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Semtix-FAQ

Allgemeines zum Semesterticket

  1. Was ist das Semesterticket, und was kann ich damit anfangen?
  2. Muss ich das Semesterticket erwerben?
  3. Wieso darf ich gezwungen werden, ein Ticket zu bezahlen, das ich gar nicht haben will?
  4. Wie und wann bekomme ich das Ticket?
  5. Falls mir meine Studienunterlagen nicht rechtzeitig zugeschickt werden können, bekomme ich dann eine Übergangsbescheinigung, die auch als Fahrtberechtigung gilt?
  6. Was kann ich tun, wenn ich meinen Studierendenausweis verloren habe?
  7. Ich studiere auch noch an einer anderen Hochschule. Erhalte ich auch ein Semesterticket?
  8. Ist das Semesterticket übertragbar?
  9. Gilt das Semesterticket nur während der Vorlesungszeit?
  10. Wer ist eigentlich die/der Semesterticketbeauftragte?
  11. Ich bin als Austauschstudent/in bzw. Stipendiat/in an der FU Berlin. Erhalte ich auch ein Semesterticket?

Allgemeines zu Ausnahmen

  1. Ich fahre immer Fahrrad/Auto. Ich brauche das Ticket nicht. Kann ich mich befreien lassen?
  2. Was ist der Unterschied zwischen den Anträgen auf "Befreiung" und auf "Zuschuss"?
  3. Wenn ich mich befreien lasse oder einen Zuschuss bekomme, kann ich dann den Einzahlungsbetrag für die Rückmeldung reduzieren?
  4. Ich wohne in Fußlaufweite zur Universität. Muss ich trotzdem das Ticket bezahlen?
  5. Wie kann ich einen Antrag auf Befreiung bzw. Rückerstattung oder Zuschuss stellen?
  6. Was ist eigentlich das Semesterticketbüro, und wo finde ich es?

Befreiung von der Beitragspflicht und Rückerstattung des Semesterticketbeitrages

  1. Ich bin schwerbehindert und kann den ÖPNV dauerhaft nicht nutzen. Kann ich mich von der Beitragspflicht ausnehmen lassen?
  2. Ich bin nicht in Besitz eines SB-Ausweises, kann aber auf Grund einer Erkrankung trotzdem nicht den ÖPNV nutzen. Kann ich mich auch von der Beitragspflicht ausnehmen lassen?
  3. Ich wohne im Brandenburger Umland. Da kann ich das Ticket doch gar nicht benutzen. Kann ich mich befreien lassen?
  4. Ich bin im nächsten Semester im Ausland/nicht in Berlin. Kann ich mich befreien lassen?
  5. Ich bin für mehrere Semester beurlaubt/im Ausland. Kann ich mich gleich für den gesamten Zeitraum befreien lassen?
  6. Ich bin beurlaubt. Muss ich mich befreien lassen oder kann ich das Ticket trotzdem nutzen?
  7. Kann ich mich für Teilzeiträume des Semesters befreien lassen?
  8. Ich gehöre dem Studienkolleg an und bin erst kurz vor Semesterende immatrikuliert worden. Muss ich trotzdem alle Beiträge zahlen?

Zuschuss zum Semesterticket-Beitrag

  1. Wer kann einen Zuschuss bekommen?
  2. Was genau ist der Zahlungszeitraum und wann ist dieser?
  3. Was heißt eigentlich "Bedarf" und wie wird dieser ermittelt?
  4. Was gehört alles zum Einkommen?
  5. Ich habe nur sehr wenig Geld. Kann ich einen Zuschuss zum Semesterticket bekommen?
  6. Ich schreibe gerade meine Diplom-, Magister- bzw. meine Staatsexamensarbeit. Kann ich einen Zuschuss bekommen?
  7. Ich absolviere ein Praktikum. Kann ich einen Zuschuss bekommen?
  8. Ich darf als ausländische Studentin/ausländischer Student nicht immer oder gar nicht arbeiten. Kann ich einen Zuschuss bekommen?
  9. Ich muss eine teure Arztrechnung bezahlen. Kann ich einen Zuschuss bekommen?
  10. Ich habe Kinder und deswegen nur wenig Geld. Kann ich einen Zuschuss bekommen?
  11. Ich und/oder mein Kind/meine Kinder erhalten Sozialhilfe bzw. Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Kann ich einen Zuschuss bekommen?
  12. Ich bin schwanger. Kann ich einen Zuschuss bekommen?
  13. Was ist eine "andere, vergleichbare Härte"?
  14. Wie muss ich meine Einkommenssituation nachweisen?
  15. Muss ich Auskunft über die Einkommenssituation meiner Eltern geben?
  16. Ich bekomme BAföG. Kann ich einen Zuschuss bekommen?
  17. Ich habe für meinen Wohngeldantrag/meinen BAföG-Antrag schon alle Arten von Angaben über mein Einkommen gemacht. Muss ich für einen Zuschussantrag alle Unterlagen noch einmal einreichen?
  18. Was ist "Vermögen im Sinne von §90 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1-9 SGB XII"?
  19. Mit welcher Zuschusshöhe kann ich rechnen?
  20. Welche Berechnungszeiträume sind für einen Zuschussantrag relevant?

Allgemeines zum Semesterticket

1. Was ist das Semesterticket, und was kann ich damit anfangen?

Das Semesterticket ist eine persönliche, nicht übertragbare Zeitkarte für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Der Studierendenausweis erhält ein Hologramm und den Aufdruck "VBB-Semesterticket Berlin ABC" und ist dann in Verbindung mit einem amtlichen Personaldokument als Fahrausweis gültig. Als amtliche Personaldokumente werden Führerschein, Personalausweis, Reisepass und der Internationale Studierendenausweis (International Student Identity Card: ISIC) anerkannt. Beglaubigte Kopien jedweden Ausweises gelten leider nicht als amtliches Dokument und werden deshalb nicht anerkannt. Im Sommersemester gilt das Semesterticket vom 1. April bis zum 30. September, im Wintersemester vom 1. Oktober bis zum 31. März.

