Mit dem Haushaltsstrukturgesetz vom März 1997 wurde das BerlHG in weiten Teilen zur selbständigen Veränderung durch die Universitäten freigegeben. Seither können auf Antrag der Hochschulen mit der in das BerlHG eingefügten 'Erprobungsklausel' zeitlich begrenzte Abweichungen von verschiedenen Paragrafen des BerlHG durch die zuständige Senatsverwaltung zugelassen werden. Diese Ausnahmemöglichkeit soll dazu dienen, wie es in der Erprobungsklausel heißt, "neue Modelle der Leitung, Organisation und Finanzierung zu erproben, die dem Ziel der Vereinfachung der Entscheidungsprozesse und einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere der Erzielung eigener Einnahmen der Hochschule dienen."
Von dieser Möglichkeit haben die Universitäten Berlins in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht, an der Freien Universität jedoch am weitestgehenden und in ihren Folgen letztlich am repressivsten. In erster Linie bedeutet dies, dass die Gremien der Universitäten und ihre Aufgaben beschnitten, oder positiv formuliert, verändert werden können. Beabsichtigt ist eine Stärkung der Leitung in Form von mehr "Kompetenzen", d.h. mehr Handlungs- und Entscheidungsmacht für den/die PräsidentIn der Universität oder die DekanInnen der Fachbereiche.
Die Stellung von Kuratorium und Akademischem Senat (AS) werden verändert und letztlich werden, wie die Praxis ahnen lässt, diese Gremien umgebaut: Während für die Zeit der 'Erprobungskausel' das bisherige Kuratorium ruht, existiert ein 'Neues Kuratorium', dessen Mitglieder nicht wie die Mitglieder des bisherigen Kuratoriums durch die Statusgruppen direkt gewählt, sondern durch den Akademischen Senat bestimmt werden. Und das alleinige Vorschlagsrecht für die dort vorgesehenen sogenannten "Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens" behält sich das Präsidium vor.
Des weiteren verdeckt die Diskussion um Strukturveränderungen der Gremien die anderen Möglichkeiten der Erprobungsklausel. Eine Einführung bzw. Erhöhung von Studiengebühren ist mit der Erprobungsklausel allerdings nicht möglich, denn mit ”der Erschließung neuer Finanzquellen” sind nicht Studiengebühren gemeint, sondern die Kreditaufnahme oder der Verkauf von Grundstücken bzw. Gebäuden zugunsten des Universitätshaushalts.
Ansonsten kann mit der Erprobungsklausel in Angelegenheiten der Studienordnungen, der Studienabschlüsse und anderer an der Universität zu erwerbender Qualifikationen vom bisherigen BerlHG abgewichen werden. Das eröffnet eine Reihe von Möglichkeiten zur Veränderung der bisherigen Studienstruktur. Hier ist sicherlich an neue Abschlüsse gedacht worden, z.B. an Bachelor und Master.
Weiterhin können Aufgaben und Stellung der Lehrenden neu gestaltet werden, womit die Einführung von zeitlich befristeten Verträgen für ProfessorInnen denkbar ist.
Die Richtung, in die sich die Universitäten mit ihren Reformen bewegen, steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung. Eine Reform, die mehr Beteiligung der Studierenden an der Leitung der Universität einbringen würde, ist daher nicht prinzipiell ausgeschlossen, sondern abhängig von den inner- und außeruniversitären politischen Konstellationen. Zumindest letztere eröffnen seit dem Auseinanderbrechen der großen Koalition 2001 potentiell neue Spielräume für studentische Politik.
Mit zu berücksichtigen ist die Novellierung des bundesweit gültigen Hochschulrahmengesetzes (HRG), denn viele Paragraphen des BerlHG, die jetzt verändert werden können, betreffen auch das HRG. Doch im Zentrum der Diskussion steht das Haushaltsrecht. Die Universität soll einen Globalhaushalt erhalten, über den sie selbst entscheidet. Welche Leitungsfunktion oder welches Gremium damit betraut wird, ist umstritten. Die wenigen, neben den feststehenden Ausgaben verbleibenden Finanzmittel sollen aber nach "Leistung” verteilt werden. Dabei wird bekanntermaßen die Forschung höher gewichtet als die Lehre.
