Das Semesterticket ist eine persönliche, nicht übertragbare Zeitkarte für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Der Studierendenausweis erhält ein Hologramm und den Aufdruck "VBB-Semesterticket Berlin ABC" und ist dann in Verbindung mit einem amtlichen Personaldokument mit Lichtbild als Fahrausweis gültig. Als amtliche Personaldokumente werden Führerschein, Personalausweis, Reisepass und der Internationale Studierendenausweis (International Student Identity Card: ISIC) anerkannt. Beglaubigte Kopien jeder Art von Ausweis gelten leider nicht als amtliches Dokument und werden deshalb nicht anerkannt. Im Sommersemester gilt das Semesterticket vom 1. April bis zum 30. September, im Wintersemester vom 1. Oktober bis zum 31. März. Der Ausweis/ das Ticket ist erst gültig, wenn er auf der dafür vorgesehenen Linie unterschrieben wurde. Du solltest das Ticket nicht laminieren, dann verliert es seine Gültigkeit.
Mit dem Semesterticket kann auf allen Linien der Verkehrsunternehmen des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg im Tarifbereich Berlin ABC (Berlin und Umland) gefahren werden. Welches Gebiet der Tarifbereich Berlin ABC konkret umfasst, kann den Veröffentlichungen der Verkehrsbetriebe entnommen werden. Ausgenommen sind nur Sonder- und Ausflugslinien. Nahverkehrs- und InterRegio-Züge sind innerhalb des Tarifbereiches befahrbar, Fernzüge jedoch nicht.
Das Semesterticket berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme von Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (bei Fähren allerdings nur bis zu drei Kindern) oder Gepäck oder einem Hund oder einem Kinderwagen oder einem Fahrrad. Es können keine Anschluss- oder Zusatztickets für Partner_innen o.ä. erworben werden. Ansonsten gelten die allgemeinen Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen.
Nein. Die Beiträge zum Semesterticket und zum Sozialfonds sind Pflichtbeiträge, die alle ordentlich immatrikulierten Studierenden der FU Berlin entrichten müssen. Die Bezahlung ist Voraussetzung für die Immatrikulation bzw. Rückmeldung. Wer beitragspflichtig ist und die Beiträge dennoch nicht bezahlt, kann exmatrikuliert werden. (Diese Verpflichtung beruht auf dem Semesterticket-Vertrag, den die Studierendenschaft der FU Berlin mit den Unternehmen des öffentlichen Berliner Nahverkehrs geschlossen hat. Den Vertrag findest du auf dieser Seite unter „Rechtliches“). In besonderen Fällen ist eine Befreiung von der Beitragspflicht und Rückerstattung des Semesterticketbeitrages oder ein Zuschuss zum Semesterticket möglich.
Im Falle einer Befreiung wird das Semesterticket entwertet (mensch hat also kein vergünstigtes Ticket mehr) und die Gebühren werden zurückerstattet. Nur die Personengruppe der schwer behinderten Studierenden mit SB-Ausweis kann generell von der Zahlung zum Semesterticket ausgenommen werden. Promotionsstudierende haben ebenfalls die Wahl, ob Sie das Ticket benutzen möchten oder nicht (siehe 1.3.7).
Das Semesterticket beruht auf einem Solidarmodell. Das heißt, dass alle Studierenden gemeinsam für den Preis aufkommen, damit die Leistung für alle deutlich billiger wird. Insofern zahlst du für diejenigen Studierenden mit, die regelmäßig den öffentlichen Personennahverkehr nutzen, erhältst aber dafür als Gegenleistung die Möglichkeit, ihn auch selbst nutzen zu können. Wie kommt das? Die Studierenden der FU haben in einer Urabstimmung vom 21. bis 24. Januar 2002 entschieden, dass sie das Semesterticket in dieser Form einführen wollen. Laut Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) §18 a darf die Studierendenschaft (Zwangskörperschaft) über die Einführung und Gestaltung eines Semestertickets bestimmen. §14 BerlHG besagt zusätzlich, dass bei eventueller Einführung die Zahlung des Beitrages zwingende Voraussetzung für die Immatrikulation sei. Die Einzelheiten zur Beitragserhebung, zu den Ausnahmen und Zuschüssen hat das Studierendenparlament der FU Berlin durch die „Semesterticket-Satzung nach §18 a Abs. 4 BerlHG“ und die „Sozialfonds-Satzung nach §18 a Abs. 5 BerlHG“ geregelt.
Nein, das Semesterticket beruht auf einem Solidarmodell (siehe vorhergehende Frage). Das heißt, dass alle Studierenden gemeinsam für den Preis aufkommen, damit die Leistung für alle deutlich billiger wird. Insofern zahlst du für diejenigen Studierenden mit, die regelmäßig den öffentlichen Personennahverkehr nutzen, erhältst aber dafür als Gegenleistung die Möglichkeit, ihn auch selbst nutzen zu können. Die Wahl eines bevorzugten Verkehrsmittels ist also unabhängig von dem Erwerb des Semestertickets der FU.
Auch Studierende, die direkt neben oder in Fußlaufweite der Universität wohnen, müssen die Beiträge zum Semesterticket und zum Sozialfonds zahlen (Prinzip Solidarmodell, siehe vorhergehende Fragen). Dieser Umstand stellt auch keinen Härtegrund im Sinne der Sozialfondssatzung dar.
Nein. Es ist eine persönliche Zeitkarte, die nur auf deinen Namen ausgestellt wird und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbilddokument als Fahrausweis gilt, also nur in Verbindung mit deinem Pass, Reisepass oder Führerschein.
