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Nicht jeder Tod eines Studenten ist hochschulbezogen

Die Unterdrückung der Kritik: Zur Geschichte des "(allgemein)politischen Mandats"

von Reinhard Neubauer, projekt archiv e.V.

Die folgende Abhandlung ist die ausführliche schriftliche Ausarbeitung eines Referats, das anlässlich eines Kongresses zum "politischen Mandat" an der Universität Potsdam gehalten wurde. Es gibt den Sachstand in dieser politischen Auseinandersetzung bis Anfang April 1998 wieder. Die neuesten Entwicklungen und Gesetzesänderungen sind daher noch nicht berücksichtigt.

I.

In zahlreichen Prozessen gegen mehrere ASten und StuRäte wird wieder die Mär aufgetischt, den Studierendenschaften stünde es nicht zu, sich zu allgemeinen Problemen politisch zu äußern.

Daß dieser Satz in dieser Absolutheit nicht stimmt und daß in der Vergangenheit eine andersartige Praxis durchaus toleriert und gefördert wurde, daß es folglich nur darum geht, unbequeme Meinungen zu unterdrücken, soll nachfolgend aufgezeigt werden.

II.

Die Studierendenschaften wurden nach dem 1. Weltkrieg als Institution mit Zwangsmitgliedschaft und Finanzhoheit eingerichtet. Damit erfüllte sich eine Forderung der freistudentlichen Bewegung, die eine Gleichstellung aller Studierenden mit den Korporierten forderte. Insbesondere sollte über die institutionalisierte studentische Selbstverwaltung die soziale Lage der weniger begüterten Kommilitonen verbessert werden.

Beispielhaft sei die preußische Verordnung über die Bildung von Studentenschaften vom 18.09.1920 genannt. Die Studentenschaft wurde durch einen AStA repräsentiert. In § 2 wurden als Aufgaben der Studentenschaft u. a. genannt:

"a) Vertretung der Gesamtheit der Studierenden; [...] d) Einigung über die Parteien hinaus zur Mitarbeit am kulturellen und wirtschaftlichen Aufbau Deutschlands [...] Ausgeschlossen sind parteipolitische und religiöse Zwecke."
In den anderen Ländern existierten ähnliche Vorschriften.

Bereits 1919 wurde als Dachverband die "Vertretung der deutschen Studentenschaft" (ab 1920 "Deutsche Studentenschaft") gegründet, der neben den reichsdeutschen auch die österreichischen Studierendenschaften angehörten. In der Folgezeit kam es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den rassistisch und antisemitisch orientierenden völkischen Studentenschaften und einer (minoritären) "nationalkulturellen" Strömung.

Die gesetzliche Formulierung wurde dahingehend verstanden, daß sich die Studentenschaften politisch äußern können – zum Wohle Deutschlands, also in einem systemstabilisierenden Sinne.

Damit hatten allerdings die Studierenden in der Weimarer Republik nichts am Hut. Die freistudentliche Bewegung befand sich in einer ausgesprochenen Minorität. 2/3 der Studierenden waren Korporierte, ausgewiesene Republikfeinde, Antisemiten und Revanchisten, so daß der Gesetzgeber mit der Institutionalisierung seinen Gegnern, den republikfeindlichen studentischen Gruppierungen, in die Hände spielte. Der 1925 gegründete "Nationalsozialistische Deutsche Studentenbund" (NSDStB) gewann rasch an Einfluß, vor allem in den Burschenschaften, während die Corps vornehmlich von Adeligen heimgesuchte Vereinigungen blieben. Allein der elitäre Habitus unterschied diese Verbindungsstudenten.

Die studentischen Vertretungen einschließlich des Dachverbandes äußerten sich sehr wohl politisch, allerdings nicht in systembewahrender, republikfreundlicher Weise: Hetze gegen den Versailler Vertrag, "Kriegsschuldlüge", Protest gegen französische Truppen im Ruhrgebiet, Aktionen und Hetze gegen jüdischen Studierende und Professoren, alldeutsche und völkische Ideologie.

III.

1927 wurde die Preußische Verordnung geändert, der Aufgabenkatalog blieb bestehen. Allerdings ergriff der Gesetzgeber Partei für die "nationalkulturelle" Strömung, wonach auch solche Studierende Mitglieder der Studentenschaft sein konnten, die "durch Sprache, Geschichte, Kultur, Bildung sowie Bekenntnis zum Deutschtum der deutschen Volksgemeinschaft angehörten" (Schapals, S. 51).

Mit dieser "gemäßigten Position" waren die Studierendenschaften in Preußen allerdings überhaupt nicht einverstanden. Bei einer Abstimmung, ob sie eine Studierendenschaft auf Grundlage des neuen Gesetzes bilden wollten, entschieden sich 26 von 27 Hochschulen dagegen und bejahten damit die Gegenposition des "Arier- und Rasseprinzips". Diese völkischen Studentenschaften bildeten "Freie Studentenschaften", also nicht mehr gesetzliche Zwangsverbände, sondern private, frei finanzierte Vereinigungen, die sich auf eine Mehrheit der Studierenden stützen konnten. Es muß daher nicht verwundern, daß bereits 1929 bis 1931 der NSDStB verschiedene ASten bzw. Vertretungen der Freien Studentenschaften übernahm (Erlangen, Berlin, Gießen, Jena). 1931 stand ein NS-Student an der Spitze des Deutschen Studententages.

Die Tatsache, daß die Studierendenschaften sich politisch in einer nicht gewünschten Weise äußerten, dürfte darauf zurückzuführen sein, daß die Eliten der Weimarer Republik – Verwaltung, Justiz, Universität – weitgehend mit den Ansichten der reaktionären Studenten übereinstimmten, so daß es niemanden gab, der sich der Politik der Studierendenvertretungen entgegenstellte.

IV.

Am 22.04.1933 wurde das Gesetz über die Bildung von Studentenschaften erlassen, dessen § 2 bestimmte:

"Die Studentenschaft ist Glied der Hochschule und vertritt die Gesamtheit der Studenten. Sie hat mitzuwirken, daß die Studenten ihre Pflichten gegen Volk, Staat und Hochschule erfüllen."
Mitglieder der Studentenschaft konnten allein Studierende "deutscher Abstammung und Muttersprache" sein. Weiteres sollten landesrechtliche Bestimmungen regeln. In einem Akt vorauseilenden Gehorsams erließ Preußen die "Preußische Studentenrechtsverordnung" am 12.04.1933, mit annähernd gleichem Wortlaut, insbesondere der "Erfüllung der [...] gegenüber Volk, Staat und der deutschen Hochschule obliegenden Pflichten".

Für die Studierendenschaften bestand kein Anlaß, ihre bisherige Politik zu verändern. Diese war vielmehr "legalisiert" worden und entsprach bereits zuvor den jetzigen staatlichen Vorgaben. Im Mai 1933 wurden die Bücher jüdischer und anderer mißliebiger WissenschaftlerInnen und AutorInnen verbrannt. Ausschreitungen gegen Andersdenkende, Überwachung der Professorenschaft und anderer Hochschulmitglieder auf Linientreue (s. Denunziation des Freiburger Rektors durch H. M. Schleyer, Köhler: Der Dritte Denunziant, konkret 9/97, S. 26), Antisemitismus und Revanchismus – der NS-Staat konnte sich auf seine akademischen Eliten verlassen.

Auch nur einigermaßen systemkritische Äußerungen der studentischen Vertretungen sind nicht bekannt, Opposition war eine individuelle und äußerst marginale Erscheinung (Geschwister Scholl).

Entgegen anderslautenden eigenen Legenden hatten auch die Korporierten, die schon zuvor in großer Zahl Mitglieder des NSDStB geworden waren, keine Probleme damit, die NS-Politik zu stützen bzw. selbst zu entwerfen.

V.

Nach dem 2. Weltkrieg erging folgerichtig das Verbot des Dachverbandes "Deutsche Studentenschaft" durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2.

In der sowjetischen Besatzungszone existierte die studentische Selbstverwaltung nur für kurze Zeit. Bis Anfang der 50er Jahre waren die Selbstverwaltungen de facto aufgelöst worden. Sowohl die Selbstverwaltungen als auch die folgenden Studentenräte hatten einen klaren politischen Auftrag.

