfolgen. Diese Prozedur kann sich mehrfach wiederholen, wenn das Studium weiterhin langsam vonstatten geht.
Für jedes Fach mit Verzögerung finden einzelne Beratungen statt, also muß etwa eine Magisterstudentin mit zwei Nebenfächern vor der Rückmeldung eine, zwei oder auch drei Beratungen absolvieren, je nachdem in wie vielen Fächern Verzögerungen vorliegen.
Die Beratungsaufforderung wird in der Regel mit einer Kopie des §13 zugeschickt. Dieses Merkblatt sollte unbedingt vor dem Beratungsgespräch durchgelesen werden, um eigene Rechte zu kennen und durchzusetzen, denn manchmal kennen die beratenen ProfessorInnen den Paragraphen selbst nicht und erteilen willkürliche oder illegale Auflagen. Zusätzlich zur mitverschickten Satzungskopie sollten die „Richtlinien zur Prüfungsberatung und Abschlussberatung“ durchgelesen werden. Sie sind eine redaktionelle Kurzfassung der entsprechenden Paragraphen und enthalten zusätzliche Ausführungsbestimmungen. Die Richtlinien finden sich auf der FU-Homepage, am besten ausdrucken, durchlesen und ins Beratungsgespräch mitnehmen! Einen Termin für das Gespräch muß selbst vereinbart werden, wer nicht reagiert wird nicht zurückgemeldet! Da es je nach Auslastung der BeraterInnen etwas dauern kann, bis ein Gespräch stattfindet, sollte sich rechtzeitig darum gekümmert werden. Denn nach Beginn des neuen Semesters erfolgt die Exmatrikulation, dagegen vorzugehen ist nicht unmöglich, aber schwierig. Also besser rechtzeitig reagieren.
Welche Stelle am Fachbereich die Beratungstermine vergibt, ist unterschiedlich geregelt. An manchen Fachbereichen können die Studierenden die BeraterInnen selbst wählen, manchmal werden sie zugeteilt. Wenn ihr selbst wählen könnt, solltet ihr von diesem Recht unbedingt Gebrauch machen und euch einen sympathischen Professor bzw. Professorin suchen! Auch die Zuteilungen sind oft keine endgültige Entscheidung, denn rechtlich sind alle ProfessorInnen eines Fachbereichs zur Beratung berechtigt. Laut Richtlinien im Ausnahmefall auch andere prüfungsberechtigte (=habilitierte) Lehrende, also PrivatdozentInnen. Es lohnt sich also, auf eine Wunschperson zu drängen, auch wenn er oder sie nicht auf der Auswahlliste steht.
Die Beratung an sich wäre harmlos, gäbe es da nicht die Möglichkeit, Auflagen zu erteilen. Dies bedeutet, dass bestimmte Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (meist zwei Semester) zu erfüllen sind, sonst droht die Exmatrikulation. Um zu bestimmen, ob Auflagen überhaupt erteilt werden dürfen, ist die Art der Beratung wichtig.
In den Beratungen zur Zwischenprüfung dürfen Auflagen nur erteilt werden, wenn in den vergangenen zwei Semestern keinerlei Studienleistungen erbracht wurden. Bei verzögerter Zwischenprüfung erfolgt nach zwei Semestern die erste Prüfungsberatung, nach weiteren zwei Semestern die nächste. Wer in diesen beiden Beratungen nachweisen kann, in den letzten Semestern zumindest irgendwelche Scheine oder Prüfungen gemacht zu haben, dem darf keine Auflage erteilt werden! Auch Scheine aus Nebenfächern, zweiten Hauptfächern etc. zählen bei der Beratung im jeweils anderen Fach!