Die Beiträge zum Semesterticket und zum Sozialfonds müssen alle Studierenden bezahlen, die ihre Fachbereichswahloption an der FU Berlin haben und somit hier ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben. In der Regel ist das erste Hauptfach dafür ausschlaggebend. Wer hier keine Wahloption hat, ist insgesamt nicht beitragspflichtig und wird auch nicht zur Zahlung aufgefordert.
Sollte es im Einzelfall bei einer Doppelimmatrikulation (Studierendenstatus an zwei Universitäten, wobei einer nicht in Berlin ist) oder auch bei einer Mehrfachimmatrikulation (Studierendenstatus an zwei Berliner Universitäten) dazu kommen, dass beide Universitäten Semesterticketgebühren für ein Semesterticket des VBB erheben möchten, kannst du einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht stellen.
Wenn du außerhalb des Gültigkeitsbereiches des Semestertickets (Berlin ABC), aber innerhalb des VBB-Tarifraums (Berlin und Brandenburg) wohnst, hast du die Möglichkeit, ein "Zusatzticket zum Semesterticket" zu erwerben. Weitere Informationen dazu und den für den VBB benötigten Bestellschein findest du auf unserer Homepage unter "Brandenburg-Ticket".
Ja. Auch Studierende, die nur befristet an der FU immatrikuliert sind und nicht hier ihren Abschluss machen werden, müssen den Beitrag zum Semesterticket bezahlen und erhalten dafür das Semesterticket nach den vertraglich geregelten Vereinbarungen.
Wenn du an der FU promovierst, kannst du frei wählen, ob du das Semesterticket nutzen möchtest oder nicht. Wenn du das Ticket haben möchtest, bezahlst du einfach die volle Summe, die auf dem Überweisungsträger für die Rückmeldung steht. Solltest du auf das Ticket verzichten wollen, musst du zuerst der Studierendenverwaltung Bescheid geben. Gegebenenfalls musst du dort noch einen Nachweis über deine weiterhin bestehende Promotion einreichen. Nach dieser Absprache überweist du die Rückmeldegebühren ohne die Semesterticketgebühren.
Wenn du dich erst im Laufe des Semesters oder nach vollständig gezahltem Rückmeldebeitrag und Erhalt deiner Unterlagen entschließt, dass du das Ticket nicht benötigst, kannst du jederzeit im Semester einen Antrag auf Befreiung stellen. Dann wird dein Ticket von uns entwertet und du bekommst die Gebühr für das Semesterticket (gegebenenfalls anteilig) zurückerstattet.
Das Semesterticket der FU befindet sich in Form eines silbernen Hologramms auf dem Studierendenausweis. Den bekommst du nach der Überweisung der Immatrikulations- bzw. Rückmeldegebühren vor Beginn der Gültigkeitsdauer an deine in der Studierendenverwaltung der FU angegebene Adresse zugeschickt. Der Studierendenausweis und somit auch das Semesterticket sind nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) gültig. Bei eventuellen Kontrollen durch die Verkehrsbetriebe müssen also immer zwei Dokumente vorgezeigt werden.
Nein. Eine vorläufige Immatrikulationsbescheinigung erhalten nur Neuanfänger, also Personen, die erst recht spät neu immatrikuliert werden können. Für Studierende, die sich rückmelden gilt das nicht. Diese Bescheinigung ist dann auch als Fahrtberechtigung im Sinne des Semesterticket-Vertrags gültig. Diese Fahrtberechtigung ist allerdings befristet. Das Ende der Gültigkeit ist auf der Bescheinigung vermerkt.
Das Semesterticketbüro ist nicht für den Neudruck der Studierendenunterlagen zuständig. Zuständig dafür ist die Studierendenverwaltung (ehemals Immatrikulationsbüro) in der Iltisstr. 1 (U-Bhf. Dahlem-Dorf). Bitte setz dich mit einer Sachbearbeiterin bzw. einem Sachbearbeiter von dort in Verbindung. Dort kannst du einen Neudruck deiner Studierendenunterlagen beantragen, welcher zurzeit 10,23 EUR (1. Seite der Immatrikulationsunterlagen) bzw. 12,28 EUR (beide Seiten) kostet.
Ja. Auch Studierende, die nur befristet an der FU immatrikuliert sind und nicht hier ihren Abschluss machen werden, müssen den Beitrag zum Semesterticket bezahlen und erhalten dafür das Semesterticket nach den vertraglich geregelten Vereinbarungen.
Einen Antrag auf Befreiung kann jede_r stellen, wer den öffentlichen Personennahverkehr über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten im Bezugssemester objektiv nicht nutzen kann (z. B. aus gesundheitlichen Gründen, oder weil sie_er sich studienbedingt nicht in Berlin aufhält). Du musst dazu einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht fristgerecht im Semesterticketbüro einreichen (nähere Erläuterungen zu diesem Antrag findest du auf dieser Seite unter Kapitel II.1). Im Einzelfall gelten die vom der Studierendenverwaltung festgelegten Fristen. Das zugestellte Semesterticket auf dem Studierendenausweis muss nach Erhalt entwertet werden, um die Gebühren zurück erstattet zu bekommen. Die Entwertung des Studierendenausweises sollte für das Wintersemester spätestens bis zum 30. September und für das Sommersemester spätestens bis zum 31. März erfolgen, da nur so eine Rückerstattung in voller Höhe des gezahlten Preises gewährleistet werden kann. Danach werden die Gebühren nur noch anteilig für die nicht genutzten Monate erstattet. Der Studierendenausweis gilt nach Entwertung der Fahrtberechtigung nicht mehr als Semesterticket.