Mit dem Semesterticket kann auf allen Linien der Verkehrsunternehmen des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg im Tarifbereich Berlin ABC (Berlin und Umland) gefahren werden. Ausgenommen sind nur Sonder- und Ausflugslinien. Nahverkehrs- und InterRegio-Züge sind innerhalb des Tarifbereiches befahrbar, Fernzüge jedoch nicht. Das Semesterticket berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme von Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (bei Fähren allerdings nur bis zu drei Kindern) und Gepäck und einem Hund und einem Kinderwagen und einem Fahrrad. Ansonsten gelten die allgemeinen Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen.

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2. Muss ich das Semesterticket erwerben?

Die Beiträge zum Semesterticket und zum Sozialfonds sind Pflichtbeiträge, die alle ordentlich immatrikulierte Studierenden der FU Berlin entrichten müssen. Die Bezahlung ist Voraussetzung für die Immatrikulation bzw. Rückmeldung. Wer beitragspflichtig ist und die Beiträge dennoch nicht bezahlt, kann exmatrikuliert werden. In besonderen Fällen ist eine Befreiung von der Beitragspflicht und Rückerstattung des Semesterticketbeitrages oder ein Zuschuss zum Semesterticket möglich.

Im Falle einer Befreiung wird das Semesterticket entwertet (man hat also kein vergünstigtes Ticket mehr) und die Gebühren werden zurück erstattet. Nur die Personengruppe der schwer behinderten Studierenden mit SB-Ausweis kann generell von der Zahlung zum Semesterticket ausgenommen werden.

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3. Wieso darf ich gezwungen werden, ein Ticket zu bezahlen, das ich gar nicht haben will?

Die Studierenden der FU haben in einer Urabstimmung vom 21. bis 24. Januar 2002 entschieden, dass sie das Semesterticket in dieser Form einführen wollen. Laut Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) §18 a darf die Studierendenschaft (Zwangskörperschaft) über die Einführung und Gestaltung eines Semestertickets bestimmen. §14 BerlHG besagt zusätzlich, dass bei eventueller Einführung die Zahlung des Beitrages zwingende Voraussetzung für die Immatrikulation sei. Die Einzelheiten zur Beitragserhebung, zu den Ausnahmen und Zuschüssen hat das Studierendenparlament der FU Berlin durch die "Semesterticket-Satzung nach §18 a Abs. 4 BerlHG" und die "Sozialfonds-Satzung nach §18 a Abs. 5 BerlHG" geregelt.

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4. Wie und wann bekomme ich das Ticket?

Das Semesterticket der FU befindet sich in Form eines silbernen Hologramms auf dem Studierendenausweis. Den bekommst du nach fristgerechter Überweisung der Immatrikulations- bzw. Rückmeldegebühren vor Beginn der Gültigkeitsdauer an deine im Immatrikulationsbüro der FU angegebene Adresse zugeschickt. Der Studierendenausweis und somit auch das Semesterticket sind nur in Verbindung eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) gültig. Bei eventuellen Kontrollen durch die Verkehrsbetriebe müssen also immer zwei Dokumente vorgezeigt werden.

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5. Falls mir meine Studienunterlagen nicht rechtzeitig zugeschickt werden können, bekomme ich dann eine Übergangsbescheinigung, die auch als Fahrtberechtigung gilt?

Nur wenn die Verzögerung bei der Versendung der Semesterunterlagen von der Universitätsverwaltung verschuldet ist, kann dir vom Immatrikulationsbüro eine vorübergehende Immatrikulationsbescheinigung ausgestellt werden, die zusätzlich über einen VBB-Aufkleber verfügt. Diese Bescheinigung ist dann auch als Fahrtberechtigung im Sinne des Semesterticket-Vertrags gültig. Diese Fahrtberechtigung ist allerdings befristet. Das Ende der Gültigkeit ist auf der Bescheinigung vermerkt. Studierende, die sich selbst zu spät zurückmelden oder die ihren Studierendenausweis verloren haben, bekommen leider keine Übergangsbescheinigung ausgestellt, die auch als Semesterticket gültig ist.

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6. Was kann ich tun, wenn ich meinen Studierendenausweis verloren habe?

Das Semesterticketbüro ist nicht für den Neudruck der Studierendenunterlagen zuständig. Zuständig dafür ist das Immatrikulationsbüro. Bitte setz dich mit einer Sachbearbeiterin bzw. einem Sachbearbeiter des Immatrikulationsbüros der FU Berlin in Verbindung. Dort kannst du einen Neudruck deiner Studierendenunterlagen beantragen, welcher zurzeit 10,23EUR kostet. Leider dauert die Bearbeitung einschließlich des Drucks eine Weile (in der Regel zwischen zwei und drei Wochen). Wenn du die Bearbeitungsgebühren per EC-Karte im Immatrikulationsbüro selbst bezahlst, kann die Bearbeitung jedoch um etwa eine Woche verkürzt werden.

Bis du erneut deinen Studierendenausweis zugesandt bekommst, bist du leider nicht im Besitz einer Fahrtberechtigung. Die Verkehrsunternehmen zeigten sich in solchen Fällen meistens insofern kulant, als dass die Vorzeigepflicht für den fehlenden Fahrschein von sieben Tagen auf mehrere Wochen ausgedehnt werden konnte. Du brauchst also "nur" die üblichen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 7EUR zu zahlen. Diese Entscheidung obliegt aber den Verkehrsbetrieben. Das Semesterticketbüro hat leider keinen Einfluss auf die Bearbeitungspraxis der Verkehrsbetriebe.

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7. Ich studiere auch noch an einer anderen Hochschule. Erhalte ich auch ein Semesterticket?