Die Entwicklung ist an der FU inzwischen weit fortgeschritten und wesentliche Entscheidungen sind getroffen worden. Dennoch scheint den wesentlichen EntscheidungsträgerInnen, also den ProfessorInnen, die Tragweite ihrer Veränderungen nicht bewusst zu sein. Die Stärkung der verschiedenen Leitungsfunktionen (PräsidentIn, DekanIn) bei entsprechender Schwächung der Gremien gibt dem Kampf der studentischen VertreterInnen für mehr Beteiligungsrechte und mehr Entscheidungen durch die Gremien schlechte Aussichten.
Am 27.5.1998 votierte der Akademische Senat der FU mit 16:5:3 Stimmen für eine Einführung der Erprobungsregelung an der FU. Damit hat der Akademische Senat - so die damalige studentische Kritik - faktisch seine Entmachtung zugunsten eines mit absolutistischen Vollmachten ausgestatteten Präsidiums beschlossen.
Politisch werden mit der Erprobungsklausel Strukturen beabsichtigt, die stärker auf "kollegialen" Entscheidungen beruhen. Das heißt, der Entscheidungsfindungsprozess wird aus dem Raum der öffentlichen Meinungsbildung in elitäre Zirkel ausgelagert. Der Umbau der Universitäten zur marktwirtschaftlich ausgerichteten Wissenschaftsfabrik geht damit weiter.
Kritik an der Erprobungsklausel wurde vor allem von studentischer Seite geübt, denn es sind in erster Linie Studierende, die von deren Auswirkungen, wie Entdemokratisierung, Einschränkung der Mitbestimmungsmöglichkeiten, Veränderung der Studienorganisation oder restriktivem Zulassungsgebaren – von verschärftem Numerus Clausus bis hin zu Zwangsexmatrikulationen – betroffen sind. Der AStA der FU hatte daher im Januar 1999 Klage gegen die Erprobungsklausel bzw. gegen die wesentlichen, bereits umgesetzten Punkte eingereicht. So hatte es z.B. bei der Selbstauflösung des Konzils (für das jetzt der erweiterte Akademische Senat existiert) Ungereimtheiten gegeben. Die Kritik an der Erprobungsregelung und der durch sie ermöglichten struktur- und ordnungspolitischen Veränderungen insbesondere der Gremien- und Studienorganisation hat sich mehr als bewahrheitet. Insbesondere seit dem Amtsantritt von FU-Präsident Peter Gaehtgens wurde die Erprobungsregelung dazu ausgebaut, um entlang alter Konfliktlinien aus den 70er Jahren verbliebene "linke" Fachbereiche und kritische Studiengänge einzustellen – selbstredend aus Haushaltsgründen.
Das Präsidium hat sich seit der Einführung der Erprobungsregelung weitgehend verselbstständigt und entzieht sich der öffentlichen Kontrolle. Obwohl das BerlHG die jährliche Vorlage eines Rechenschaftsberichtes der Universitätsleitung vorschreibt, legte FU-Präsident Gaehtgens einen solchen erst nach dreijähriger Amtszeit am 17.7.2002 vor. Symptomatisch für das neue Selbstverständnis der Leitungsorgane ist, dass das Präsidium die Einladungen zu der Sitzung, auf der über den Rechenschaftsbericht diskutiert werden sollte, nicht nur verspätet versandte, sondern auf eine entsprechende Rüge hin per Mehrheitsbeschluss feststellen ließ, dass fristgemäß zur Sitzung geladen worden sei.
Auch hier offenbart sich einmal mehr, dass über die erlangte alleinige Kontrolle über den Universitätshaushalt die Disziplinierung und Unterordnung der Universitätsangehörigen gelingt. Zwar hat das neue Kuratorium formal das letzte Wort in Sachen FU-Haushalt, doch sind die nun überwiegend externen Mitglieder bei Ihrer Meinungsbildung auf die vom Präsidium vorgelegten Unterlagen angewiesen. Diese Kontrolle konnte letztlich erst unter Zuhilfenahme der Erprobungsregelung realisiert werden. Wer nicht mitspielt, findet in den Haushaltsplänen keine Berücksichtigung, was vor allem die Gesellschaftswissenschaften und die studentischen Tutorienprogramme betrifft.
In nahezu allen Kommissionen und Gremien auf Universitätsebene hat das Präsidium mittlerweile die Sitzungsleitung übernommen (so z.B. im AS und in der Kommission für Lehre und Studium LSK). Die Folge ist, dass Sitzungsverlauf und -ergebnis seither weitgehend vom Präsidium bestimmt werden. Der viertelparitätisch besetzten Projekttutorienkommission (PTK) sind kurzerhand die Haushaltsmittel und somit die Geschäftsgrundlage entzogen worden. An ihre Stelle wurde eine kleine exklusive Arbeitsgruppe aus überwiegend professoralen Mitgliedern des AS gesetzt, die nun über die Weiterverwendung der "freigewordenen" Mittel des Projekttutorienprogramms befinden soll.