Ist die Zwischenprüfung (oder Vordiplom) überstanden, tritt ein weiterer Mechanismus in Kraft. Zwei Semester nach Überschreiten der Regelstudienzeit eine weitere Prüfungsberatung, die erste Prüfungsberatung im Hauptstudium. Bei verspäteter Zwischenprüfung verlängert sich die Frist, d.h. eure Zeit fürs Hauptstudium verkürzt sich bei verzögerter Zwischenprüfung nicht. In dieser ersten Hauptstudiums-Prüfungsberatung dürfen jedoch keine Auflagen erteilt werden! Dieses Faktum ist sehr unbekannt, daher sei noch einmal deutlich auf die "Richtlinien" und die Satzung für Studienangelegenheiten (SfS) verwiesen. Beide Dokumente erwähnen Auflagen nur im Zusammenhang mit den Beratungen zur Zwischenprüfung (§ 13 Abs. 4 Nr 1 der SfS) sowie zur "Abschlussberatung" ( § 13 Abs. 6 der SfS). Auflagen gibt es also unter Bedingungen bei der Zwischenprüfungsberatung und bei der sogenannten Abschlussberatung, nicht jedoch bei der ersten Prüfungsberatung bei Überschreiten der Regelstudienzeit. Diese Prüfungsberatung wird durch § 13 Abs 4 Nr 2 der Satzung für Studienangelegenheiten geregelt, und der entsprechende Absatz sieht schlichtweg keine Auflagen vor. Da die meisten DozentInnen das nicht wissen, solltet ihr in der Beratung darauf hinweisen: es gibt für Auflagen in der ersten Prüfungsberatung im Hauptstudium keine Rechtsgrundlage!
Anders ist es in der zwei Semester später erfolgenden Abschlussberatung. Hier dürfen Auflagen erteilt werden, wenn ein Abschluss "innerhalb der nächsten beiden Semester" nicht zu erwarten ist (Richtlinien, Nr. 5 Abs. 1). Die Abschlussberatung ist in der Praxis nicht wirklich die letzte Prüfungsberatung. Denn die Überprüfung der hier erteilten Auflagen ist mit einer erneuten Beratung verbunden, in der oft weitere "Anschlussauflagen" erteilt werden. Ab diesem Punkt finden sich viele Studierende in einer unangenehmen Dauerschleife aus Auflagenüberprüfung und Anschlussauflagen wieder. Die Exmatrikulation droht jedoch erst, wenn Auflagen ohne zureichenden Grund nicht erfüllt werden (mehr dazu unten). Die Erteilung von Auflagen aus dem Hauptfach fürs Nebenfach oder umgekehrt ist sehr unüblich. Lediglich die Auflage, „Anmeldung zum Studienabschluß“ umfasst natürlich oft mehrere Teilstudiengänge.
Kurz zusammengefasst: Auflagen sind legal in den Beratungen zur Zwischenprüfung, wenn keine Scheine aus dem letzten Jahr vorliegen, legal sind sie ausserdem in der ersten und allen weiteren Abschlussberatungen. Nicht legal ist eine Auflagenerteilung in der ersten Prüfungsberatung bei Überschreiten der Regelstudienzeit.
Die Frist zur Erfüllung der Auflagen beträgt in der Regel zwei Semester. Längere Fristen sind illegal, Fristen kürzer als ein Semester sind im Regelfall auch unzulässig. Es können konkrete Prüfungsleistungen oder auch nur eine bestimmte Anzahl von Leistungen verlangt werden. Es darf nicht mehr verlangt werden, als innerhalb von zwei Semestern in einem ordnungsgemäßen Studium zu erreichen ist. Wenn also zum Abschluss eines Studiums in der Regelstudienzeit im Schnitt drei Scheine pro Semester erforderlich sind, dürfte euch der Prof in der Beratung auch nicht mehr als drei Scheine pro Semester an Auflagen aufdrücken.
Ferner sind bei Erteilung von Auflagen die persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Betreuung von Kindern und Angehörigen sowie eigene chronische Krankheiten oder Behinderungen sind explizit als Gründe zur Reduzierung von Anforderungen anerkannt. Diese Umstände sind nachzuweisen, etwa durch Atteste. Eine Offenbarung von Diagnosen und Krankheitsdetails ist jedoch nur im Ausnahmefall verpflichtend, kann also zunächst auch verweigert werden.
Lohnarbeit und anderes werden zwar in den Richtlinien nicht explizit benannt, aber auch nicht ausgeschlossen. Es macht also Sinn, alle weiteren studienverzögernden Gründe zu nennen und damit eine Reduzierung der Auflagen zu verlangen. Beschwerden gegen unzulässige oder zu harte Auflagen können innerhalb eines Monats nach dem Gespräch eingereicht werden, sie sind an den Studiendekan/ die Studiendekanin oder an den/die Vorsitzende des Institutsrats zu richten. Ihr habt bei Einwendung das Recht auf ein persönliches Gespräch mit Studiendekan bzw. Studiendekanin in Anwesenheit eines sachkundigen Universitätsmitgliedes eurer Wahl als Vertrauensperson.