Die Beiträge zum Semesterticket und zum Sozialfonds müssen alle Studierenden bezahlen, die ihre Fachbereichswahloption an der FU Berlin haben und somit hier ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben. In der Regel ist das erste Hauptfach dafür ausschlaggebend. Wer hier keine Wahloption hat, ist insgesamt nicht beitragspflichtig und wird auch nicht zur Zahlung aufgefordert.

Sollte es im Einzelfall bei einer Doppelimmatrikulation (Studierendenstatus an zwei Universitäten, wobei einer nicht in Berlin ist) oder auch bei einer Mehrfachimmatrikulation (Studierendenstatus an zwei Berliner Universitäten) dazu kommen, dass beide Universitäten Semesterticketgebühren für ein Semesterticket des VBB erheben möchten, kannst du einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht stellen.

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8. Ist das Semesterticket übertragbar?

Nein. Es ist eine persönliche Zeitkarte, die nur auf deinen Namen ausgestellt wird und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbilddokument als Fahrausweis gilt, also nur in Verbindung mit deinem Pass, Reisepass oder Führerschein.

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9. Gilt das Semesterticket nur während der Vorlesungszeit?

Das Semesterticket gilt für den vollen Semesterzeitraum; im Wintersemester also vom 01. Oktober bis zum 31. März, im Sommersemester vom 01. April bis zum 30. September.

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10. Wer ist eigentlich die/der Semesterticketbeauftragte?

Die Semesterticketbeauftragte der FU ist Nicole Eschner. Sie ist vom Studierendenparlament und AStA der FU beauftragt, sich um die Angelegenheiten des Semestertickets im weitesten Sinne zu kümmern. Hierunter fällt nicht die Bearbeitung der Anträge auf Befreiung und Zuschuss vom bzw. zum Semesterticket. Hauptsächlich ist es Aufgabe der Semesterticketbeauftragten zusammen mit der Länderkoordination Semesterticket Berlin-Brandenburg (Zusammenschluss der Semesterticketbeauftragten aller beteiligten Hochschulen) die Vertrags- und Preisverhandlungen mit den Verkehrsunternehmen zu führen. Des Weiteren ist sie für jedwede Art von Fragen und Beschwerden zuständig, die nicht vom Semesterticketbüro geklärt werden können. Das sind z. B. Fragen zum Vertrag und den Satzungen, Fragen und Beschwerden, die im Falle einer fragwürdigen Behandlung bei Fahrscheinkontrollen o. Ä. auftauchen oder Fragen und Beschwerden über Abstimmungen zum Semesterticket-Vertrag oder die derzeitige Lage zur FU-Politik bezüglich des Semestertickets.

Kontakt zur Semesterticketbeauftragten kannst du über den AStA aufnehmen:

Freie Universität Berlin
Allgemeiner Studierendenausschuss
Otto-von-Simson-Straße 23
14195 Berlin
Tel: 030-839091-0
Fax: 030-8314536

Wahlweise kannst du ihr auch eine E-Mail schicken: semtix {at} astafu.de

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11. Ich bin als Austauschstudent/in bzw. Stipendiat/in an der FU Berlin. Erhalte ich auch ein Semesterticket?

Ja. Auch Studierende, die nur befristet an der FU immatrikuliert sind und nicht hier ihren Abschluss machen werden, müssen den Beitrag zum Semesterticket bezahlen und erhalten dafür das Semesterticket nach den vertraglich geregelten Vereinbarungen.

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Allgemeines zu Ausnahmen

12. Ich fahre immer Fahrrad/Auto. Ich brauche das Ticket nicht. Kann ich mich befreien lassen?

Nein, das Semesterticket beruht auf einem Solidarmodell. Das heißt, dass alle Studierenden gemeinsam für den Preis aufkommen, damit die Leistung für alle deutlich billiger wird. Insofern zahlst du für diejenigen Studierenden mit, die regelmäßig den öffentlichen Personennahverkehr nutzen, erhältst aber dafür als Gegenleistung die Möglichkeit, ihn auch selbst nutzen zu können. Die Wahl eines bevorzugten Verkehrsmittels ist also unabhängig von dem Erwerb des Semestertickets der FU.

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13. Was ist der Unterschied zwischen den Anträgen auf "Befreiung" und auf "Zuschuss"?

Einen Antrag auf Befreiung kann jede/jeder stellen, wer den öffentlichen Personennahverkehr über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten im Bezugssemester objektiv nicht nutzen kann (z. B. aus gesundheitlichen Gründen, oder weil sie/er sich studienbedingt nicht in Berlin aufhält). Du musst dazu einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht fristgerecht (innerhalb der Rückmeldefrist der FU Berlin) im Semesterticketbüro einreichen. Im Einzelfall gelten die vom Immatrikulationsbüro festgelegten Fristen. Für neu immatrikulierte Studierende endet die Antragsfrist zwei Wochen nach der Einschreibung an der FU Berlin. Belege können ggf. nachgereicht werden. Das zugestellte Semesterticket auf dem Studierendenausweis muss nach Erhalt entwertet werden, um die Gebühren zurück erstattet zu bekommen. Die Entwertung des Studierendenausweises sollte für das Wintersemester spätestens bis zum 30. September und für das Sommersemester spätestens bis zum 31. März erfolgen, da nur so eine Rückerstattung in voller Höhe des gezahlten Preises gewährleistet werden kann. Danach werden die Gebühren nur noch anteilig für die nicht genutzten Monate erstattet. Der Studierendenausweis gilt nach Entwertung der Fahrtberechtigung nicht mehr als Semesterticket.