Für Fortführung, Änderung oder Abbruch der Erprobung schreibt § 19 Abs. 5 der TGO (Teilgrundordnung) eine Evaluation vor. Diese beinhaltet eine Begleitung der Erprobungsregelung über den gesamten Zeitraum durch eine ständige Arbeitsgruppe des Akademischen Senats. Auf Grundlage des Berichts dieser Arbeitsgruppe beschließt der Akademische Senat über das Ergebnis der Evaluation. Gemäß § 64 BerlHG nehmen daraufhin Präsidium und Kuratorium Stellung, bevor die Evaluation der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vorgelegt wird. Fortsetzung, Änderung oder Abbruch der Erprobung ist gemäß § 7 a BerlHG nur auf Basis eines Antrags der Hochschule möglich, der eine Stellungnahme des Akademischen Senats und die Zustimmung des Kuratoriums enthält.
Das auf den ersten Blick aufwendige Verfahren erhält seine Berechtigung, da hier große Teile eines parlamentarischen Gesetzes - des BerlHG - zur Disposition stehen.
Am 19.7.2000 beschloss der Akademische Senat, eine externe Arbeitsgruppe mit der Durchführung der Evaluation zu beauftragen. Die Arbeitsgruppe unter Leitung des vom Bertelsmann-Konzern finanzierten und in Zusammenarbeit mit der Hochschulrektorenkonferenz betriebenen 'Centrum für Hochschulentwicklung' (CHE) konstituierte sich 22 Monate nach Beginn des Erprobungszeitraums am 19.10.2000. Die erste Sitzung an der Freien Universität fand am 23.1.2001 statt, als bereits die Hälfte des Erprobungszeitraums vorüber war. Von einer "Begleitung" der Erprobungsregelung kann daher kaum gesprochen werden. Diese Arbeitsgruppe legte nach zwei weiteren Sitzungen einen Zwischen-, nach weiteren drei Zusammenkünften den Abschlussbericht vor.
Am 7.11.2001 erörterte der Akademische Senat mit dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe die Grundlinien des Zwischenberichts. In seiner Sitzung am 24.4.2002 sollte der AS dann bereits über die Fortführung des Erprobungsmodells entscheiden. Eine zwischenzeitliche Befassung mit der Materie ist jedoch für die Studierendenvertretung nicht zu erkennen.
In ihrem Abschlussbericht kommt die Evaluations-Arbeitsgruppe zu einem "sehr positiven Evaluationsergebnis" (S. 3). Dieser Evaluationsbericht wird von studentischer Seite kritisiert. Allerdings geben die politischen Kräfteverhältnisse zur Zeit keine Mehrheit für eine Annullierung der Erprobungsregelung her. Doch immerhin findet auf der Sitzung des 'ruhenden Kuratoriums' vom 4.9.2002 ein Antrag von Studierendenvertretern eine Mehrheit, der die Einrichtung einer aus Mitgliedern aller Statusgruppen gebildeten universitätsinternen Kommission vorsieht, die die Folgeentwicklung der Erprobungsregelung kritisch begleiten soll. Mit dem Ergebnis erlitt FU-Präsident Gaehtgens eine Abstimmungsniederlage, womit das ruhende Kuratorium sich den Argumenten der Studierendenvertretung anschloß.
Interessant sind im Vergleich zur Erprobungsregelung an der FU Berlin die hochschul- und bildungspolitischen Ambitionen des neuen rechtsgerichteten Hamburger Schill-Senats. Dessen Versuch der Durchsetzung eines 'Hochschulmodernisierungsgesetzes' löste im Sommersemester 2002 anhaltende Studierendenproteste aus und erfuhr weitreichende öffentliche Kritik. Bei näherer Betrachtung ergeben sich deutliche inhaltliche Parallelen zur 'Erprobungsregelung', wie sie an der FU Berlin modellhaft entwickelt wird. Auch in Hamburg stammen die Konzepte vom 'Centrum für Hochschulentwicklung', zusätzlich unterstützt von der dortigen Handelskammer, die sich damit nicht scheut, in dieser Angelegenheit ein allgemeinpolitisches Mandat wahrzunehmen.
Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Rolle des 'Centrums für Hochschulentwicklung' die ist, konzeptionslosen Akteuren elaborierte hochschulpolitische Konzepte anzudienen.
Manfred Suchan