Einen Antrag auf Zuschuss aus dem Sozialfonds kann jede_r stellen, wer besondere finanzielle Schwierigkeiten hat, die Beiträge zu entrichten. Dieser Antrag ist unabhängig vom übrigen Rückmelde- bzw. Immatrikulationsverfahren. Falls der Antrag bewilligt wird, wird dir ein Teil oder sogar der gesamte Teil des Ticketpreises zurückerstattet. Die Höhe der Zuzahlung errechnet sich aus dem Verhältnis von Bedarf und Einkommen und hängt zusätzlich von der Anzahl der gestellten Anträge ab. Im Gegensatz zu einer Befreiung wird die Fahrtberechtigung nicht entwertet und das Semesterticket kann weiterhin genutzt werden. (Näheres zum Zuschussantrag findest du auf dieser Seite unter Kapitel II.)
Das Semesterticketbüro ist die zuständige Stelle für die Bearbeitung der Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht und Zuschuss zum Semesterticket aus dem Sozialfonds. Das Büro findest du in der Thielallee 36 in 14195 Berlin, in dem Haus, in welchem auch das Kino Capitol ist. Wenn du vor dem Capitol stehst, gehst du einfach links die Einfahrt runter und folgst der Beschilderung. Du kannst uns auch zu unseren Beratungszeiten telefonisch (030-83 90 91 40) oder in besonders dringenden Fällen per Mail (semtixbuero {at} astafu.de) erreichen.
Die Semesterticketbeauftragte der FU ist Jenny Simon. Sie ist vom Studierendenparlament und AStA der FU beauftragt, sich um die Angelegenheiten des Semestertickets im weitesten Sinne zu kümmern. Hierunter fällt nicht die Bearbeitung der Anträge auf Befreiung und Zuschuss vom bzw. zum Semesterticket. Hauptsächlich ist es Aufgabe der Semesterticketbeauftragten zusammen mit der Länderkoordination Semesterticket Berlin-Brandenburg (Zusammenschluss der Semesterticketbeauftragten aller beteiligten Hochschulen) die Vertrags- und Preisverhandlungen mit den Verkehrsunternehmen zu führen. Des Weiteren ist sie für jedwede Art von Fragen und Beschwerden zuständig, die nicht vom Semesterticketbüro geklärt werden können. Das sind z. B. Fragen zum Vertrag und den Satzungen, Fragen und Beschwerden, die im Falle einer fragwürdigen Behandlung bei Fahrscheinkontrollen o. Ä. auftauchen oder Fragen und Beschwerden über Abstimmungen zum Semesterticket-Vertrag oder die derzeitige Lage zur FU-Politik bezüglich des Semestertickets.
Kontakt zur Semesterticketbeauftragten kannst du über den AStA aufnehmen:
Freie Universität Berlin
Allgemeiner Studierendenausschuss
Otto-von-Simson-Straße 23
14195 Berlin
Tel: 030-83 90 91-0
Fax: 030-831 45 36
Wahlweise kannst du ihr auch eine E-Mail schicken: semtix {at} astafu.de
Einen Antrag auf Befreiung kann jede_r stellen, wer den öffentlichen Personennahverkehr über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten im Bezugssemester objektiv nicht nutzen kann (z. B. aus gesundheitlichen Gründen, oder weil sie/er sich studienbedingt nicht in Berlin aufhält). Die verschiedenen Antragsgründe sind unter der nächsten Frage aufgelistet und erläutert. Um einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht zu stellen, musst du diesen fristgerecht im Semesterticketbüro einreichen. Bitte achte darauf, dass du die Frist für die Antragsstellung (s. auch unter "Antragsfristen") einhältst, da die Bearbeitung des Antrags ansonsten nicht garantiert werden kann. Die entsprechenden Nachweise können natürlich nachgereicht werden. Infos zu den Fristen und dazu, wo es das Antragsformular gibt, findest du in den Fragen weiter unten.
Wenn du einen Antrag auf Befreiung stellen willst, benötigen wir von dir Folgendes:
Wenn dein Antrag und die dazugehörigen Nachweise die Antragsbedingungen erfüllen, wird das Semesterticket auf deinem Studierendenausweis von uns entwertet und du bekommst die Gebühr für das Semesterticket zurückerstattet. Es ist also sehr wichtig, dass du das Semesterticket (rechtzeitig) bei uns einreichst! Die Entwertung des Semestertickets sollte für das Wintersemester spätestens bis zum 30. September und für das Sommersemester spätestens bis zum 31. März erfolgen, da nur so eine Rückerstattung in voller Höhe des gezahlten Preises gewährleistet werden kann. Danach werden die Gebühren nur noch anteilig für die nicht genutzten Monate erstattet (Infos dazu siehe in den weiteren Fragen). Der Studierendenausweis gilt nach Entwertung der Fahrtberechtigung nicht mehr als Semesterticket.
Sollten deine Studienunterlagen erst nach Beginn der Gültigkeit (ab dem 01.04 für das SoSe und ab dem 01.10. für das WiSe) bei dir eingetroffen sein, brauchen wir für eine Vollerstattung einen Nachweis über das verspätete Eintreffen der Unterlagen (z. B. per Druckdatum auf deiner Studienbuchseite oder Poststempel...). Das Ticket muss in solchen Fällen spätestens 14 Tage nach Erhalt bei uns eingegangen sein.
Befreiungen von der Zahlungspflicht gelten nur für das laufende oder ab dem Beginn der Rückmeldefrist für das nächste Semester. Eine rückwirkende Befreiung von der Zahlungspflicht wird nicht gewährt.