Einen Antrag auf Zuschuss aus dem Sozialfonds kann jede/jeder stellen, wer besondere, nicht selbstverschuldete finanzielle Schwierigkeiten hat, die Beiträge zu entrichten. Dieser Antrag ist unabhängig vom übrigen Rückmelde- bzw. Immatrikulationsverfahren. Falls der Antrag bewilligt wird, wird dir ein Teil oder sogar der gesamte Teil des Ticketpreises zurück erstattet. Die Höhe der Zuzahlung errechnet sich aus dem Verhältnis von Bedarf und Einkommen und hängt zusätzlich von der Anzahl der gestellten Anträge ab. Im Gegensatz zu einer Befreiung wird die Fahrtberechtigung nicht entwertet und das Semesterticket kann weiterhin genutzt werden. Die Antragsfrist endet vier Wochen nach der Rückmeldefrist und für neu immatrikulierte Studierende 14 Tage nach dem Datum der Einschreibung.

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14. Wenn ich mich befreien lasse oder einen Zuschuss bekomme, kann ich dann den Einzahlungsbetrag für die Rückmeldung reduzieren?

Nein, zurückgemeldet oder immatrikuliert wird nur, wer alle Gebühren und Beiträge in voller Höhe entrichtet hat, zu deren Zahlung sie/er verpflichtet ist. Wenn dies bis zum Ende der Rückmelde- oder Immatrikulationsfrist nicht geschehen ist, wird eine Rückmeldung oder Einschreibung nur noch gegen Zahlung einer Mahngebühr möglich sein, selbst dann, wenn dein Antrag auf Befreiung oder Zuschuss danach noch positiv entschieden wird. Deswegen müssen die Beiträge immer zuerst gezahlt und können erst danach zurück erstattet werden.

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15. Ich wohne in Fußlaufweite zur Universität. Muss ich trotzdem das Ticket bezahlen?

Auch Studierende, die direkt neben oder in Fußlaufweite der Universität wohnen, müssen die Beiträge zum Semesterticket und zum Sozialfonds zahlen. Dieser Umstand stellt auch keinen Härtegrund im Sinne der Sozialfondssatzung dar. Wenn du allerdings eine andere soziale Härte im Sinne der Sozialfondssatzung geltend machen kannst, kannst du 18EUR pro Monat zusätzlich von deinem Einkommen absetzen und unterschreitest damit schneller die Einkommenshöchstgrenze für eine Zuschussbewilligung.

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16. Wie kann ich einen Antrag auf Befreiung bzw. Rückerstattung oder Zuschuss stellen?

Für die Anträge benötigst du unsere Antragsformulare. Diese erhältst du:

  • Im Semesterticketbüro (Siehe Frage 17)
  • Auf unserer Homepage unter der Rubrik "Formulare"
  • Beim Bürodienst im AStA-Haus (Otto-von-Simson-Str. 23, 14195 Berlin, schräg gegenüber der Mensa)

Das Antragsformular und die erforderlichen Nachweise richtest du an:

AStA FU Berlin
Semesterticketbüro
Thielallee 36
14195 Berlin

WICHTIG: Das Antragsformular muss immer bis Fristende dem Semesterticketbüro vorliegen. Alle notwendigen Nachweise können nachgereicht werden.

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17. Was ist eigentlich das Semesterticketbüro, und wo finde ich es?

Das Semesterticketbüro ist die zuständige Stelle für die Bearbeitung der Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht und Zuschuss zum Semesterticket. Das Büro findest du in der Thielallee 36 in 14195 Berlin, in dem Haus, in welchem auch das Kino Capitol ist. Wenn du vor dem Capitol stehst, gehst du einfach links die Einfahrt runter und folgst der Beschilderung. Du kannst uns auch zu unseren Beratungszeiten telephonisch (030-83 90 91 40) oder in besonders dringenden Fällen per Mail (semtixbuero {at} astafu.de) erreichen.

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Befreiung von der Beitragspflicht und Rückerstattung des Semesterticketbeitrages

18. Ich bin schwerbehindert und kann den ÖPNV dauerhaft nicht nutzen. Kann ich mich von der Beitragspflicht ausnehmen lassen?

Ja. Falls Du zur Zahlung der Beiträge aufgefordert werden solltest, obwohl du in Besitz eines entsprechenden SB-Ausweises bist, setze dich bitte zuerst mit einer Sachbearbeiterin bzw. einem Sachbearbeiter des Immatrikulationsbüros in Verbindung, um zu überprüfen, ob du unter Umständen sofort für einen bestimmten Zeitraum oder sogar dauerhaft von der Zahlungspflicht ausgenommen werden kannst. Auf jeden Fall kann dir dort mitgeteilt werden, ob du den vollen Beitrag oder nur den um die Semesterticketgebühren reduzierten zahlen musst. Solltest du nicht dauerhaft ausgenommen werden kannst, setze dich bitte sofort mit uns in Verbindung, damit von uns aus ein solcher Antrag gestellt werden kann. Solltest du die Beiträge schon in voller Höhe entrichtet haben, werden dir auf Antrag hin natürlich von uns aus die entrichteten Gebühren zurück erstattet.

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19. Ich bin nicht in Besitz eines SB-Ausweises, kann aber auf Grund einer Erkrankung trotzdem nicht den ÖPNV nutzen. Kann ich mich auch von der Beitragspflicht ausnehmen lassen?

Komplett ausnehmen lassen kannst du dich leider nicht, aber du kannst einen Antrag auf Befreiung und Rückerstattung stellen. Als Nachweis benötigen wir ein fachärztliches Attest, in dem dir einerseits bescheinigt wird, dass du auf Grund deiner Erkrankung den ÖPNV nicht nutzen kannst und andererseits der Zeitraum, in dem du den ÖPNV nicht nutzen kannst. Bei Attesten auf Grund einer chronischen Erkrankung erübrigt sich natürlich der explizite Verweis auf einen Zeitraum. Bei anderen Erkrankungen sollte ein Richtwert angegeben werden (z. B. "für die Dauer des Antragssemesters" oder "für mindestens ein Jahr", ...). Ohne diese Angaben ist das Attest leider nicht ausrechend. Ein Attest mit den erforderlichen Angaben kann für eventuelle Folgeanträge natürlich wieder genutzt werden.