An der Friedrich-Wilhelm Universität zu Berlin (später: Humboldt-Universität, HUB) konstituierte sich im Dezember 1945 eine "studentische Arbeitsgemeinschaft", die sich unter anderem die Herausbildung eines demokratischen und dabei konsequent antifaschistischen Lebens zur Aufgabe setzte. Zur Erledigung der verschiedenen Aufgaben wurden Referate eingerichtet.

Die Liquidierung der Selbstverwaltung an der HUB beruhte maßgeblich darauf, daß sich die Arbeitsgemeinschaft in einer Weise politisch äußerte (und ein solches Recht auf Meinungsäußerung auch explizit reklamierte), die den damaligen Machtorganen nicht gefiel: so protestierte die Vertretung am 1. Mai 1946 dagegen, daß über dem Eingang der HUB die Fahne der SED aufgezogen wurde. Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft wurde daraufhin abgsetzt. Bis Anfang der 50er Jahre war die studentische Selbstverwaltung an den anderen Universitäten der SBZ bzw. DDR dann vollständig abgeschafft.

Wiewohl die studentische Arbeitsgemeinschaft an der HUB nicht abgeschafft wurde, erließ der Präsident der Deutschen Zentralverwaltung für Volksbildung in der SBZ die Bildung einer Parallelstruktur, des Studentenrates. Dem Studentenrat wurde als Aufgabe eine eindeutige politische Parteinahme zugewiesen, nämlich die

"Unterstützung des Rektors bei der Bekämpfung militaristischen und faschistischen Ungeistes und bei der Förderung fortschrittlichen, demokratischen Denkens und Handelns"
Die ersten beiden Wahlen zum Studentenrat führten allerdings zu einer klaren Mehrheit der nicht-SED-angehörigen Studierenden. Bei der Wahl im Dezember 1947 bilden die parteilosen Studierenden die Mehrheit im Studentenrat, an der juristischen Fakultät erhielt der Vorsitzende der CDU-Hochschulgruppe Ernst Benda die meisten Stimmen, an der philosophischen Fakultät erhielt der Vorsitzende der SPD-Hochschulgruppe Otto Stolz 2/3 der gültigen Stimmen.

Die "politische Arbeit" des Studentenrates fand allerdings nicht das Wohlwollen der Volksbildungsabteilung der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD). Bei einer Vorsprache am 15.03.1948 wurde dem Studentenrat vorgehalten, daß "das deutsche Volk [...] das Kommunistische Manifest" feiere (aus Anlaß des 100. Jahrestages), während "die Studenten glaubten, das nicht mehr nötig zu haben". Gleiches gelte für die Veranstaltungen anläßlich der 100-Jahrfeier der Märzrevolution 1848. Die SMAD warf der studentischen Vertretung darüber hinaus vor, keine eigenständigen Aktivitäten zu entwickeln, was die Verfolgung nazistischer und militaristischer Tendenzen innerhalb der Studierendenschaft angehe (FU-Doku, Bd. 1).

Endgültig machte sich die Vertretung unbeliebt, als sie die drei Studenten Otto Stolz (SPD), Otto Hess (SPD) und Joachim Schwarz (CDU) verteidigte, die ohne Disziplinarverfahren relegiert wurden. Die Studenten hatten in der (amerikanisch lizensierten) Zeitschrift "colloquium" in ironischer Weise die einstimmige "Wahl" des neuen Rektors kommentiert und auf seine NS-Vergangenheit hingewiesen (Schlicht, S. 41, und FU-Doku, Bd. 1).

Während schon 1946 und verstärkt 1947 die amerikanische Militärregierung über eine von der sowjetischen Militäradministration unabhängigen Berliner Universität nachdachte, waren diese Relegierungen – im Zusammenhang mit weiteren Relegierungen an anderen Universitäten in der SBZ aufgrund politischer Meinungsäußerungen – Anlaß für die Studierenden, die "Gründung einer freiheitlichen Berliner Universität" zu fordern.

Im Juni 1948 konstituierte sich eine Vorbereitungsgruppe, die den Aufbau der neuen Universität in Angriff nahm, ein Vorhaben, das sowohl in der SBZ als auch an mehreren westdeutschen Universitäten auf Kritik stieß und den Vorwurf der Spaltung einbrachte.

Am 04.12.1948 wurde die Gründungsfeier der "Freien Universität Berlin" im Titania-Palast abgehalten, die zu diesem Festakt geladenen Rektoren der Universitäten in den Westzonen erschienen sämtlichst nicht.

Bereits zuvor, im Oktober, konstituierte sich der "vorläufige AStA" der FU. Am 18.11.1948 beschloß der vorläufige AStA das "studentische Statut für die Freie Universität Berlin", welches als Organe die studentische Vollversammlung (hier Studentenparlament genannt), ein Legislativorgan (Konvent, vergleichbar dem heutigen Stupa) und als Exekutivorgan einen AStA vorsah.

Dieses Statut wurde explizit als Bruch mit den bisherigen Traditionen der Studierendenschaften verstanden. Vielmehr reklamierte die Studierendenschaft für sich

"ein erzieherisches Element, das [...] über den rein technischen Rahmen der studentischen Selbstverwaltung hinaus seinen weiteren Ausdruck im gesellschaftlichen Leben der Studenten finden sollte".
Die Studierendenschaft reklamierte damit, wenn auch nicht offen ausgesprochen, so doch in einer vielfältigen Praxis, das Recht, sich politisch äußern zu dürfen, und zwar sowohl – ausgehend von dem Gründungsanspruch einer "freiheitlichen Universität" – in einer antikommunistischen als auch sehr wohl in einer anitnazistischen Traditionslinie stehend. Letzteres findet darin seinen Ausdruck, daß sich die studentische Vertretung an der FU vehement gegen farbentragende Korporationen aussprach und nur widerwillig den christlichen Korporationen eine Existenzberechtigung zugestand. Mehrfach lehnte der AStA FU den VDSt als faschistische Korporation ab. Mit dieser Ablehnung drückte die studentische Vertretung die mehrheitliche Auffassung der Studierendenschaft aus.

Die Studierenden, die eine tragende Rolle spielten bei der Gründung der FU, sahen in ihrer Universität ein Modell für eine neue Universitätsverwaltung, indem die Studierenden verstärkt in die Entscheidungsfindungsprozesse eingebunden und die in Westdeutschland nach wie vor vorherrschende Ordianrienuniversität zurückgedrängt wurde (vgl. "Titanic in voller Fahrt"). Dieser Gründungsgeist sollte sich, wie alle Gespenster, in der folgenden Zeit verflüchtigen.

So konzedierte Sontheimer in den 50er Jahren: studentische Politik sei "in einem sehr begrenzten Rahmen" (!!) nützlich, da sie in aller Regel harmlos sei. Es sei Sache der Professoren, das Interesse der Studierenden für die Universität als ganzes zu wecken und eben in den vorgesehenen Grenzen zu halten ("Titanic in voller Fahrt").

VI.

In Westdeutschland wurden die Studierendenschaften auf Veranlassung der Alliierten im Rahmen des Reeducation-Programms als Selbstverwaltungsorgane installiert. Die studentische Selbstverwaltung wurde als "Übungsfeld für die spätere Beteiligung am öffentlichen Leben" betrachtet (Faure, S. 1). Die AStA-Mitglieder wurden 1945/46 von Hochschuloffizieren der Alliierten eingesetzt (Krüger, S. 638). Die Alliierten gingen davon aus, daß in der Selbstverwaltung tätige Studierende im späteren Leben ein Musterbeispiel für demokratische Verhaltensweisen abgeben würden (vgl. nur die Karrieren der SDS-Studenten H. Schmidt und H. Apel). Erste Aufgabe der Studentenschaften war die "Vertretung der Gesamtheit der Studenten", d. h.: die "Vertretung der Interessen" der Studierenden – eine sehr unbestimmte Formulierung, die im folgenden von Bedeutung sein wird. Gesetze wurden zunächst nicht erlassen, die Studierendenschaften agierten aufgrund eigener Satzung bzw. der jeweiligen Hochschulsatzung.

1948 wurde in West-Berlin die Freie Universität gegründet, um sich den Repressionen der SMAD und der SED zu entziehen. Es wurde eine Studentenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft eingerichtet – mit einem AStA. Die politisch motivierte Gründung der FU schlug auch auf den AStA durch, der mit der größten Selbstverständlichkeit für sich das Recht herausnahm, sich zu politischen Ereignissen zu äußern – insbesondere, die DDR und die HUB zu kritisieren.