Wenn ihr mit dem Beratenden nicht bereits total zerstritten seid, ist es jedoch sinnvoller, ihn oder sie noch einmal aufzusuchen und erneut über die Auflagen zu reden. Es kann euch nämlich einfach eine neue Niederschrift mit neuen Auflagen ausgestellt werden, solange die erste Niederschrift nicht schon eingereicht und damit offiziell ist. Insbesondere, wenn ihr aus Unsicherheit oder Überrumpelung im Gespräch nicht alle Argumente vorbringen konntet, macht ein zweites Gespräch Sinn.
In der Beratung selbst ist vor allem sicheres Auftreten wichtig. Ihr müsst vermitteln, dass ein ungebrochenes Interesse am Studium besteht, dass ihr allerdings aufgrund besonderer Umstände in den letzten Semestern langsamer oder gar nicht studieren konntet.
Alle Leistungen und erworbenen Scheine, seien es auch nur Teilnahmescheine, solltet ihr mitbringen und unverlangt vorzeigen.
Auf keinen Fall darf der Eindruck entstehen, jemand sei nur noch wegen des Studierendenstatus eingeschrieben, oder ein Studienabschluß sei nicht mehr angestrebt bzw. nicht mehr machbar. In diesem Fall werden selbst gutmütige ProfessorInnen euch Schwierigkeiten machen.
Leute die selbstbewußt auftreten, ihre Rechte kennen, aber auch bereit sind eigene „Fehler“, also einleuchtende Gründe für langsames Studium, einzugestehen, kommen in der Regel unbeschadet und auch mehrfach durch die Beratung.
Wichtig ist eine gute Vorbereitung und das Sammeln der eigenen Argumente. Im Gespräch selbst lässt sich so eine Überrumpelung oder plötzliche Verunsicherung durch die Autorität viel besser vermeiden. Bei zu hohen Auflagen solltet ihr ruhig und sachlich, aber entschieden, widersprechen und auf die Einschränkungen der „Richtlinien“ verweisen, die ihr natürlich als Ausdruck mitgebracht habt.
Ist die Beratung gelaufen und die Rückmeldung erfolgt, dann kann ganz normal weiterstudiert werden. Allerdings solltet ihr unbedingt im Auge behalten, dass Auflagen im Hintergrund weiterexistieren und tatsächlich überprüft werden. Es gibt also in einem Jahr nochmal Post, und das ganze Spiel wiederholt sich unter verschärften Bedingungen. Wenn irgend möglich, sollten die Auflagen also erfüllt werden.
Eine Verlängerung der Frist zur Erfüllung von Auflagen kann durch Urlaubssemester oder Teilzeitstudium eintreten. Beim Teilzeitstudium zählen die Fachsemester nur halb, d.h. nach einem Jahr Teilzeitstudium wird auf dem Studi-Ausweis nur ein weiteres Fachsemester vermerkt. Somit verdoppelt sich auch die übliche Jahresfrist zur Erfüllung von Auflagen auf zwei Jahre. Vorsicht jedoch: alle zuständigen Fachbereiche, bei denen Auflagen vorliegen, müssen vom Teilzeitstudium informiert werden! Wenn dort in der erweiterten Prüfungsberatung bzw. im jeweils zuständigen Büro das Teilzeitstudium nicht vermerkt ist, dann läuft die Frist mit normaler Geschwindigkeit. Da der Informationsaustausch innerhalb der FU oft zu wünschen übrig lässt, solltet ihr die Fachbereiche selbst informieren.
Beim Teilzeitstudium ist zudem zu beachten, dass kein Status als Vollzeit-StudentIn mehr besteht. Dies kann Auswirkungen auf BAFöG, Krankenversicherung, Sozialleistungen und Arbeitsverhältnisse haben. Diese Konsequenzen sollten vorher geprüft werden.
Ganz ausgesetzt werden können Fristen bei Urlaubssemestern. Auch hier muß der zuständige Fachbereich informiert sein. Zudem werden in diesem Fall durchaus Überprüfungen vorgenommen – bei mehreren Urlaubssemestern hintereinander ist eine Verweigerung der Fristverlängerung nicht unwahrscheinlich. Zudem besteht in Urlaubssemestern kein Recht auf Lehrveranstaltungsbesuch (allerdings auch kein Verbot des Besuchs!), und Scheine werden offiziell nicht ausgestellt. Ein Nachholen von Studienleistungen im Urlaubssemester ist also zumindest schwierig. Auch hier gilt, dass die Fachbereiche leider nicht immer automatisch informiert werden über euren Status als Urlauber.