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20. Ich wohne im Brandenburger Umland. Da kann ich das Ticket doch gar nicht benutzen. Kann ich mich befreien lassen?

Ein Wohnort außerhalb Berlins ist allein kein Antragsgrund. Von der Beitragspflicht befreit werden kannst du nur, wenn du dich studienbedingt für mindestens vier Monate des jeweiligen Semesters außerhalb des Gültigkeitsbereiches des Semestertickets aufhältst. In dem Fall musst du für einen Befreiungsantrag einen offiziellen Nachweis erbringen, aus dem Ort, genauer Zeitraum und Studienbedingtheit des Aufenthalts hervorgehen.

Wenn du außerhalb des Gültigkeitsbereiches des Semestertickets (Berlin ABC), aber innerhalb des VBB-Tarifraums (Berlin und Brandenburg) wohnst, hast du die Möglichkeit, ein "Zusatzticket zum Semesterticket" zu erwerben. Weitere Informationen dazu und den für den VBB benötigten Bestellschein findest du auf unserer Homepage unter "Brandenburg-Ticket".

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21. Ich bin im nächsten Semester im Ausland/nicht in Berlin. Kann ich mich befreien lassen?

Sofern du dich im Urlaubssemester befindest oder deine Abwesenheit studienbedingt ist, kannst du dich befreien lassen. Am einfachsten ist es natürlich, wenn du dich beurlauben lässt. Dann reicht es, eine Kopie einer Immatrikulationsbescheinigung mit dem Vermerk "beurlaubt" dem Antrag auf Befreiung und Rückerstattung nach Erhalt vom Immatrikulationsbüro beizufügen bzw. diese nachzureichen. Falls du keinen Urlaubsantrag stellen willst oder kannst, musst du für einen Befreiungsantrag einen Nachweis einreichen, aus dem hervorgeht, dass du dich über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten innerhalb der gesamten Bezugssemesters aus studienbedingten Gründen außerhalb des Gültigkeitsbereiches aufhältst. Nach Erhalt deiner Studienunterlagen ist es in beiden Fällen notwendig, die Fahrtberechtigung auf deinem Studierendenausweis im Semesterticketbüro entwerten zu lassen und zwar noch vor Beginn der Gültigkeit des Tickets, da ansonsten nicht mehr der volle Betrag rückerstattet werden kann. Erst nach Entwerten der Fahrtberechtigung kann die Rückerstattung erfolgen. Sollten deine Studienunterlagen allerdings erst nach Beginn der Gültigkeit (ab dem 01.04 für das SoSe und ab dem 01.10. für das WiSe), brauchen wir für eine Vollerstattung ein Nachweis über das verspätete Eintreffen der Unterlagen (z. B. per Druckdatum auf deiner Studienbuchseite oder Poststempel,...). Das Ticket muss in solchen Fällen spätestens 14 Tage nach Erhalt bei uns eingegangen sein.

Bitte achte auch darauf, dass du die Frist für die Antragsstellung (s. auch unter "Antragsfristen") einhältst, da die Bearbeitung des Antrags ansonsten nicht garantiert werden kann. Die entsprechenden Nachweise können natürlich nachgereicht werden.

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22. Ich bin für mehrere Semester beurlaubt/im Ausland. Kann ich mich gleich für den gesamten Zeitraum befreien lassen?

Nein. Der Antrag muss für jedes Semester erneut gestellt werden (das gilt übrigens auch für die Beurlaubung bei der Universität). Das Antragsformular kann aus dem Internet runter geladen und ausgedruckt werden. Das Entwerten des Tickets kann gegebenenfalls auch durch eine/einen Vertreterin/Vertreter oder postalisch erledigt werden. Bitten denkt daran, uns einen adressierten und frankierten Rückumschlag mit beizufügen. Zudem weisen wir darauf hin, dass wir für einen eventuellen Verlust auf dem Postweg können wir nicht haften.

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23. Ich bin beurlaubt. Muss ich mich befreien lassen oder kann ich das Ticket trotzdem nutzen?

Ja, eine Beurlaubung eröffnet nur nach §1 Abs. 6 Nr. 4 der Semesterticketsatzung die Möglichkeit, sich befreien lassen zu können. Auch Studierende im Urlaubssemester können den Studierendenausweis weiterhin als Fahrtberechtigung im Sinne des Semesterticketvertrags nutzen. Ein Zwang zur Befreiung besteht nicht. Bei eventuell einzeln auftretenden Problemen bei Kontrollen durch den VBB sagt uns oder der Semesterticketbeauftragten bitte sofort Bescheid, damit wir rechtzeitig handeln können.

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24. Kann ich mich für Teilzeiträume des Semesters befreien lassen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Solltest du z. B. nach den Bestimmungen der FU Berlin nachträglich ein Urlaubssemester beantragen dürfen, oder sollte der Antragsgrund erst verspätet eingetreten sein (wenn also z. B. die Bestätigung über einen Praktikumsplatz erst nach Semesterbeginn eingetroffen ist oder man plötzlich erkrankt ist) oder aber deine Immatrikulation ist erst mindestens vier Wochen nach Semesterbeginn vollzogen worden ist bzw. du bist im laufenden Semester exmatrikuliert worden, dann können wir auch für Teilräume des Semestertickets erstatten. In solchen Fällen wird bei uns ein Antrag auf Befreiung gestellt und mit geeigneten Nachweisen versehen. Solltest du zu einem nachträglichen Urlaubssemester berechtigt sein, dieses aber nicht genommen haben, wird dir auf Anfrage hin ein entsprechender Nachweis vom Immatrikulationsbüro darüber ausgestellt. Zur nachträglichen Gewährung eines Urlaubssemesters ist berechtigt, wer z. B. unerwartet längerfristig erkrankt ist oder einen Unfall hatte. Das Urlaubssemester muss nicht reell beantragt und bewilligt worden sein, es reicht der Umstand, dass es hätte bewilligt werden können. Im Falle einer verspäteten Immatrikulation wird die sich auf dem Studierendenausweis befindende Fahrtberechtigung natürlich nicht entwertet.