Die westdeutschen Asten engagierten sich weniger stark. Der Marburger AStA erklärte 1951, er werde zu "politischen Fragen" keine Stellungnahmen abgeben, wohl aber über sein "gesamtdeutsches Referat" zu "allen gesamtdeutschen Studentenfragen", und zwar "mit aller gebotenen Deutlichkeit".

Themen waren in den 50er Jahren (Schapals, S. 92): Forderung nach "Wiedervereinigung" und Befürwortung der Politik Adenauers (AStA FU), Protest gegen die Niederschlagung des Arbeiteraufstandes 1953, Protest gegen die Niederschlagung des Ungarnaufstandes 1956, Gründung von "gesamtdeutschen" und "Ungarn-Referaten" in den ASten, Geldsammlungen für ("freiheitliche") ungarische KommilitonInnen (z. B. in Marburg), Verurteilung Studierender, die an den Weltjugendfestspielen 1957 teilnahmen, Befürwortung der Wiederbewaffnung der BRD und einer Aufrüstung zur "Eindämmung der kommunistischen Gefahr", Protest gegen Todesurteile in der DDR (FU Berlin), zum Wiederaufleben des Antisemitismus, Kritik an der Aufführung von Filmen von Veit Harlan (FU Berlin, Freiburg), zur Suezkrise, Kritik an der Einführung der LPGen in der DDR wie überhaupt beständige Kommentierung und Kritik der Tagespolitik in der DDR, sämtlichst antikommunistisch motiviert (hier in einer unrühmlichen Vorreiterrolle: AStA FU), aber auch Antifaschismus, insbesondere Kritik an den Korporationen und Sprengung des Parteitages der SRP.

Der damals mehr der Rechten zuzurechnende, 1949 gegründete VDS resümierte im Jahre 1960:

"Die deutsche Studentenschaft hat in den entscheidenden Situationen der letzten Zeit politisch verantwortungsbewußt gehandelt. [...] Die Studentenvertreter wurden häufig von der Öffentlichkeit zu politischen Stellungnahmen ermuntert und aufgefordert" (6. Deutscher Studententag, nach Gerhardt, DUZ 1968, H. 8/9, S. 3).
Diese politischen Äußerungen möchte ich als Wahrnehmung eines "nationalpolitischen Mandats" bezeichnen und dieses in Abgrenzung zum "allgemeinpolitischen Mandat" wie folgt umschreiben:

Das "nationalpolitische Mandat" umfaßt allgemeinpolitische Äußerungen, die sich im Rahmen des gesellschaftlichen Konsens’ (d. h.: des Mainstreamdenkens in der BRD) bewegen. Sie sind systemstützend, daher erwünscht, und entsprechen der Intention, daß Studierendenschaften quasi als Vorbilder zur Demokratisierung der Republik beitragen sollten. Breitbach (GBAL-Wahlinfo) kommentiert: Nationalpolitische Meinungsäußerungen wurden, da sie eine gesellschaftliche Selbstverständlichkeit wiedergaben, nicht als politische Meinungsäußerungen verstanden. "Was selbstverständlich ist, ist nicht politisch!" Der Begriff des Politischen Mandats ist bis zum Ende der 50er Jahre in der juristischen und politischen Publizistik nicht bekannt. "Wo ein Begriff nicht existiert, da existiert die Sache auch nicht" (Breitbach).

VII.

Die Forderung, daß die Studierendenschaften sich auch politisch im Interesse der Studierenden äußern dürfen, wird erstmals 1956 auf einer Delegiertenkonferenz des VDS erhoben, jedenfalls für den VDS als studentischen Dachverband.

1962 beschloß der VDS eine Charta mit folgenden Punkten: Die Hochschule darf sich nicht im Staat und von der Gesellschaft isolieren; die Ergebnisse, die die Wissenschaft produziert, "entscheiden die gesellschaftliche Ordnung und Entwicklung"; es "ist keineswegs nur die Aufgabe der Parteien, unsere Demokratie zu gestalten, sondern vielmehr aller Gruppen im Staat"; die Hochschulen haben sich "unbedingt der rationalkritischen Suche nach Erkenntnis und ihrer Vermittlung" zu verpflichten; Freiheit von Forschung und Lehre, freier Hochschulzugang, Garantie gleicher Ausbildungschancen; die Studierendenschaft ist "aufgefordert, Staat und Gesellschaft mitzugestalten"; ihr stehe damit ein "Raum politisch verantwortlichen Handelns" zu; das Eintreten für Menschenrechte verpflichtet "die deutsche Studentenschaft, gegen alle Arten der Unterdrückung, sei es auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, militärischem, rassischem oder ideologischem Gebiet, zu protestieren und ihnen entgegenzuwirken". Dieses Eintreten sei insbesondere unter dem Eindruck der deutschen Geschichte erforderlich.

Schapals kommentiert in seiner Dissertation aus dem Jahre 1962 (S. 91-93): Es ist umstritten, ob die ASten "die Interessen der Studenten in politischen Fragen wahrzunehmen befugt" sind; gesetzlich sei dies nicht explizit ausgeschlossen, Parteipolitik hingegen sei unerwünscht; in "der Praxis der Studentenschaften wird ein allgemeinpolitisches Mandat überwiegend bejaht"; aufgrund dessen sei davon auszugehen, daß ein solches Mandat kraft Gewohnheitsrecht den ASten auch zusteht. Der Begriff des "allgemeinpolitisches Mandats" ist hier bereits bekannt. Schapals Argumentation scheint mir jedoch etwas problematisch, da sich der Eindruck aufdrängt, dieses "Gewohnheitsrecht" auf politische Äußerung sei aufgrund der seit 1920 andauernden Praxis begründet – eine Traditionslinie, in die sich kaum ein AStA stellen möchte.

VIII.

Zwischenzeitlich hatten die Studierendenschaften den Weg des "nationalen Konsens’" verlassen.

Dies geschah zunächst noch vereinzelt: Kritik der Kernwaffenversuche, 1958/59 Unterschriftensammlung des AStA FU gegen NS-Ärzte und -Juristen (brachte eine Intervention des Rektors), Proteste gegen die Einführung der Apartheidpolitik in Südafrika (die Veranstaltung einer Demo durch den AStA Köln 1960 führte zu einem "scharfen Verweis" des Rektors), Kritisierung des Algerien-Krieges 1961 und des Engagements deutscher Fremdenlegionäre (Marburg und FU)..

Das einschneidende Ereignis war der Versuch des Verteidigungsministers F. J. Strauß, eine atomare Bewaffnung der Bundeswehr durchzusetzen. Zahlreichen ASten sprachen sich nicht nur gegen diese Waffen aus (ab Anfang der 60er Jahre Organisierung der Ostermärsche der Anti-Atom-Bewegung), im Januar 1959 wurde an der FU ein großer Kongreß gegen die Atomrüstung veranstaltet. Die ASten forderten eine Entspannungspolitik, davon ausgehend, daß die Adenauerpolitik einer "Wiedervereinigung" entgegenstehe und den Status quo zweier "deutscher Staaten" verfestige. Insbesondere wurde ein Eingehen auf die DDR gefordert, der Satz "Mit Pankow wird nicht verhandelt" könne nicht weiterhin Basis der BRD-Politik sein (Schlicht, S. 50/51). So wurde ein Raumverbot für eine AStA-Veranstaltung am 08.05.1965 mit dem Journalisten Kuby von der FU-Leitung ausgesprochen, die befürchtete, Kuby würde seine bekannten deutschlandpolitischen Thesen wiederholen – eine Maßnahme, die der damalige Kultursenator mit den Worten kommentierte: "Ich würde, wenn ich Rektor wäre, wohl niemals einen auch noch so bedrohlich erscheinenden Redner verbieten, sondern ihn lieber widerlegen".

Die der offiziellen Auffassung entgegenstehende "Radikalisierung" führte dazu, daß sich 1960 der Sozialdemokratische Hochschulbund (SHB) vom SDS abspaltete. 1961 erfolgte dann der Unvereinbarkeitsbeschluß, wonach ein SPD-Mitglied nicht mehr Mitglied im SDS sein konnte.