Die Nichterfüllung der Auflagen ist ein Problem und sollte vermieden werden – aber es bedeutet nicht die automatische Exmatrikulation, es gibt Handlungsmöglichkeiten.
In der Regel werden Auflagen nach einem Jahr durch ein weiteres Beratungsgespräch überprüft. Dies kann, muss aber nicht, beim selben Prof, der oder die damals die Auflagen erteilte, durchgeführt werden.
Auch hier gilt: für die Überprüfung sollte ein sympathischer Professor bzw. Professorin gesucht werden! Offiziell ist bei Nichterfüllung der Auflagen der Studiendekan bzw. die Studiendekanin zuständig. Er bzw. Sie kann Auflagen einfach stunden, d.h. die Frist um ein weiteres Jahr verlängern, oder neue Auflagen vereinbaren. Faktisch wird jedoch in der Regel den Empfehlungen gefolgt, die bei der Auflagenüberprüfung gemacht werden. Hier fällt also die Entscheidung. Daher ist es wichtig, gleich bei der Überprüfung klarzumachen, warum die Auflagen nicht erfüllt wurden und wie eine weitere Perspektive aussehen könnte. Hier ist es unter Umständen sinnvoll, wenn der oder die Studierende selbständig in die Offensive geht und eigene Vorschläge macht. Wenn die Auflagen wenigstens teilweise erfüllt wurden, ist die Argumentation natürlich einfacher. Denn dann ist zumindest der Verdacht ausgeräumt, ihr hättet euch überhaupt nicht bemüht, und das ist das wichtigste.
Ergebnis eines solchen Gesprächs kann die einfache Verlängerung der Frist sein, wahrscheinlicher ist jedoch die Erteilung von zusätzlichen Anschlußauflagen.
Habt ihr innerhalb der Jahresfrist gar keine Auflagen erfüllt und auch sonst keine Scheine gemacht, ist die Argumentation schwieriger. Denn bei kompletter Nichterfüllung erwarten die BeraterInnen in der bei den Nachweis besonderer Härten oder eine Verschärfung eurer persönlichen Situation, die den Erwerb von Scheinen unmöglich machte. Was ihr in diesem Fall vorbringt, hängt natürlich von Eurer Situation ab. Es ist immer besser, wenn ihr negative persönliche Umstände auch durch Nachweise (Atteste o.ä.) belegen könnt. Spätestens in diesem Fall ist auch das Aufsuchen von Beratung geboten.
Grundsätzlich sind die Gründe für Langzeitstudium oder Nichterfüllung von Auflagen sehr verschieden, die Argumente und Vorgehensweisen bei der Überprüfung daher auch immer andere. Persönliche und prostudentische Beratung bekommt Ihr bei der Hochschulberatung des AStA FU oder der studentischen Studienfachberatung des jeweiligen Instituts/Fachbereichs. Besonders bei Nichterfüllung von Auflagen oder anderen schwierigen Fällen ist eine solche studentische Beratung vor der eigentlichen Prüfungsberatung sinnvoll.
Bei psychologischen Problemen macht es auch Sinn, die Psychologische Beratung der FU in der Brümmerstraße 50 aufzusuchen. Dort wird nicht nur kompetente Hilfe bei Prüfungsangst, Depressionen, etc. geboten, sondern es ist auch möglich, einen Nachweis über das Vorhandensein psychischer Probleme zu erhalten, der als Beleg persönlicher Härten dienen kann. Eventuell ist es sogar möglich, dass die Psychologische Beratung explizit schriftlich die Weiterführung des Studiums empfiehlt, was natürlich ein sehr gutes Argument gegen die Zwangsexmatrikulation ist. Das Studentenwerk Berlin bietet übrigens eine ähnliche Beratung.
Offizielle Widerspruchsinstanz ist seitens der Uni der jeweilige Studiendekan. Bevor dieser aufgesucht wird, sollte jedoch ebenfalls erst eine studentische Beratung aufgesucht werden.
AStA FU Hochschulberatung, Februar 2008