Einen Antrag können stellen:
Am einfachsten ist es natürlich, wenn du dich beurlauben lässt. Dann reicht es, eine Kopie einer Immatrikulationsbescheinigung mit dem Vermerk "Beurlaubt" dem Antrag auf Befreiung und Rückerstattung nach Erhalt von der Studierendenverwaltung beizufügen bzw. diese nachzureichen. Auch wenn du dich nach Vorlesungsbeginn erst beurlauben lässt, kannst du bei uns noch den Antrag auf Befreiung stellen. Frist dafür ist die von der Studierendenverwaltung gesetzte Frist zur Beantragung eines Urlaubssemesters, also bis 6 Wochen nach Vorlesungsbeginn.
Auch Studierende im Urlaubssemester können den Studierendenausweis weiterhin als Fahrtberechtigung im Sinne des Semesterticketvertrags nutzen. Ein Zwang zur Befreiung besteht nicht. Bei eventuell einzeln auftretenden Problemen bei Kontrollen durch den VBB sagt uns oder der Semesterticketbeauftragten bitte sofort Bescheid, damit wir rechtzeitig handeln können.
Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen nötig:
Falls du keinen Urlaubsantrag stellen willst oder kannst, musst du für einen Befreiungsantrag einen Nachweis einreichen, aus dem hervorgeht, dass du dich über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten (in begründeten Ausnahmefällen auch von drei Monaten) innerhalb des gesamten Bezugssemesters aus studienbedingten Gründen außerhalb des Gültigkeitsbereiches aufhältst. Studienbedingte Gründe sind z. B. Auslandssemester oder für die Abschlussarbeit notwendige Recherchen in einer anderen Stadt oder einem anderen Land. Der Nachweis darüber sollte von einer offiziellen universitären Stelle sein, den Zeitraum deiner Abwesenheit angeben und am besten Unterschrift und Stempel tragen. Achtung: Als Nachweis reicht nicht eine Abmeldebestätigung deines Berliner Wohnorts bzw. eine Meldebestätigung außerhalb Berlins, auch nicht ein Flugticket oder andere Reisebestätigung für deinen Auslandsaufenthalt o. ä. !
Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen nötig:
Falls Du zur Zahlung der Beiträge aufgefordert werden solltest, obwohl du in Besitz eines entsprechenden SB-Ausweises (konkret 60%, Ausweis G) bist, setze dich bitte zuerst mit einer Sachbearbeiterin bzw. einem Sachbearbeiter der Studierendenverwaltung in Verbindung, um zu überprüfen, ob du unter Umständen sofort für einen bestimmten Zeitraum oder sogar dauerhaft von der Zahlungspflicht ausgenommen werden kannst. Eine andere Möglichkeit wäre, bei uns einen Antrag auf Ausnahme zu stellen (siehe Formulare). Solltest du die Beiträge schon in voller Höhe entrichtet haben, werden dir auf Antrag hin natürlich von uns aus die entrichteten Gebühren zurück erstattet. In den folgenden Semestern wird dann die Gebühr für das Semesterticket automatisch von deiner Rückmeldegebühr abgezogen. Du musst den Antrag auf Ausnahme also nur einmal während deines FU-Studiums stellen.
Komplett ausnehmen lassen kannst du dich leider nicht, aber du kannst einen Antrag auf Befreiung und Rückerstattung stellen. Als Nachweis benötigen wir ein fachärztliches Attest, in dem dir einerseits bescheinigt wird, dass du auf Grund deiner Erkrankung den ÖPNV nicht nutzen kannst und andererseits der Zeitraum, in dem du den ÖPNV nicht nutzen kannst. Bei Attesten auf Grund einer chronischen Erkrankung erübrigt sich natürlich der explizite Verweis auf einen Zeitraum. Bei anderen Erkrankungen sollte ein Richtwert angegeben werden (z. B. "für die Dauer des Antragssemesters" oder "für mindestens ein Jahr", ...). Ohne diese Angaben ist das Attest leider nicht ausreichend. Ein Attest mit den erforderlichen Angaben kann für eventuelle Folgeanträge natürlich wieder genutzt werden.
Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen nötig:
Wenn du an der FU promovierst, kannst du wählen, ob du das Semesterticket haben möchtest oder nicht. Wenn du dir bereits vor Zahlung der Rückmeldegebühren sicher bist, dass du es nicht brauchst, kannst du der Studierendenverwaltung Bescheid geben (ggf. musst du deinen Promotionsstatus noch mal nachweisen), dass du auf das Ticket verzichtest und den entsprechend geringeren Rückmeldebetrag überweisen. Ansonsten kannst du auch jederzeit während des Semesters eine Befreiung von der Beitragspflicht zum Semesterticket bei uns beantragen. Neben dem ausgefüllten Antrag benötigen wir eine Immatrikulationsbescheini-gung mit Promotions-Vermerk (Kopie reicht auch) sowie das Semesterticket im Original.
Auch wenn du in einem nicht-konsekutiven Masterstudiengang (d.h. einem Masterstudiengang, der nicht an einen Bachelorabschluss im selben Fach gebunden ist) eingeschrieben bist, kannst du dich jederzeit im Semester von der Zahlung der Semesterticketgebühr befreien lassen. Ob dein Masterstudiengang konsekutiv oder nichtkonsekutiv ist, kannst du den Studiengang-Informationen entnehmen oder dich darüber bei deiner Studienfachberatung informieren. Wenn dies auf dich zutrifft, brauchen wir neben dem ausgefüllten Antrag auf Befreiung eine Immatrikulationsbescheinigung, aus der dein Studiengang hervorgeht (Kopie reicht auch) sowie das Semesterticket im Original.