Das Abweichen von der offiziellen bundesdeutschen Politik kommentierten die rechten studentischen Gruppierungen dahingehend, daß nun eine "Versachlichung" der Debatte notwendig sei, um mit dem Vorwurf der "Unsachlichkeit" andere Meinungen zu diskreditieren. Diese Postulierung eines eigenen Politikmonopols findet sich heute wieder in dem Begriff der "politischen Mitte", deren Innehabung die derzeit aktuelle Bundesregierung – im übrigen schon seit 1949 für sich reklamiert.

Staatskonform waren dagegen die Proteste zahlreicher ASten gegen den Mauerbau 1961, die folglich nicht beanstandet wurden. So beteiligte sich der AStA der FU an der Organisierung der "Fluchthilfe". Der AStA in Marburg veranstaltete einen Fackelzug zur "Zonengrenze", eine Demonstration, an der nicht nur die örtlichen Honoratioren teilnahmen, sondern auch Vertreter der Uni-Leitung – ein beredtes Beispiel für die These vom "nationalpolitischen Mandat".

Die Mehrheit der ASten Anfang der 60er Jahre wurde noch von Korporierten und von CDU-Studenten gestellt. Dem entspricht es, daß Uni-Leitungen an Veranstaltungen der Verbindungsstudenten teilnahmen und fromme Grußworte sprachen. Dies war auch nötig. Denn ein Wandel in den politischen Auffassungen der Studierendenschaft war unverkennbar. Zwar wurde 1963 an der FU aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im Stupa ein der politischen Rechten zuzurechnender AStA gewählt. Die – dem Gründungskonsens der FU entgegenstehende – Wahl eines Burschenschafters, Eberhard Diepgen, zum AStA-Vorsitzenden fand dann jedoch nicht mehr die Zustimmung der Studierendenschaft. Der AStA-Vorsitzende wurde nach wenigen Tagen in einer Urabstimmung, an welcher alle StudentInnen der FU teilnehmen konnten, mit eklatanter Mehrheit abgewählt (s. Rolf Elker in: Titanic ...).

IX.

Die erste dezidierte Äußerung gegen die Praxis der ASten, sich allgemeinpolitisch zu äußern, stammt von der "Westdeutschen Rektorenkonferenz" auf ihrer Sitzung vom 10. bis 12. Juli 1963:

"7. Ein Mandat der Studentenvertretung, die Mitglieder der Studentenschaft ‘bei Wahrnehmung ihrer staatsbürgerlichen Rechte zu vertreten’, besteht nicht. Ein solches liegt nicht im Aufgabenbereich der Hochschule und würde außerdem gegen fundamentale Grundsätze der Demokratie verstoßen, die hinsichtlich der politischen Meinungsbildung und Meinungsäußerung auf der unbedingten Freiwilligkeit des Einzelnen beruht.
8. Überhaupt kann Betätigung in der Politik nicht zu den Aufgaben der Hochschule und damit auch nicht zu denen der Studentenschaft zählen.
Nur dort, wo es um eine Verteidigung der Grundlagen einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung geht, die auch die Grundlage der Existenz freier Forschung und Lehre und damit der Wissenschaftlichen Hochschule selbst darstellen, kann auch die Studentenschaft in die politische Auseinandersetzung eingreifen."
Diese Ablehnung einer politischen Betätigung (im Grunde eine Beschreibung des "nationalpolitischen Mandats") prägte die nachfolgenden Auseinandersetzungen und sollte sich zur gefestigten Auffassung der Gegner eines "allgemeinpolitischen Mandates" entwickeln.

Die ASten ließen sich davon in ihren Meinungsäußerungen nicht abschrecken, wiewohl die Repressionen zunahmen. Die Bombardierung der vietnamesischen Zivilbevölkerung durch die amerikanische Luftwaffe führten zu einer Solidarisierung mit dem Vietcong. 1965 wurde der Berliner AStA-Vorstand (Lefèvre und Damerow) abgewählt, weil er einen Aufruf SED-nahestehender Menschen gegen den Vietnam-Krieg unterschrieben hatte. Zahlreiche Veranstaltungsverbote durch die Uni-Leitung führten dazu, daß der folgende AStA am 16.02.1966 unter Hinweis auf die politisch motivierte Gründung der FU und der Studierendenschaft seinen Rücktritt erklärte: Freie oder Formierte Universität?

Der AStA FU kommentierte nach dem Todesschuß vom 2. Juni 1967 in einem Bericht an den parlamentarischen Untersuchungsausschuß des Berliner Senats die Entwicklung der Studierendenschaft und die Beanspruchung des Rechts auf (nicht-konforme) Meinungsäußerung wie folgt: die FU-Leitung schränkt die Möglichkeiten der Mitbestimmung der Studierenden immer weiter eindurch exzessiven Gebrauch des Hausrechtes. Eine "objektive" Wissenschaft existiert nicht und ist nicht denkbar. Vielmehr bewegt sich die Begriffs- und Theoriebildung in einem politischen Raum und ist interessensabhängig. Die Wissenschaft Betreibenden (incl. der Studierenden) tragen Verantwortung für die Gesellschaft und müßten daher auch politisch intervenieren. Der AStA FU analysiert den Mythos der Selbstverwaltung nur kurz: Die Gesellschaft sei nach Kompetenzbereichen aufgegliedert, "der Bürger unterwirft sich unkritisch den Sachzwängen". Die Uni werde dadurch auf die "reine, objektive Wissenschaft" begrenzt. Demokratische Verantwortung bedeute das Recht, intervenieren zu dürfen und sich nicht auf abgegrenzte Bereiche beschränken zu lassen. Diese Auffassung steht der traditionellen Auffassung von Selbstverwaltung diametral gegenüber...

Die zentralen Themen der politischen Debatte an den Universitäten waren Mitte der 60er Jahre: Vietnam-Krieg, Solidarität mit nationalen Befreiungsbewegungen, Deutschlandpolitik (Existenz der DDR, "Wiedervereinigung"), Notstandsgesetze und Demokratieabbau, der 2. Juni 1967, Pressekonzentration (insb. Springer-Presse), Hochschulreform ("Unter den Talaren Muff von 1000 Jahren") und damit zusammenhängend: mangelhafte Ausbildung (damals unter dem Schlagwort "Elite tut not").

Die Veränderung der Lage auf dem Hochschulsektor läßt sich auch an Veränderungen im VDS ablesen: So lud z. B. der bereits erwähnte Eberhard Diepgen (CDU), nunmehr in seiner Eigenschaft als stellvertretender VDS-Vorsitzender, zur 18. ordentlichen Mitgliederversammlung am 07.03. – 13.03.1966 in Heidelberg ein mit einer Tagesordnung, die 26 Punkte umfaßte, Bildungsfragen, allgemeine Hochschulfragen, Studienfragen, Studentenschaftsfragen, Hochschulrecht und Soziales. "Allgemeinpolitische" Beschlüsse nahmen unter dem TOP 15 "Politische Fragen" nur eine untergeordneten Rang ein. Der "Gesamtdeutsche (!) Ausschuß" des VDS hatte zur Behandlung die "gesamtdeutsche Frage" sowie das politische Strafrecht und das "militärische Engagement in Vietnam" auf die Tagesordnung gesetzt.

Auf der 20. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 04.03. – 10.03.1968, Herr Diepgen lud nicht mehr ein, nahmen gesellschaftlich relevante Themen hingegen breiten Raum ein, sowohl hinsichtlich der internationalen Beziehungen der Studierendenschaft, der Kritik der Medienlandschaft an der Arbeit des VDS wie auch unter dem TOP "politische Fragen", der insgesamt über 20 Punkte umfaßte (2. Juni 1967, Notstandsgesetze, Springer-Presse, Anerkennung der DDR, Vietnam, Restauration in der BRD) – Punkte, deren Behandlung die verschiedenen ASten für erforderlich erachteten und nur noch zum geringeren Teil der "gesamtdeutsche Ausschuß" des VDS (z. B. die Resolution zum 2. Juni)..

X.

