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Mitbestimmung
– was sollen wir denn damit?

Das läßt sich in einem Satz zusammenfassen: Von einem viertelparitätisch besetzten Konzil wäre Heckelmann nicht gewählt worden! Ein viertelparitätischer Fachbereichsrat hätte die Notwendigkeit von Tutorien schon längst eingesehen, und mit einem Viertel studentischer Mitglieder würde der Akademische Senat auch schneller gemerkt haben, daß PI und IfP nicht gegen den Willen der Beteiligten zusammengelegt werden dürfen. Wir wollen mitbestimmen, wenn über Studien- und Prüfungsordnungen verhandelt wird. Wir wollen kontrollieren, was da unter den Profs gemauschelt wird. Wir müssen uns bemerkbar machen, damit wir ernst genommen werden. Vielleicht würden dann den Profs bei Begriffen wie "Technikfolgenabschätzung" oder "feministische Forschung" endlich mal die Ohren klingeln! Es geht nicht, daß Profs, Industriemanager und Funktionäre über unsere Köpfe hinweg entscheiden, wie die "Universität der 90er Jahre" aussehen soll und die StudentInnen der 90er Jahre dabei als unvermeidliches Übel abtun. Wir sind da, wir sind viele, und wir sind unmittelbar betroffen: Es ist Zeit, das den Herren endlich klarzumachen! Ja – ABER: das Bundesverfassungsgericht hat’s doch verboten? Denn "der herausgehobenen Stellung der Hochschullehrer muß Rechnung getragen werden"; sie seien ja schließlich die Hauptträger der Wissenschaftsfreiheit (die aus’m Grundgesetz). Daraus zieht das BVerfG die Konsequenz, daß die Profs bei Entscheidungen, die unmittelbar die Lehre betreffen, 50 Prozent der Stimmen haben müssen. Bei Forschungs- und Berufugsfragen "muß der Gruppe der Hochschullehrer ein weitergehender, ausschlaggebender Einfluß" vorbehalten bleiben. Sonst artet nämlich die Mitbestimmung in Fremdbestimmung aus, und das Grundrecht der ProfessorInnen wird verletzt. Das bedeutet zwar immer noch nicht, daß die anderen Gruppen praktisch vollständig von der Wissenschaftsverwaltung ausgeschlossen werden, wie in HRG und BerlHG festgeschrieben, ist aber eine deutliche Absage an die Idee einer für die Kommunikation offenen, kooperativen Wissenschaft. Die Wissenschaftsfreiheit ist kein Recht zur gesamten Hand aller Hochschullehrer! Sie ist ein Grundrecht, das für uns alle gilt. Die BVerfG-Richter versuchen, die Mitbestimmung dadurch abzuschmettern, daß sie die staatliche Ämterverteilung (nämlich das Amt des Professors) darüber entscheiden lassen, wer in den bevorzugten Genuß der Wissenschaftsfreiheit kommt – wo doch ein Grundrecht immer ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat ist! Wie soll denn die Mitbestimmung von StudentInnen "wissenschaftsfremd" sein -, und warum erwähnt dann niemand die Scharen von außeruniversitären Stimmberechtigten im Kuratorium?! Der zuständige Minister/Senator kann berufen, wen er will, und ist kein Hochschullehrer, sondern ein Verwaltungshengst. Dadurch wird klar, worum es hier geht: um die Absicherung von Hierarchien und Entscheidungsstrukturen. Von wegen Wissenschaftsfreiheit! Qualifizierend für die Univerwaltung ist das sachliche Gewicht von Argumenten und nicht eine formale Entscheidungsposition, die die anderen in eine permanente Minderheitenrolle verweist. Im übrigen können Profs von Entscheidungen der Wissenschaftsverwaltung nicht annähernd so stark in ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit beschränkt werden wie z.B. einE AbiturientIn in ihrem Grundrecht auf freie Berufswahl durch den NC! Daß die Ordinarienuni auf den vielzitierten Müllhaufen der Geschichte gehört, ist spätestens seit 68 klar. Seit 88 dürfte auch der letzte wissen, daß die Idee nicht zu recyceln ist. Ob die "moderne Gruppenuniversität" nun das Wahre ist, wird sich zeigen. Die Radikalen vom JurISI tüfteln schon an ganz anderen Modellen nach dem Prinzip "ein Mensch – eine Stimme". Vorerst müssen wir jedenfalls mal ganz klein anfangen, d.h. mit dem gummiartigsten aller Kompromisse: der VPK. Diese Viertelparitätische Kommission gibt es seit dem Streik in vielen Instituten. Sie ist ebenso besetzt, wie der Name sagt, außerdem möglichst quotiert und dem Fachbereichsrat vorgeschaltet. Ob dieser dann die VPK-Beschlüsse übernimmt, bleibt dem guten Willen der ProfessorInnen überlassen. Hoffentlich reicht der so lange, bis das BerlHG novelliert ist! Das nächste Ziel ist dann das HRG und schließlich die Änderung des "Hochschul-Urteils" des BVerfGs von 1973. Keine Angst: Auch Verfassungsgerichts-Entscheidungen müssen revidierbar sein. Und zum Trost: Fast alle hier genannten Argumente für die Mitbestimmung stammen aus der "abweichenden Meinung" der zwei RichterInnen, die damals dagegen waren – das Problem ist also noch lange nicht endgültig abgeschlossen! Informiert Euch über eventuelle VPKs an Euren Fachbereichen und mischt dort kräftig mit! Informationen zur Berlinweiten Mitbestimmungs-AG gibt es bei den JuristInnen, Institut für Linkswissenschaften, Van't-Hoff Str. 8.