Bei anderen Zusatz- oder Aufbaustudiengängen ist die mögliche Befreiung von der Zahlung der Semesterticketgebühr mit der Studierendenverwaltung geregelt. Frage dort oder bei uns nach, ob dein Studiengang unter die Befreiungsmöglichkeit fällt. Dann benötigen wir neben dem ausgefüllten Antrag auf Befreiung eine Immatrikulationsbescheinigung, aus der dein Studiengang hervorgeht (Kopie reicht auch) sowie das Semesterticket im Original.
Wenn du für ein Teilzeitstudium immatrikuliert bist, kannst du dich ebenfalls jederzeit des Semesters von der Zahlung der Semesterticketgebühr befreien lassen. Neben dem ausgefüllten Antrag benötigen wir eine Immatrikulationsbescheinigung mit Teilzeit-Vermerk (Kopie reicht auch) sowie das Semesterticket im Original.
Zur Antragstellung sind also folgende Unterlagen nötig:
Als Nachweis benötigen wir entweder eine Kopie des vorläufigen Studierendenausweises (weißes Papier mit VBB-Aufkleber drauf), eine Kopie der Studienbuchseite oder eine andere Bestätigung von der Studierendenverwaltung, auf dem dein Immatrikulationsdatum vermerkt ist. Erstattet werden dir die Monate, die du nachweislich nicht nutzen konntest, jedoch keine angebrochenen Monate.
Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen nötig:
Wenn du dich während eines laufenden Semesters exmatrikulierst, kannst du eine Teilerstattung für die nicht genutzten Monate deines Semestertickets bekommen. Dazu musst du bei der Studierendenverwaltung den Antrag auf Exmatrikulation stellen sowie deine gesamten Semesterunterlagen inklusive dem Semesterticket abgeben. Außerdem solltest du eine Bankverbindung angeben (bei internationalen Bankverbindungen benötigen wir die IBAN- und die SWIFT/BIC-Nummer!). Die Studierendenverwaltung leitet eine Kopie deiner Exmatrikulationsurkunde automatisch an uns weiter und wir erstatten dir das Geld für die nicht genutzten Monate. Du musst in solch einem Fall also keinen gesonderten Antrag bei uns stellen. Beachte, dass es Sinn macht, sich eher zum Monatsende als zum Monatsanfang zu exmatrikulieren, da wir nur nicht angebrochene Monate erstatten können.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja, zum Beispiel wenn:
In solchen Fällen wird bei uns ein Antrag auf Befreiung gestellt und mit geeigneten Nachweisen versehen.
Wenn du mehrere Semester beurlaubt UND im Ausland bist, muss der Antrag für das zweite Semester NICHT erneut gestellt werden (das gilt übrigens auch für die Beurlaubung bei der Universität), denn dann wird von der Studierendenverwaltung auch gleich die Gebühr für das Semesterticket im 2. Auslandssemester rausgenommen. Rückmelden für das 2. Semester muss man sich aber immer noch, und die restlichen Gebühren muss man auch noch zahlen.
Für die Anträge benötigst du unsere Antragsformulare. Diese erhältst du:
Das Antragsformular und die erforderlichen Nachweise richtest du an:
AStA FU Berlin
Semesterticketbüro
Thielallee 36
14195 Berlin
Eingegangen sein muss der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht beim Semesterticketbüro bei
Bei sonstigen Studierenden im Sinne des § 2 (2) der Semesterticketsatzung kann eine Antragsstellung jederzeit erfolgen.
Danach ist eine Antragsstellung mit Wirkung zum Semesterbeginn oder die Vervollständigung der Antragsunterlagen nur zulässig, wenn die Gründe von der/dem Studierenden nicht zu vertreten sind.
Du bekommst nach der Entwertung der Fahrtberechtigung des Semestertickets von uns einen Bescheid geschickt. Da wir feste Zyklen von Bearbeitungsschritten haben, kann das bis zu zwei Wochen dauern, nachdem du bei uns warst oder dein Ticket abgeschickt hast. Nach Erhalt des Bescheids kann es wiederum bis zu sechs Wochen dauern, bis das Geld auf deinem Konto ankommt. Das kann deshalb so lange dauern, weil wir die Überweisungen nur veranlassen – gemacht werden sie dann vom Studentenwerk, das auch als Absender auf deinem Kontoauszug steht. Also alles etwas bürokratisch und kompliziert.
Antragsberechtigt für einen Zuschuss zum Semesterticket sind Studierende, die nachweisen können,
Alle drei Kriterien müssen erfüllt sein. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nicht nur nach den gemachten Angaben, sondern ist auch von der Gesamtzahl aller bewilligten Anträge und den zur Verfügung stehenden Mitteln abhängig. Je mehr Studierende einen Zuschuss erhalten, desto geringer wird die Zahlung für jede_n Einzelne_n. Bei der Verteilung der Mittel werden das Verhältnis von Einkommen und Bedarf, der Zeitraum, für den die Härtegründe bestehen, und der Umfang von Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt.
* Einkommen bedeutet grundsätzlich alle Einkünfte in Geld und Geldeswert, auch öffentliche Leistungen, Unterstützungszahlungen oder Sachleistungen der Eltern. Dazu gehören sämtliche Nettoeinnahmen aus eigenen Verdiensten und BAföG-Zahlungen, aber auch Unterhaltszahlungen in Geld- und Sachleistungen oder auch gezahlte Darlehen und an dich ausgezahlte Kindergeldbeiträge. In Einzelfällen kommen Leistungen nach dem SGB (Sozialgesetzbuch) oder eventuell andere gezahlte Leistungen hinzu.