Der erste Prozeß, den sich ein AStA einhandelte, betraf die Frage der Entwicklung der BRD – und zwar aus Sicht der DDR. Am 08.05.1967 sollte ein erster Vortrag stattfinden, also noch vor dem die Studentenbewegung prägenden Todesschuß am 02.06.1967. Der Rektor der Bonner Universität verbot nicht die Veranstaltungsreihe des AStAs, sondern er stellte keine Räume zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln lehnte die Klage des AStAs gegen das Raumverbot am 06.05.1967 ab: die Veranstaltung habe einen "Solidaritätscharakter", dies sei eine "politische Betätigung, die über den Rahmen der staatsbürgerlichen Bildung der Studenten und damit der Aufgaben der Studentenschaft hinausginge". Diese Argumentation – politische Äußerung gehört nicht zu den Aufgaben der Studierendenschaft – sollte die ASten bis heute verfolgen.

Am 17.10.1967 das zweite Urteil, diesmal vom VG Berlin auf die Klage von studentischen Mitgliedern des Konvents (damalige Bezeichnung des StuPas): der Beschluß, mit welchem die Studierendenschaft ihre Solidarität mit dem Vietcong erklärte und Position ergriff gegen die US-amerikanische Regierung, beträfe keine Selbstverwaltungsaufgaben; Körperschaften des öffentlichen Rechts hätten kein Recht auf freie Meinungsäußerungen. Studierende bräuchten nicht die Studierendenschaft für politische Äußerungen, dafür stünde ihnen der gesellschaftlich-politische Bereich offen. Das "politische Mandat" sei nicht kraft Gewohnheitsrecht entstanden, sondern "stets umkämpft" gewesen. Zwar mußte das Gericht aufgrund von Unterlagen, die der AStA vorlegte, anerkennen, daß der AStA seit 1950 sich zu politischen Fragen äußerte. Aus der Tatsache, daß der Rektor keine Maßnahmen gegen den AStA ergriffen habe, so das VG, könne aber nicht geschlossen werden, daß die Äußerungen von der Uni-Leitung gebilligt worden seien. Und im übrigen habe der Rektor 1959 heftig gegen die Stellungnahmen zur Atombewaffnung protestiert...

Das VG Sigmaringen verurteilte im dritten Prozeß am 02.02.1968 den AStA Tübingen auf Klage von Studenten, die nicht Stupa-Mitglieder waren, "politische Forderungen und Stellungnahmen zu unterlassen, soweit sie nicht hochschulbezogen sind". Anlaß war eine Solidaritätserklärung des Tübinger AStAs vom 05.06.1967 an die Studierendenschaft der FU Berlin angesichts der Ermordung von Benno Ohnesorg. Die Resolution endete mit der Rücktrittsforderung an den Regierenden Bürgermeister, welcher dieser Forderung in der Tat – aber wohl nicht aufgrund der Tübinger AStA-Resolution – nachkam. Dazu das VG: "Nicht jeder Tod eines Studenten ist hochschulbezogen". Die Urteile und Beschlüsse des VG Sigmaringen sollten in der Folgezeit eine führende Stellung erlangen, was die Repression gegen Studierendenschaften betrifft.

Die erste obergerichtliche Entscheidung des OVG Münster vom 31.05.1968 weist folgende wegweisende Begründung auf: Der Universität steht "ein allgemeines politisches Mandat" nicht zu.

"Was den eigentlichen Staatsorganen nicht gestattet sei, könne auch nicht einer Zwangsvereinigung wie der Studentenschaft gestattet sein, die ihre Rechte von der Universität und damit letztlich vom Staat ableitet".
Die Gerichtsentscheidungen wurden begleitet von einer heftigen Debatte, dem "Kampf ums politische Mandat" (s. DUZ 1968, H. 8/9, S. 2 – 49 sowie div. Aufsätze in juristischen Fachzeitschriften). Der Heidelberger AStA hatte bereits im März 1968 ein Memorandum zum "politischen Mandat" vorgelegt, das allerdings auf der 20. ordentlichen Mitgliederversammlung des VDS nicht behandelt wurde.

Verkürzt wiedergegeben, waren die Argumentationsstränge folgende:

Die politische Linke wies darauf hin, daß das Verbot politisch motiviert sei aufgrund des Kurswechsels in den ASten und innerhalb des VDS hin zur politischen Linken. Es gehe also ausschließlich um die Unterdrückung einer mißliebigen Meinung. Die körperschaftliche Struktur der Studierendenschaft sei unzureichend und werde dem politischen Auftrag nicht gerecht. Die Universität und die Studierendenschaft habe eine nicht-staatlichen, materiell öffentlichen Charakter, politische Äußerungen seien daher über Art. 5 GG gedeckt. Hinsichtlich der Mandatierung wurde darauf verwiesen, daß die ASten und Stupas demokratisch legitimiert seien. Äußerungen dieser aufgrund von einer Mehrheit gewählten Vertreter wären Äußerungen des Organs der Verfaßten Studentenschaft und könnte daher nicht einzelnen Studierenden zugerechnet werden (Gerhardt, Leibfried/Preuß). Vielmehr sei es so, daß sich die klagenden Studenten – durchweg RCDS oder Korporierte – nicht einer den Mehrheitsverhältnissen im Stupa entsprechenden Politik beugen wollen: der RCDS verhält sich anti-demokratisch.

Die politische Rechte argumentierte formal mit den schon aus den Gerichtsentscheidungen und der WRK-Position bekannten Argumenten. Dies hinderte den (rechten) Bonner AStA im Juli 1968 allerdings nicht, sich vehement gegen die Niederschlagung des "Prager Frühlings" auszusprechen – mit der denkenswerten Begründung, alle Studenten stünden hinter dieser Auffassung des AStAs.

Selbstverständlich gibt es auch eine "vermittelnde Auffassung": der Studierendenschaft stünde ein politisches Mandat zu, wenn Grundwerte der Verfassung gefährdet sind.

Interessant ist hier folgende Behauptung der klagenden Studierenden: Der AStA würde mit seinen Stellungnahmen in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung bzw. freie Selbstentfaltung eingreifen; dieses Recht sei aber nicht verletzt, wenn der AStA eine Meinung äußere, die den politischen Anschauungen der KlägerInnen entspricht. Diese Auffassung entbehrt nicht einer gewissen Unlogik und bedeutet vom Ergebnis eine Beschränkung der Politik der ASten auf die politischen Ansichten von RCDS und Korporierten. Ein zweites Beispiel für das Politikmonopol, das die Konservativen in der BRD für sich behaupten, und welches alles außerhalb dieses Monopols Existierende nur noch als Kommunismus oder Vaterlandsverrat oder beides zusammen kennt. Und evident ist: Natürlich geht es um die Unterdrückung von Meinungen, die "ich nicht auch noch bezahlen möchte".

Die Auffassung der Gerichte wurde letztinstanzlich durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26.09.1969 abgesichert. Das Urteil betrifft die schon erwähnte Solidaritätserklärung des Tübinger AStAs. Das Gericht faßt sich eher kurz: politische Äußerungen gehörten nicht zum Aufgabenbereich der Studierendenschaft, ob ein Grundrecht auf Meinungsäußerung oder Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 GG zustehe, kann dahinstehen, denn die Meinungsfreiheit erstrecke sich nicht auf Äußerungen politischer Art, der Tübinger AStA sei im übrigen "nicht wissenschaftlich verfahren" auf dem Wege hin zur reinen Erkenntnis, sondern habe "in unwissenschaftlicher Weise politische Forderungen erhoben". Zur Erinnerung: es ging um den Tod des Kommilitonen Ohnesorg. Seine Rechtsauffassung hielt das BVerwG mit zweitem Urteil vom 13.12.1979 aufrecht (betr. AStA FH Darmstadt).

XI.

Mit dem ersten Urteil des BVerwG waren im Grunde, um es salopp zu sagen, alle Messen gesungen. Mir ist aus eigener Praxis und der Literatur seit 1967 kein Urteil bekannt (in Zahlen: 0), das in letztern Instanz den ASten ein Recht auf politische Meinung zugestanden hätte. Juristisch war die Frage der Zulässigkeit und Legitimität des "politischen Mandats" abgehandelt. In der Folgezeit (1969 – 1972) wurden zahlreiche ASten mit Verfahren überzogen (s. bei v. Mutius). Unter Bezug auf die Entscheidung des BVerwG verfestigte sich eine Rechtsprechung, den ASten bestimmte Meinungsäußerungen zu untersagen und für den Fall, daß sich die ASten hieran nicht hielten, Ordnungsgelder zu verhängen.