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25. Ich gehöre dem Studienkolleg an und bin erst kurz vor Semesterende immatrikuliert worden. Muss ich trotzdem alle Beiträge zahlen?

Erst mal ja. Allerdings kannst du bei uns einen Antrag auf Befreiung stellen. Als Nachweis benötigen wir entweder eine Kopie deiner Studienbuchseite oder eine andere Bestätigung vom Immatrikulationsbüro, auf dem dein Immatrikulationsdatum vermerkt ist. Erstattet werden dir die Monate, die du nachweislich nicht nutzen konntest. Dein Semesterticket wird nicht von uns entwertet, du kannst also bis zum Ende des Semesters damit fahren.

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Zuschuss zum Semesterticket-Beitrag

26. Wer kann einen Zuschuss bekommen?

Antragsberechtigt für einen Zuschuss zum Semesterticket sind Studierende, die nachweisen können, dass ihnen eine im Zahlungszeitraum bestehende besondere Härte das Aufbringen des Semesterticket-Beitrages erheblich erschwert hat, das monatliche Einkommen den Bedarf nicht überschreitet und sie nicht über Vermögen im Sinne des SGB (entspricht einem Betrag von 1.600EUR) verfügen. Alle drei Kriterien müssen erfüllt sein. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nicht nur nach den gemachten Angaben, sondern ist auch von der Gesamtzahl aller bewilligten Anträge und den zur Verfügung stehenden Mitteln abhängig. Je mehr Studierende einen Zuschuss erhalten, desto geringer wird die Zahlung für jede/jeden Einzelne/Einzelnen. Bei der Verteilung der Mittel werden das Verhältnis von Einkommen und Bedarf, der Zeitraum, für den die Härtegründe bestehen, und der Umfang von Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt.

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27. Was genau ist der Zahlungszeitraum und wann ist dieser?

Zahlungszeitraum meint hier den Zeitraum der Rückmeldung. Der Zeitraum also, in dem die Universität die Studierenden auffordert, die Semesterbeiträge zu überweisen. In der Regel betrifft dies für das Wintersemester den Zeitraum von Anfang Juni bis Mitte Juli und für das Sommersemester von Anfang Dezember bis Mitte Februar. Für Studierende, die sich neu immatrikulieren, ist der Zahlungszeitraum deckungsgleich mit dem Zeitraum der Einschreibung (siehe Zulassungsbescheid). Jeder Antragsgrund muss nach der Sozialfondssatzung im jeweiligen Zahlungszeitraum bestanden haben. Für die Bearbeitungspraxis bedeutet das, dass jede angegebene Härte für mindestens einen Tag den jeweiligen Zahlungszeitraum berührt haben muss.

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28. Was heißt eigentlich "Bedarf" und wie wird dieser ermittelt?

Der Bedarf ist eine im SGB (Sozialgesetzbuch) geregelte Durchschnittsumme, die die allgemein notwendigen Auslagen für den Lebensunterhalt, den Bedarf eben, decken soll. Zum Bedarf nach §2 Abs. 3 in Anlehnung an das SGB XII gehört der jeweilige Grundbedarf in Höhe von 345EUR zzgl. eines eventuell erhöhten Grundbedarfs für weitere Personen, für die man unterhaltsverpflichtet ist und eines eventuell vorhandenen Mehrbedarfs (geregelt nach SGB XII §30). Weiter kommen hinzu Ausgaben für die Warmmiete bis hin zu einer Höhe von 300EUR für allein stehende Personen (für jede weitere unterhaltspflichtige Person wird diese Summe nach SGB II aufgestockt) und der jeweilige Satz für studentische Kranken- und Pflegeversicherungen. Diese Summen werden dem Bedarf allerdings nur aufgeschlagen, wenn du diese auch selbst leistet. Alle notwendigen Ausgaben für den Bedarf müssen uns entsprechend nachgewiesen werden.

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29. Was gehört alles zum Einkommen?

Zum Einkommen gehören alle Summen in Geld und Geldeswert, die du für deinen Lebensunterhalt erhältst. Dazu gehören sämtliche Nettoeinnahmen aus eigenen Verdiensten und BAföG-Zahlungen, aber auch Unterhaltszahlungen in Geld- und Sachleistungen oder auch gezahlte Darlehen und an dich ausgezahlte Kindergeldbeiträge. In Einzelfällen kommen Leistungen nach dem SGB (Sozialgesetzbuch) oder eventuell andere gezahlte Leistungen hinzu. Bei einem im Berechnungszeitraum unregelmäßigen Einkommen werden sämtliche Summen kumuliert und ein monatlicher Durchschnittswert ermittelt. Für einen Zuschuss ist es notwendig, dass das jeweilige Einkommen unter dem jeweiligen Bedarfssatz liegt. Vom Einkommen können folgende Beträge abgesetzt werden: Bei einem Wohnort von bis zu 2km Entfernung zum Hauptstudienort 18EUR, Summen, die nachweislich einer Schuldentilgung gelten und rund ein Sechstel des Preises für das Brandenburgticket, sofern nachgewiesen wird, dass dieses auch bezogen wird. Die Einkommenshöchstgrenze ist also eine individuell zu ermittelnde Summe, die anhand des persönlichen Bedarfs und eventuell anderer absetzbarer Summen gemessen wird.

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30. Ich habe nur sehr wenig Geld. Kann ich einen Zuschuss zum Semesterticket bekommen?