**Der Bedarf setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf nach SGBII (für Kinder zusätzlich), Miete, Krankenversicherung und ggf. weiteren Mehrbedarfe, die sich aus deinem Antragsgrund ergeben können.
Wenn du einen Zuschussantrag stellst, musst du trotzdem zunächst die komplette Rückmeldegebühr zahlen! Der Zuschuss wird dir dann erst während des laufenden Semesters gezahlt, wenn dein Antrag vollständig bearbeitet werden konnte.
Um einen Zuschuss zu beantragen, musst du das Antragsformular fristgerecht beim Semesterticketbüro abgeben. Die Antragsfristen sind ca. 1 Monat nach Rückmeldeschluss, d. h. bei Anträgen für das Wintersemester ca. Mitte August und bei Anträgen für das Sommersemester ca. Mitte März – die genauen Fristen findest du immer aktuell auf dieser Homepage. Für die Fristwahrung ist nur die Abgabe des Antrags relevant. Alle weiteren für den Antrag benötigten Nachweise kannst du auch noch später nachreichen (Bei Anträgen zum Wintersemester bis zum 30.11. und bei Anträgen zum Sommersemester bis zum 31.5.).
Das Formular für den Zuschussantrag findest du
Das Antragsformular und die erforderlichen Nachweise richtest du an:
AStA FU Berlin
Semesterticketbüro
Thielallee 36
14195 Berlin
Auf der ersten Seite des Antragsformulars musst du einige Angaben machen und diese mit geeigneten Nachweisen belegen. Neben den Angaben zu deiner Person (Name, Matrikelnummer, Adresse, Email-Adresse, Bankverbindung) musst du auf der ersten Antragsseite ankreuzen, aus welchem Härtegrund du den Antrag stellst. Diese Antragsgründe und deren speziellen Nachweise findest du unter der nächsten Frage näher erläutert.
Auf der zweiten Seite benötigen wir dann Angaben über deinen Bedarf (also deine fixen Kosten, ob und wie viel Miete und Krankenversicherung zahlst und ob du Kinder hast, gegenüber denen du unterhaltsverpflichtet bist) und über dein Einkommen. Auch über diese Angaben brauchen wir von dir Nachweise.
In der Regel benötigen wir von dir also folgende Unterlagen (aus dem Berechnungszeitraum):
Beachte bei den Einkommensnachweisen: Grundsätzlich sind alle Einkünfte in Geld und Geldeswert, auch öffentliche Leistungen, Unterstützungszahlungen oder Sachleistungen der Eltern anzugeben und zu belegen. Dazu gehören sämtliche Nettoeinnahmen aus eigenen Verdiensten und BAföG-Zahlungen, aber auch Unterhaltszahlungen in Geld- und Sachleistungen oder auch gezahlte Darlehen und an dich ausgezahlte Kindergeldbeiträge. In Einzelfällen kommen Leistungen nach dem SGB (Sozialgesetzbuch) oder eventuell andere gezahlte Leistungen hinzu. Bei einem im Berechnungszeitraum unregelmäßigen Einkommen werden sämtliche Summen kumuliert und ein monatlicher Durchschnittswert ermittelt. Für einen Zuschuss ist es notwendig, dass das jeweilige Einkommen unter dem jeweiligen Bedarfssatz liegt. Die Einkommenshöchstgrenze ist also eine individuell zu ermittelnde Summe, die anhand des persönlichen Bedarfs und eventuell anderer absetzbarer Summen gemessen wird.
Je nach Sachlage sind folgende Kopien als Beleg geeignet: Verdienstbescheinigungen der Heinzelmännchen oder anderer studentischer Arbeitsvermittlungen, Verdienstbescheinigungen vom Arbeitgeber, Arbeitsverträge, aktuelle Kontoauszüge, Bescheide über öffentliche Leistungen wie BAföG, Wohngeld oder Sozialhilfe, Unterhaltsbescheinigungen, Darlehensverträge etc. Sollte sich innerhalb dieses Zeitraums z. B. die Höhe des Wohngelds oder der Sozialhilfe ändern, so sind sämtliche Bescheide/Summen dem Antrag zuzufügen bzw. nachzuweisen. Anerkannt werden auch entsprechende Kontoauszüge in Kopie. Falls du von dem Einkommen der Partnerin/des Partners/der oder der Eltern lebst, also über kein eigenes Einkommen bzw. keine regelmäßigen oder nur unregelmäßige Unterhaltszahlungen verfügst, so solltest du uns diese Art von Unterstützung in reellen Summen nachweisen. Dieses kann z.B. durch eine eidesstattliche Erklärung über eine Durchschnittssumme nachgewiesen werden. Mittels einer ebensolchen Erklärung kannst du nachweisen, dass du von Erspartem gelebt hast.
Für alle Antragsgründe bzw. soziale Härten gilt, dass sie einen bestimmten Mindestzeitraum im Berechnungszeitraum liegen müssen. Der Berechnungszeitraum sind immer die sechs Monate vor der Rückmeldung zum Antragssemester. Stellst du bspw. einen Antrag auf Zuschuss für das Sommersemester 2011, wird als Berechnungszeitraum der September 2010 bis einschließlich Februar 2011 genommen. Wenn du einen Antrag auf Zuschuss zum Wintersemester 2010/11 stellst, dann gilt der Zeitraum Februar bis Juli 2010 (da die Rückmeldefrist im Juli 2010 war) als Berechnungszeitraum.
Bedingung dafür ist, dass das jeweilige Einkommen in den sechs Monaten des Berechnungszeitraumes DURCHSCHNITTLICH 20% unterhalb deines Bedarfs lag.