Begleitet wurden die Prozesse von einem Gutachtenstreit (1969 – 1973); exemplarisch und beileibe nicht erschöpfend sei hier auf die Stellungnahmen von Ridder/Ladeur, Geck und Rupp, v. Mutius und, am Ende, Zechlin (1978) und Müller (1979) sowie der Empfehlungen der WRK vom 28.08.1969 hingewiesen; eine bemerkenswerte Kritik der Institution "Selbstverwaltungsorgan" findet sich bei Faure.

Die Hochschulen befanden sich in einer Zeit erheblicher Umbrüche. Bereits Ende 1968 war das Ende des SDS absehbar, der im Jahre 1969 zerfiel und dessen letzte Ortsgruppe 1970 aufgelöst wurde. Nachfolgeorganisationen waren der Marxistische Studentenbund Spartakus (MSB, DKP-nah), Sponti-Gruppen des antiautoritären Flügels des SDS und die verschiedenen Hochschulgruppen der M/L-Parteien. Die meisten ehemaligen SDSler/innen wanderten allerdings zur SPD und zum SHB (der sich dadurch weiter radikalisierte, bis auch er, da zu sozialistisch und damit zu frech, als offizielle Jugendorganisation der SPD zugunsten der Juso-Hochschulgruppe abdanken mußte).

In den Bundesländern wurden neue Hochschulgesetze erlassen und den Studierenden mehr Mitsprache eingeräumt. In Berlin wurde die Verfaßte Studentenschaft durch das Universitätsgesetz 1969 abgeschafft, Bayern folgte 1973. Soweit Studierendenschaften in den Gesetzen vorgesehen waren, wurde ihre Betätigung auf den Hochschulbereich und, im äußersten Falle, auf hochschulpolitische Belange eingeschränkt (das Hamburger Universitätsgesetz wie auch das heutige BerlHG erkennen ein "politisches Mandat" an, nicht aber ein "allgemeinpolitisches": politische Forderungen seien auf den Bereich der Universität beschränkt).

Abgeschlossen wurde die Novellierungsphase mit dem Erlaß des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26.01.1976. Dessen § 41 Abs. 1 enthält drei Bestandteile, die hier von Belang sind:

Zunächst wird bestimmt, daß durch Landesrecht Studentenschaften gebildet werden können. Da allerdings in allen Ländern Studierendenschaften seit alters her existierten, entpuppte sich diese "Kann"-Vorschrift als Einfallstor, um die Studierendenschaften abzuschaffen. In Baden-Württemberg wurde die Verfaßte Studierendenschaft prompt 1977 liquidiert (s. u.). Vorausgegangen war ein Urteil des VG Sigmaringen vom 24.06.1975, in welchem das Gericht im Gegensatz zur oben erwähnten Entscheidung zu der Auffassung gelangte, Verfaßte Studierendenschaften seien überflüssig und gehörten abgeschafft.

Zum zweiten wurde der Aufgabenbereich der Studierendenschaft auf die "Wahrnehmung hochschulpolitischer [...] Belange der Studentenschaft" beschränkt. Diese Formulierung wird allgemein dahin verstanden, daß damit die Wahrnehmung allgemeinpolitischer Belange ausgeschlossen ist.

Zum dritten wird festgeschrieben, daß die verfaßte Studierendenschaft, die wegen der Zwangsmitgliedschaft einer gesetzlichen Grundlage bedarf, allein in Gestalt einer (Teil)-Körperschaft des öffentlichen Rechts, quasi als Behörde, organisiert sein kann. Dies ist letztlich eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung und läßt wenig Raum für die Theorien von der materiellen Öffentlichkeit und dem nicht-staatlichen Charakter der Studierendenschaft à la Ridder, Ladeur, Preuß, Leibfried.

XII.

Genutzt hat das alles nichts. Die ASten ließen sich auch weiterhin nicht davon abbringen, unhaltbare Zustände in der BRD und der restlichen Welt zu kritisieren. Während also Ridder, Ladeur, Preuß, Leibfried die reale Wirklichkeit der verfaßten Studierendenschaft beschrieben, wurde mit den neuen Gesetzen eine der bis dahin 30jährigen Praxis entgegenstehende "Rechtswirklichkeit" geschaffen.

Beispielhaft sei hier aufgeführt, welche Aktionen und Meinungsäußerungen verboten wurden:

Die Abgrenzung zwischen "allgemeinpolitischen", legalen/illegalen "politischen" sowie legalen/illegalen hochschulpolitischen Äußerungen ist dabei in das Belieben des jeweiligen Verwaltungsgerichts gestellt, welches dann "bei gelassener Betrachtungsweise" des Sachverhaltes (O-Ton VG Kassel vom 31.08.1982) entscheidet. Die Regel ist die, daß in Zweifelsfällen versucht wird, aus hochschulpolitischen Äußerungen einen allgemeinpolitischen und damit illegalen Gehalt zu abstrahieren.

Darüber hinaus sollen die Repressionen der Rechtsaufsicht (Uni-Präsident) nicht unerwähnt bleiben: die Eingriffe in den Haushalt der Studierendenschaft durch Sperrung von Mitteln für angeblich "allgemeinpolitische" Zwecke oder gar die Infragestellung der Selbstverwaltung überhaupt, indem die Notwendigkeit bestimmter Referate bestritten wird.

Inhaltlich läßt sich sagen: dem bundesdeutschen Mainstream nicht entsprechende (d. h.: nicht antikommunistische) Bezüge auf den Realsozialismus führen schneller zu einschneidenden Entscheidungen der Gerichte. Das hat sich seit 1967 bis heute nicht geändert, wie zuletzt die Entscheidung gegen den AStA Gießen (Teilnahme an Weltjugendfestspielen auf Cuba) beweist. Hätte diese Kulturveranstaltung in Oslo, Helsinki, Stockholm oder auf den Fidschi-Inseln stattgefunden, hätte es sicherlich keine Probleme gegeben.

XIII.

Einer weiteren Eskalation sah sich der Marburger AStA ausgesetzt (s. DuR 1975, 383).

Das VG Kassel und der VGH Kassel hatten mehrfach Geldstrafen (Ordnungsgelder) gegen den AStA verhängt wegen "allgemeinpolitischer" Äußerungen zu den Themenbereichen Berufsverbote, 1. Mai-Demonstration, Numerus clausus (Arbeiterkinder werden benachteiligt, "bürgerliches Bildungsprivileg") und Studienfinanzierung (der AStA hatte sich für Rüstungskürzungen zugunsten einer BAföG-Erhöhung ausgesprochen). Damit "gelingt" es den Gerichten, die Strategie des AStAs, hochschulpolitische Forderungen in einen gesellschaftlichen Kontext einzubinden, zu durchkreuzen: Der AStA darf sich für BAföG einsetzen, aber nicht sagen, daß das BAföG über den Rüstungshaushalt finanziert werden soll – und schon gar nicht, daß die Rüstungskonzerne unbeschreibliche Gewinne einfahren.

Nachdem am 01.09.1975 ein neuer AStA gewählt wurde, der weiterhin ein "politisches Mandat" für sich reklamierte, drohte der Uni-Präsident am 22.10.1975 mit der Einsetzung eines Staatskommissars, der dann am 31.10.1975 eingesetzt wurde.

Diese Entscheidung wurde vom VG Kassel mit Beschluß vom 27.11.1975 aufgehoben mit folgender Begründung: Zwar stehe dem Uni-Präsidenten die Rechtsaufsicht zu. Da der AStA aber erst seit geringer Zeit amtiere, könne der Uni-Präsident noch keine Prognose für die Zukunft treffen, daß auch der neue AStA permanent gegen Gerichtsentscheidungen verstoßen werde. Die Maßnahme der Uni-Leitung sei daher nicht verhältnismäßig, gegenüber dem alten AStA jedoch wahrscheinlich rechtmäßig gewesen.

Der Versuch des Uni-Präsidenten, das Stupa zu zwingen, Schadensersatzklagen auf Rückzahlung von Ordnungsgeldern gegen den AStA-Vorstand anzustrengen, schlug fehl (VG Kassel vom 31.01.1978, m. W. das einzige Urteil, das sich mit diesem Problem befaßt). Es wird allerdings immer wieder mit dieser Keule gedroht.

XIV.