Ja, grundsätzlich besteht diese Möglichkeit. Bedingung dafür ist, dass das jeweilige Einkommen in mindestens drei aufeinander folgenden Monaten, die in den Zahlungszeitraum hineinreichen, mindestens 20% unter dem jeweiligen Bedarf (s. auch Bedarf) lag. Der Einkommensdurchschnitt des gesamten Berechnungszeitraums darf natürlich weiterhin nicht über dem Bedarfssatz liegen, auch wenn der Fall des geringen Einkommens faktisch gegeben ist.

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31. Ich schreibe gerade meine Diplom-, Magister- bzw. meine Staatsexamensarbeit. Kann ich einen Zuschuss bekommen?

Voraussetzung dafür ist, dass der Anmeldezeitpunkt der Arbeit länger als drei Monate vor dem Rückmeldeschluss liegt, die gesamte Bearbeitungszeit (inklusive evtl. Verlängerung) länger als drei Monate dauert und du zudem im jeweiligen Zahlungszeitraum noch an deiner Arbeit schreibst. Dein Einkommen darf deinen Bedarf dabei nicht überschreiten und zusätzlich darfst du nicht über Vermögen verfügen.

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32. Ich absolviere ein Praktikum. Kann ich einen Zuschuss bekommen?

Ja, falls das Praktikum in deiner Studienordnung vorgeschrieben ist, du außerdem ein Einkommen hast, das unter deinem Bedarfssatz liegt und du über kein sonstiges Vermögen verfügst. Voraussetzung ist weiter, dass das Praktikum mindestens drei Monate vor Rückmeldeschluss begonnen und es zudem nur gering oder gar nicht vergütet wird. Auch eine Mindestarbeitszeit von 30 Stunden/Woche bei einem (mindestens) drei Monate währenden Praktikums muss uns nachgewiesen werden.

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33. Ich darf als ausländische Studentin/ausländischer Student nicht immer oder gar nicht arbeiten. Kann ich einen Zuschuss bekommen?

Ja. Jede Einschränkung der Arbeitserlaubnis wird als Härtegrund anerkannt. Weiter darfst du nicht über Vermögen verfügen und dein Einkommen muss unter deinem Bedarfssatz liegen.

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34. Ich muss eine teure Arztrechnung bezahlen. Kann ich einen Zuschuss bekommen?

Ja, wenn zusätzlich dein Einkommen unter deinem Bedarfssatz liegt und du nicht über Vermögen verfügst. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Krankenkasse die Rechnung nachweislich nicht bezahlt, ein Facharzt die medizinische Notwendigkeit der Leistung bestätigt und die entstandenen Kosten im Berechnungszeitraum über 250EUR liegen. Dabei können auch mehrere Rechnungen kumuliert werden. Diese müssen allerdings im nachzuweisenden Zeitraum (sechs Monate bis Rückmeldeschluss bzw. Immatrikulation) liegen, und mindestens eine davon sollte den jeweiligen Zahlungszeitraum betreffen.

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35. Ich habe Kinder und deswegen nur wenig Geld. Kann ich einen Zuschuss bekommen?

Als Härtegrund und damit Antragsgrund gilt dies nur, wenn du im Sinne des SGB (Sozialgesetzbuch) als Alleinerziehende/Alleinerziehender giltst. Allein erziehend im Sinne des SGB sind Personen, die alleine für die Erziehung und Pflege des Kindes/der Kinder aufkommen. Wenn du also gemeinsam mit einer Partnerin/einem Partner für deine Kinder sorgst, musst du uns einen anderen Härtegrund vorweisen können. Die Kinder werden dann aber bei der Berechnung deines Bedarfes mit heran gezogen, so dass die Einkommensgrenze für dich höher liegt.

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36. Ich und/oder mein Kind/meine Kinder erhalten Sozialhilfe bzw. Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Kann ich einen Zuschuss bekommen?

Ja. Allerdings gilt auch für dich, dass du diese Leistungen seit mindestens drei Monaten bis zum Rückmelde- bzw. Immatrikulationsschluss erhalten haben musst oder dieser mit einer Mindestlaufzeit von drei Monaten berührt wird. Weiterhin darfst du nicht über Vermögen verfügen und dein Einkommen muss unter deinem Bedarfssatz liegen.

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37. Ich bin schwanger. Kann ich einen Zuschuss bekommen?

Ja. Allerdings nur, wenn du zum Ende der Zahlungsfrist mindestens in der 12. Schwangerschaftswoche bist. Weiterhin darfst du nicht über Vermögen verfügen und dein Einkommen muss unterhalb deines Bedarfssatzes liegen.

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38. Was ist eine "andere, vergleichbare Härte"?

Falls du einen Härtegrund vorbringen kannst, der nicht auf dem Antragsformular aufgeführt ist, solltest du prüfen, ob dieser Grund in entweder finanziellem Umfang und/oder Dauer mit den anderen Gründen vergleichbar ist.

Geht es also darum, dass du über einen längeren Zeitraum daran gehindert warst, Geld für deinen Lebensunterhalt zu verdienen, muss der Zeitraum bei Rückmeldeschluss länger als drei Monate andauern. Hast du besondere Kosten zu tragen, dürfen diese nicht durch verzichtbare Konsumgüter entstanden sein, und die Kosten sollten insgesamt über 250EUR liegen. Insgesamt sind alle Gründe ausgeschlossen, die aus eigenem Verschulden herbeigeführt worden sind und/oder nur der subjektiven Befriedigung bestimmter Lebensqualitäten dienen. Solltest du zum Beispiel die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs oder dessen laufende Kosten bei uns geltend machen wollen, kann dieses nur anerkannt werden, wenn du uns nachweisen kannst, dass diese Anschaffung/Kosten unbedingt nötig gewesen ist, um deinen normalen Alltag überhaupt bewerkstelligen zu können. Dieser Grundsatz gilt für alle Anschaffungen bzw. Ausgaben, die du bei uns geltend machen möchtest.

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39. Wie muss ich meine Einkommenssituation nachweisen?