Nachweise:
Beachte bei den Einkommensnachweisen: Grundsätzlich sind alle Einkünfte in Geld und Geldeswert, auch öffentliche Leistungen, Unterstützungszahlungen oder Sachleistungen der Eltern anzugeben und zu belegen. Dazu gehören sämtliche Nettoeinnahmen aus eigenen Verdiensten und BAföG-Zahlungen, aber auch Unterhaltszahlungen in Geld- und Sachleistungen oder auch gezahlte Darlehen und an dich ausgezahlte Kindergeldbeiträge. In Einzelfällen kommen Leistungen nach dem SGB (Sozialgesetzbuch) oder eventuell andere gezahlte Leistungen hinzu. Bei einem im Berechnungszeitraum unregelmäßigen Einkommen werden sämtliche Summen kumuliert und ein monatlicher Durchschnittswert ermittelt. Für einen Zuschuss ist es notwendig, dass das jeweilige Einkommen unter dem jeweiligen Bedarfssatz liegt. Die Einkommenshöchstgrenze ist also eine individuell zu ermittelnde Summe, die anhand des persönlichen Bedarfs und eventuell anderer absetzbarer Summen gemessen wird.
Je nach Sachlage sind folgende Kopien als Beleg geeignet: Verdienstbescheinigungen der Heinzelmännchen oder anderer studentischer Arbeitsvermittlungen, Verdienstbescheinigungen vom Arbeitgeber, Arbeitsverträge, aktuelle Kontoauszüge, Bescheide über öffentliche Leistungen wie BAföG, Wohngeld oder Sozialhilfe, Unterhaltsbescheingungen, Darlehensverträge etc. Sollte sich innerhalb dieses Zeitraums z. B. die Höhe des Wohngelds oder der Sozialhilfe ändern, so sind sämtliche Bescheide/Summen dem Antrag zuzufügen bzw. nachzuweisen. Anerkannt werden auch entsprechende Kontoauszüge in Kopie.
Falls du von dem Einkommen der Partnerin/des Partners/der oder der Eltern lebst, also über kein eigenes Einkommen bzw. keine regelmäßigen oder nur unregelmäßige Unterhaltszahlungen verfügst, so solltest du uns diese Art von Unterstützung in reellen Summen nachweisen. Dieses kann z.B. durch eine eidesstattliche Erklärung über eine Durchschnittssumme nachgewiesen werden. Mittels einer ebensolchen Erklärung kannst du nachweisen, dass du von Erspartem gelebt hast.
Voraussetzung dafür ist, dass du die Abschlussarbeit mindestens drei Monate im Berechnungszeitraum geschrieben haben musst. Dein Einkommen darf deinen Bedarf dabei nicht überschreiten und zusätzlich darfst du nicht über Vermögen verfügen.
Nachweis: Kopie des Anmeldeformulars für die Abschlussarbeit
Nur wenn das Praktikum in deiner Studienordnung vorgeschrieben ist, du außerdem ein Einkommen hast, das unter deinem Bedarfssatz liegt und du über kein sonstiges Vermögen verfügst, dann kann diese Härte anerkannt werden. Voraussetzung ist weiter, dass das Praktikum mindestens drei Monate im Berechnungszeitraum lag und es zudem nur gering oder gar nicht vergütet wird. Auch eine Mindestarbeitszeit von 30 Stunden/Woche muss uns nachgewiesen werden.
Nachweis: Kopie der Praktikumsbescheinigung mit Zeitraum, Datum, Stempel und Unterschrift
Jede Einschränkung der Arbeitserlaubnis wird als Härtegrund anerkannt. Weiter darfst du nicht über Vermögen verfügen und dein Einkommen muss unter deinem Bedarfssatz liegen.
Nachweis: Von allen Studierenden aus den EU-Beitrittsländern brauchen wir eine Kopie der Freizügigkeitsbescheinigung. Außer von Studierenden aus Bulgarien und Rumänien – hier brauchen wir nur eine Kopie des Passes. Studierende, die aus dem nicht-europäischen Ausland kommen, müssen eine Kopie des Visums im Pass abgeben.
Voraussetzung ist weiterhin, dass die Krankenkasse die Rechnung nachweislich nicht bezahlt, ein Facharzt die medizinische Notwendigkeit der Leistung bestätigt und die entstandenen Kosten im Berechnungszeitraum über 250EUR liegen. Dabei können auch mehrere Rechnungen kumuliert werden. Diese müssen allerdings im nachzuweisenden Zeitraum (sechs Monate bis Rückmeldeschluss bzw. Immatrikulation) liegen, und mindestens eine davon sollte den jeweiligen Zahlungszeitraum betreffen.
Nachweise: Bestätigung, dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt; Rechnungen bzw. Zahlungsbestätigungen, die im Berechnungszeitraum liegen müssen
Wenn du mit deinem Kind/Kindern (unter 14 Jahre) alleine lebst und für deren Pflege und Erziehung alleine aufkommen musst.
Nachweis: Je nach Fall ist der Alleinerziehendenstatus nachweisbar mit der Geburtsurkunde, mit einer Kopie des Bescheides über den Unterhaltsvorschuss oder auch über eine Kopie des SGBII-Bescheides.
Wenn du im Berechnungszeitraum Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII oder wenn Kinder von Studierenden einen Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II haben, dann berücksichtigen wird das als eine besondere Härte. Weiterhin darfst du nicht über Vermögen verfügen und dein Einkommen muss unterhalb deines Bedarfssatzes liegen.