Die Verfolgung des Göttinger AStAs wegen der Veröffentlichtung des Mescalero-Artikels (Buback – ein Nachruf) im AStA-Info "göttinger nachrichten" und des folgenden Flugblattes "Schleyer – kein Nachruf" durch eine AStA-tragende undogmatische Gruppe endete im September 1977 ebenfalls mit einer AStA-Amtsenthebung durch den niedersächsischen Wissenschaftsminister. Diese Staatsaktion – Hausdurchsuchung des AStAs und bei verschiedenen Privatpersonen mit vorgehaltener MP, Untersagung der Veröffentlichung und der Weiterverbreitung des Artikels, Hausverbot für die AStA-Menschen, Strafverfahren (Volksverheltzung!) – firmierte allerdings weniger unter dem Verbot der Wahrnehmung eines "allgemeinpolitischen Mandats", sondern es handelte sich um Repressionen zur "Trockenlegung" eines vermeintlichen Sympathisantensumpfes (in bewußter Verkennung, daß der Mescalero der seinerzeit aktuellen RAF-Politik eine klare Absage erteilte: "Unser Weg zum Sozialismus kann nicht mit Leichen gepflastert sein").

Mittels des allseits bekannten Raumverbotes wurde der Verfaßten Studierendenschaft (d. h. der zunächst noch bestehende AStA, aber insb. auch die Fachschaften) in Göttingen untersagt, sich zu politischen Themen zu äußern; universitäre Räume wurden für politische Veranstaltungen nur noch gegen Entrichtung einer Saalmiete zur Verfügung gestellt, womit die Artikulationsmöglichkeit der politischen Linken in Anbetracht der traditionellen finanziellen Nöte erheblich eingeschränkt wurde.

Auch im Falle des Göttinger AStAs drohte – wie unter vorstehendem Punkt ausgeführt – der Uni-Präsident damit, die Studierendenschaft möge sich bezahlte Ordnungsgelder von den einzelnen AStA-Mitgliedern zurückholen.

Die gleiche Repressionswelle – der Distanzierungsdruck – führte dazu, daß AStA-Vorstände "freiwillig" ihr Amt niederlegten (so in Fulda, wo sich der AStA-Vorstand nicht wie von der Uni-Leitung gewünscht distanzieren wollte). Andere ASten distanzierten sich auf Druck vom Mescalero-Artikel oder nahmen ihre Solidaritätserklärungen zugunsten des Göttinger AStAs zurück.

Die Ereignisse des Jahres 1977 waren mit Anlaß für die baden-württembergische Landesregierung, in einem neuen Landeshochschulgesetz die Verfaßten Studierendenschaft nicht mehr vorzusehen und so die bestehenden Asten zu liquidieren. Insbesondere der Tübinger und der Heidelberger AStA hatten sich als zu staatskritisch erwiesen, eine Eigenschaft, die im Jahre 1977 ausgesprochen unerwünscht war. Daß diese Liquidierung der Verfaßten Studierendenschaft nicht ganz geräuschlos vonstatten ging, versteht sich. In Stuttgart demonstrierten im November 1977 immerhin 30.000 Menschen gegen das Hochschulgesetz.

XV.

Den Schlußpunkt der Auseinandersetzung um das "politische Mandat" setzte die Kriminalisierung der Studierendenschaften (sehr umfassend und kritisch dargestellt bei: Breitbach, DuR 1982).

Zunächst war die Rechtsprechung sehr uneinheitlich. Das erste Urteil stammt vom Amtsgericht (AG) Göttingen vom 18.01.1978. Der AStA Göttingen hatte Gelder für einen Prozeßhilfefonds für Hausbesetzer bereitgestellt. Das Gericht verurteilte den Finanzreferenten wegen Untreue (§ 266 StGB – nicht zu verwechseln mit Veruntreuung). Ebenfalls verurteilte das Landgericht (LG) Frankfurt (31.01.1980) mit der Begründung, AStA-Infos allgemeinpolitischen Inhalts seien nicht erlaubt, folglich dürfe sie der AStA auch nicht finanzieren. Das OLG Hamm sprach dagegen Mitglieder des Stupas frei (09.04.1980): sie hätten keine Pflicht, das Vermögen der Studierendenschaft zu betreuen.

Interessant an diesen Urteilen ist, daß sie nicht Eingang in den juristischen Diskurs fanden.

Diese "Ehre" wurde erst dem Urteil des OLG Hamm vom 15.07.1981 zuteil, mit welchem das Gericht nunmehr zu einer Verurteilung wegen Untreue kam. Es ging um mehrere Ordnungsgelder, die ein AStA aufgrund verwaltungsgerichtlicher Urteile bezahlt hatte, indem trotz Verbot weiterhin auf dem "politischen Mandat" beharrt wurde. Damit war eine Strategie der ASten, Infos mit politischen Äußerungen zu publizieren und Ordnungsgelder zu bezahlen (eine sehr kostspielige Strategie, die auf finanzielle Trockenlegung der ASten ausgerichtet ist), unterlaufen. Einige ASten hatten in den 70er Jahren biszu 110.000 DM Ordnungsgelder bezahlt ...

Letztinstanzlich entschied der BGH am 23.10.1981 (auf das Frankfurter Urteil hin), auch hier in einem bemerkenswert tendenziös veröffentlichten Beschluß. So ist der Veröffentlichung nicht zu entnehmen, daß und warum die AStA-Mitglieder letztendlich freigesprochen wurden. Publiziert wurde allein die Passage des Beschlusses, daß die Verwendung von Studierendenschaftsgeldern für "allgemeinpolitische Meinungsäußerungen" Untreue sei. Der AStA dürfe das Geld nur für gesetzlich und satzungsmäßig zulässige Zwecke ausgeben.

Seither sind keine weiteren Urteile von Strafgerichten publiziert worden; mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Marburger AStA-Vorstand wurden 1983 eingestellt.

Breitbach kommt in seiner Kritik der Kriminalisierung zu dem Schluß, daß die juristische Konstruktion nicht haltbar ist: Eine Vermögensbetreuungspflicht des AStA-Vorstandes sei nicht erkennbar. Darüber hinaus weist Breitbach darauf hin, daß die schwammige Formulierung des § 266 StGB nicht zufällig am 26.05.1933 in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde, als "Ausfluß spezifisch nationalsozialistischen Rechtsdenkens" (so der Strafrechtler Dahm, zitiert nach Breitbach, DuR 1982, S. 248).

XVI.

Anläßlich zahlreicher Verfahren veranstalteten die vds im Jahre 1983 einen Kongreß zum "politischen Mandat". Diese Veranstaltung wurde maßgeblich von den Jusos und den Basisgruppen initiiert, während sich VertreterInnen der traditionellen Linken (MSB, SHB) nicht beteiligten. Die ASten hatten in den Jahre 1981 – 1983, wie schon zuvor der Marburger AStA in der Zeit 1974 – 1976, vergeblich versucht, eine gerichtsfeste Verknüpfung zwischen "allgemeinpolitischen" und "hochschulpolitischen" Äußerungen herzustellen, um damit zu dokumentieren, daß eine Trennung nicht möglich ist.

In seinem Referat kommt Michael Breitbach, damals Anwalt des Marburger AStAs, zu einem ernüchternden Ergebnis: Juristisch ist der Kampf zulasten der ASten entschieden. Auch argumentativ ist nichts mehr zu bewegen:

"Die Weichenstellung ist: Ist die Studentenschaft ein Appendix der Verwaltung, ein Anhängsel, dem man – naja – so ein bißchen selbstbestimmen läßt, was sie als Serviceleistungen machen darf? Oder aber ist die Studentenschaft das, was Ridder und Preuß etwa gesagt haben: Es ist ein vergesellschaftetes Feld, in dem der Studien- und Arbeitsalltag in einer vergesellschafteten, demokratischen Weise angegangen, gestaltet werden kann und deshalb demokratischen Strukturen folgt und daher Ausübung von Grundrechten beinhaltet? [...] Deshalb meine These: die Gutachtenschlachten sind geschlagen. Es gibt auch politisch kein neues Argument mehr in den Debatten seit Mitte der 70er Jahre. [...] Die Hoffnung, daß man ein Gericht – womöglich mit einer kunstvoll abgeleiteten Argumentation – überzeugen kann, ist wirklich gleich Null".
Der juristische Kampf kann nur gelingen, "wenn man politisch etwas bewirkt hat" (Breitbach in: GBAL-Wahlinfo). Die Betonung liegt auf "hat".