Grundsätzlich sind alle Einkünfte in Geld und Geldeswert, auch öffentliche Leistungen, Unterstützungszahlungen oder Sachleistungen der Eltern anzugeben und zu belegen. Wir behalten uns vor, die Angaben zu überprüfen und falsche Angaben rechtlich zu verfolgen. Je nach Sachlage sind folgende Kopien als Beleg geeignet: Verdienstbescheinigungen der Heinzelmännchen oder anderer studentischer Arbeitsvermittlungen, Verdienstbescheinigungen vom Arbeitgeber, Arbeitsverträge, aktuelle Kontoauszüge, Bescheide über öffentliche Leistungen wie BAföG, Wohngeld oder Sozialhilfe, Unterhaltsbescheingungen, Darlehensverträge,... Es sind jeweils alle den Berechnungszeitraum bereffenden Unterlagen beizufügen. Der Berechnungszeitraum für das Wintersemester sind die Monate Februar bis Juli, für das Sommersemester die Monate September bis Februar. Sollte sich innerhalb dieses Zeitraums z. B. die Höhe des Wohngelds oder der Sozialhilfe ändern, so sind sämtliche Bescheide/Summen dem Antrag zuzufügen bzw. nachzuweisen. Anerkannt werden auch entsprechende Kontoauszüge in Kopie.

Falls du von dem Einkommen der Partnerin/des Partners/der Eltern,... lebst, also über kein eigenes Einkommen bzw. keine regelmäßigen oder nur unregelmäßige Unterhaltszahlungen verfügst, so solltest du uns diese Art von Unterstützung in reellen Summen nachweisen. Dieses kann z.B. durch eine eidesstattliche Erklärung über eine Durchschnittssumme nachgewiesen werden.

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40. Muss ich Auskunft über die Einkommenssituation meiner Eltern geben?

Nein. Wenn du aber finanziell von deinen Eltern unterstützt wirst, musst du uns einen Nachweis über die Höhe, Dauer und Regelmäßigkeit der finanziellen Unterstützung geben. Als Bescheinigung kann z. B. eine Erklärung deiner Eltern gelten.

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41. Ich bekomme BAföG. Kann ich einen Zuschuss bekommen?

Die BAföG-Zahlung allein gilt nicht als Härtegrund im Sinne der Sozialfondssatzung. Falls allerdings eine andere Härte geltend gemacht werden kann, ist die BAföG-Zahlung kein Grund, den Zuschussantrag nicht zu stellen. Die Höhe der Zahlung wird allerdings als Einkommen angerechnet.

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42. Ich habe für meinen Wohngeldantrag/meinen BAföG-Antrag schon alle Arten von Angaben über mein Einkommen gemacht. Muss ich für einen Zuschussantrag alle Unterlagen noch einmal einreichen?

Du musst die/den entsprechenden Wohngeldbescheid(e)/BAföG-Bescheid(e) in jedem Fall in Kopie deinem Antrag beifügen. Einige Summen können daraus übernommen werden. Allerdings sollte im Einzelnen überprüft werden, ob alle für deinen Antrag relevanten Angaben auch tatsächlich durch den Bescheid gedeckt werden und nötigenfalls müssen weitere Unterlagen beifügt werden. So wird bei einem BAföG-Antrag in der Regel das Einkommen der Eltern berechnet, für einen Zuschussantrag allerdings ist nur dein eigenes Einkommen relevant. Die Zahlungen des BAföG-Amtes gelten hier als eigenes Einkommen. Bei Wohngeldbescheiden wird zwar ebenfalls eine Einkommens-Bedarfsberechnung gemacht, allerdings sind die für den Wohngeldbescheid maßgeblichen Zeiträume in der Regel nicht deckungsgleich mit unseren Berechnungszeiträumen. Deshalb muss erneut eine solche Berechnung angestellt werden.

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43. Was ist "Vermögen im Sinne §90 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1-9 SGB XII"?

Unter Vermögen versteht man die Gesamtheit der verwertbaren Mittel in Geld und Geldeswert. Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Nicht verwertbar sind u. a. ein angemessener Hausrat, Gegenstände, die für das Studium oder die Berufsausübung unentbehrlich sind, Familien- und Erbstücke, Gegenstände zur Befriedigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse sowie ein angemessenes Hausgrundstück.

Im Zweifelsfall gilt der Gesetzestext. Das Semesterticketbüro hat in Anlehnung an das SGB eine Vermögenshöchstgrenze festgelegt, die besagt, dass du zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr als 1600EUR auf dem Konto bzw. Sparbuch haben darfst.

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44. Mit welcher Zuschusshöhe kann ich rechnen?

Im Voraus kann darüber nichts gesagt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nicht nur nach den gemachten Angaben, sondern ist auch von der Gesamtzahl aller bewilligten Anträge und den zur Verfügung stehenden Mitteln abhängig. Erst wenn alle Anträge vorliegen, wird entschieden, wie viel jede/jeder bekommt.

Je mehr Studierende einen Zuschuss erhalten, desto geringer wird die Zahlung für jede/jeden Einzelne/Einzelnen. Bei der Verteilung der Mittel werden das Verhältnis von Einkommen und Bedarf, der Zeitraum, für den die Härtegründe bestehen, und der Umfang von Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt. Der Höchstzuschuss richtet sich dabei nach dem jeweiligen Preis für das Semesterticket.

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45. Welche Berechnungszeiträume sind für einen Zuschussantrag relevant?

Das Verhältnis von Einkommen und Bedarf wird generell ab dem Datum der Rückmeldefrist rückwirkend berechnet. Es gilt der Zeitraum von sechs Monaten bis zum Ende der Zahlungspflicht. Das bedeutet für einen Antrag zum Sommersemester, dass dem Semesterticketbüro alle Einkünfte des Zeitraums von September bis einschließlich Februar offen gelegt werden müssen. Für Anträge zum Wintersemester ist es der Zeitraum von Februar bis einschließlich Juli.

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last update: Jul 14, 2005 7:03 am