Nachweis: Kopie der SGBII-Bescheide inkl. Berechnungsbögen aus dem gesamten Berechnungszeitraum
Schwangerschaft kann dir als besondere Härte anerkannt werden, wenn du zum Ende der Zahlungsfrist mindestens in der 12. Schwangerschaftswoche bist. Weiterhin darfst du nicht über Vermögen verfügen und dein Einkommen muss unterhalb deines Bedarfssatzes liegen.
Nachweis: Kopie beider Seiten des Mutterpasses
Falls du einen Härtegrund vorbringen kannst, der nicht auf dem Antragsformular aufgeführt ist, solltest du prüfen, ob dieser Grund in entweder finanziellem Umfang und/oder Dauer mit den anderen Gründen vergleichbar ist.
Geht es also darum, dass du über einen längeren Zeitraum daran gehindert warst, Geld für deinen Lebensunterhalt zu verdienen, muss der Zeitraum bei Rückmeldeschluss länger als drei Monate andauern. Hast du besondere Kosten zu tragen, dürfen diese nicht durch verzichtbare Konsumgüter entstanden sein, und die Kosten sollten insgesamt über 250EUR liegen. Insgesamt sind alle Gründe ausgeschlossen, die aus eigenem Verschulden herbeigeführt worden sind und/oder nur der subjektiven Befriedigung bestimmter Lebensqualitäten dienen. Solltest du zum Beispiel die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs oder dessen laufende Kosten bei uns geltend machen wollen, kann dieses nur anerkannt werden, wenn du uns nachweisen kannst, dass diese Anschaffung/Kosten unbedingt nötig gewesen ist, um deinen normalen Alltag überhaupt bewerkstelligen zu können. Dieser Grundsatz gilt für alle Anschaffungen bzw. Ausgaben, die du bei uns geltend machen möchtest.
Ausführlichere Antworten auf diese Frage erhaltet ihr am besten in unserer Sprechstunde oder durch Lektüre unserer Satzung. Um es kurz zu umreißen, lässt sich sagen, dass wir Bedarf und Einkommen im Berechnungszeitraum prüfen und je nach dem, ob du noch eine weitere besondere Härte vorliegen hattest oder nicht, darf dein Einkommen nicht über 80% bzw. 100% deines Bedarfs liegen.
Der Bedarf ist eine im SGB (Sozialgesetzbuch) geregelte Durchschnittsumme, die die allgemein notwendigen Auslagen für den Lebensunterhalt, den Bedarf eben, decken soll. Zum Bedarf nach §2 Abs. 3 der Sozialfonds-Satzung gehört der jeweilige Grundbedarf in Höhe von 351 EUR zzgl. eines eventuell erhöhten Grundbedarfs für weitere Personen, für die man unterhaltsverpflichtet ist, und eines eventuell vorhandenen Mehrbedarfs. Dazu kommen Ausgaben für die Warmmiete bis hin zu einer Höhe von 320 EUR für allein stehende Personen (für jede weitere unterhaltspflichtige Person wird diese Summe aufgestockt) und der jeweilige Satz für studentische Kranken- und Pflegeversicherungen. Diese Summen werden allerdings nur zum Bedarf gerechnet, wenn du diese auch selbst leistet. Alle notwendigen Ausgaben für den Bedarf müssen uns entsprechend nachgewiesen werden.
Das Verhältnis von Einkommen und Bedarf wird generell ab dem Datum der Rückmeldefrist rückwirkend berechnet. Auch für alle besonderen Härten gilt, dass sie in einem bestimmten Mindestzeitraum im Berechnungszeitraum liegen müssen. Der Berechnungszeitraum umfasst immer die sechs Monate vor der Rückmeldung zum Antragssemester. Stellst du bspw. einen Antrag auf Zuschuss für das Sommersemester 2011, wird als Berechnungszeitraum der September 2010 bis einschließlich Februar 2011 genommen. Oder wenn du einen Antrag auf Zuschuss zum Wintersemester 2010/11 stellst, dann betrachten wir den Zeitraum Februar bis Juli 2010 (da die Rückmeldefrist im Juli 2010 war).
Unter Vermögen versteht man die Gesamtheit der verwertbaren Mittel in Geld und Geldeswert. Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Nicht verwertbar sind u. a. ein angemessener Hausrat, Gegenstände, die für das Studium oder die Berufsausübung unentbehrlich sind, Familien- und Erbstücke, Gegenstände zur Befriedigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse sowie ein angemessenes Hausgrundstück.
Im Zweifelsfall gilt der Gesetzestext. Das Semesterticketbüro hat in Anlehnung an das SGB eine Vermögenshöchstgrenze festgelegt, die besagt, dass eine Summe als Vermögen gilt und einzusetzen ist, sofern diese den Bedarf für drei Monate überschreitet. In diesem Fall müssen wir den Antrag in der Regel ablehnen.
Im Voraus kann darüber nichts gesagt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nicht nur nach den gemachten Angaben, sondern ist auch von der Gesamtzahl aller bewilligten Anträge und den zur Verfügung stehenden Mitteln abhängig. Erst wenn alle Anträge vorliegen, wird entschieden, wie viel jede/jeder bekommt.
Je mehr Studierende einen Zuschuss erhalten, desto geringer wird die Zahlung für jede_n Einzelne_n, allerdings nicht geringer als die Hälfte des Semesterticketpreises. Bei der Verteilung der Mittel werden das Verhältnis von Einkommen und Bedarf, der Zeitraum, für den die Härtegründe bestehen, und der Umfang von Zahlungsver-pflichtungen berücksichtigt. Der Höchstzuschuss richtet sich dabei nach dem jeweiligen Preis für das Semesterticket.