XVII.

Die Feststellung von Breitbach, daß die juristische Auseinandersetzung gelaufen ist, läßt sich daran absehen, daß das juristische "Fachpublikum" trotz der Vielzahl von Verfahren (1977: so ziemlich jeder AStA, der sich mit den Göttingern solidarisierte, Anfang der 80er: Hamburg, Gießen, Marburg, Frankfurt/M., Kiel, Göttingen, Osnabrück, Köln, Dortmund, Bochum, Münster, FU Berlin; Mitte der 80er: Darmstadt; Anfang der 90er: Göttingen, Hannover; aktuell: Gießen, Marburg, Münster, Kaiserslautern, FU Berlin, StuRat Potsdam, Bremen – sicherlich ein unvollständige Liste) hiervon keine Kenntnis mehr erhält. Es gibt keine Stellungnahmen, da alle Argumente ausgetauscht sind, Kenntnisse über strafrechtliche Verfahren können nur über direkten Kontakt erlangt werden, verwaltungsgerichtliche Verfahren finden seit Beginn der 80er Jahre nur sehr vereinzelt Eingang in die Fachliteratur, wohl deshalb, weil nichts Neues mehr vorgetragen wird (zuletzt mir bekannt: OVG Münster vom 06.09.1994, VGH Kassel vom 21.02.1991, aus den 80er Jahren: nichts). Vielleicht mußte mit den letztgenannten Entscheidungen das Problem wieder ins Bewußtsein zurückgerufen werden: Die ASten und StuRäte reklamieren nach wie vor das Recht für sich, in die bundesrepublikanische und internationale Wirklichkeit zu intervenieren. Mit neuerlichen Gutachten wird ein weiterer Anlauf unternommen, mehr Handlungsfreiheit für die ASten zu ermöglichen (Denninger 1993, 1996).

XVIII.


Thesen:

  1. Seit Bestehen haben sich die Vertreter der Verfaßten Studierenden-schaften politisch engagiert. Seit der Existenz linker ASten wird dieses Engagement unter Zuhilfenahme der Verwaltungs- und Strafgerichte verfolgt.
  2. Das "politische Mandat" als Begriff ist eine Erfindung der Gegner dieses Mandats. Mit dem Begriff bezweckt wurde eine Bekämpfung unliebsamer Meinungsäußerungen. Systemkonforme politische Äußerungen wurden nicht belangt. Gesetzlich ist das Verbot des "politischen Mandats" im § 41 HRG sanktioniert. Das "politische Mandat" ist ein verbotenes Mandat. Es ist kennzeichnend für das Auseinanderfallen von Legitimität und Legalität.
  3. Die Forderung der Studierendenschaften, das "politische Mandat" als Recht zuerkannt zu erhalten, ist die Forderung, daß etwas Verbotenes den ASten und StuRäten gestattet wird. Die Forderung, ein "politisches Mandat" staatlich sanktioniert zu erhalten, ist der Anspruch auf ein Recht auf Kritik, Kritik am Staat, Kritik an der Gesellschaft. Das ist nicht systemkonform, und daher in diesem Lande nicht sehr beliebt. In ähnlicher Weise kann ein "Recht auf Revolution" eingefordert werden. Als taktisches Mittel, zur Entlarvung, daß es tatsächlich um die Unterdrückung von Kritik geht, mag es angehen, die Forderung auf ein "Recht" zu erheben. Es dürfte sehr interessant sein, wie Vertreter der politischen Klasse nach Beendigung des Marsches durch die Institutionen heute auf Forderungen reagieren, die sie selbst vor 25, 30 Jahren erhoben haben.
  4. Die herrschende Argumentationslinie hat sich dahingehend verfestigt, Studierendenschaften als eine Art Anhängsel des Staates in Gestalt einer Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts zu sehen. Die Schlußfolgerungen laufen dann zwangsläufig in die Richtung herrschender justitieller Bearbeitung. Eine Kritik dieser Konstruktion steht aus (und wird für die juristische Auseinandersetzung auch nichts bewegen). "Selbstverwaltung" ist in der BRD immer die Schaffung einer Spielwiese, die den Betroffenen einen eigenen, eng umgrenzten Bereich zuweist, in dem sie sich austoben dürfen, ohne Schaden anzurichten. Dies betrifft nicht nur die Studierendenschaften, dies betrifft auch Gemeindevertretungen, die sich bestimmte Reglementierungen des Staates nicht aufdrücken lassen wollen. Die Spielwiese "Selbstverwaltung" beinhaltet folglich schon die Einschränkung.
  5. Juristisch ist der Kampf für Meinungsfreiheit der ASten und StuRäte nicht zu gewinnen. Die Argumente für und gegen sind bis Mitte der 70er Jahre ausgetauscht. Die Gerichte werden sich auf eine gefestigte, obergerichtlich abgesicherte Rechtsprechung zurückziehen. Die Kenntnis der gesamten Geschichte ist für die weitere politische Auseinandersetzung unentbehrlich.
  6. Es gibt 1000 gute Gründe, daß die Studierendenschaften angesichts der ihnen zustehenden Erkenntnismöglichkeiten politisch intervenieren – wenn nicht sie: Wer dann? Seit Bestehen der BRD haben ASten zu politischen Themen Stellung bezogen. Die AStA- und StuRat-Menschen müssen allerdings berücksichtigen, daß "allgemeinpolitische" Äußerungen als Studierendenschaft, und nur so haben sie eine gewisse Effizienz, unter Umständen einen hohen Preis haben: Verbot, Ordnungsgeld, individuelles Strafverfahren. Ob und wie sich Studierendenschaften politisch betätigen, entscheidet sich am konkreten Fall und ist unter diesen Umständen eine Frage der politischen Effizienz.


Literatur

a) zur Geschichte:

Schlicht, Uwe 1980: Vom Burschenschafter bis zum Sponti.
Schäfer 1977: Studentische Korporationen.
Friedeburg u. a. 1968: Freie Universität und politisches Potential der Studenten.
Lönnendonker, Fichter (Hg.) 1983: Freie Universität Berlin 1948 – 1973, Dokumentensammlung, Bd. I – V.
Schapals 1962: Wesen und Rechtsnatur der Studentenschaft, Diss.
Thieme 1986: Deutsches Hochschulrecht (mehrere Aufl., zul. 1986).
Krüger in: Flämig u. a. 1982: Handbuch des Wissenschaftsrechts.
Faure 1971: Entwicklung und Funktion des politischen Bewußtseins der Studentenschaft in Marburg, Magisterarb.
Geronimo 1990: Feuer und Flamme.
GBAL im AStA Marburg, Wahlplattform III, 1983.
div. AStA-Infos des Marburger AStAs, 1981 – 1983.
div. Ausgaben marburger blätter, Marburg, 1951 – 1968.
AStA FU (Hg.) 1988: Titanic in voller Fahrt – 40 Jahre FU.

b) Der Kampf ums PM, Gutachterstreit

v. Mutius 1972: Zum "politischen Mandat" der Studentenschaften, VerwArch Bd. 63 , 453.
Deutsche Universitätszeitung (DUZ) 1968: Heft 8/9, S. 1, Darstellung der verschiedenen Positionen.
Leibfried 1968: Wissenschaftsprozeß und politische Öffentlichkeit, in: Kritische Justiz (KJ) 1968, S. 29 ff.
Ridder/Ladeur 1973: Das sogenannte PM.
Rupp/Geck 1969: Die Stellung der Studenten in der Universität, VVdStL , 113 + 143.
Denninger 1994: Das pM der Studentenschaft, Kritische Justiz (KJ) 1994, 1.
Denninger 1996: Zum hochschulpolitischen Mandat der Verfaßten Studentenschaft, m. W. bisher unveröffentlicht.

c) Verwaltungsrechtsstreite und Kriminalisierung

DUZ 1968: Heft 8/9, ab S. 50.
"Demokratie und Recht" (DuR) der Jahrgänge 1975 – 1982.
BVerwGE Bd. 34, 69, und Bd. 59, 231.
Mutius 1972: Zum "pM" der Studentenschaft, VerwArch 1972, 453.
Zechlin 1978: Die Rechtsprechung zum pM..., DuR 1978, 281.
div. Kommentare zum HRG (sämtlichst pM-ablehnend).
div. Ausgaben der Zeitung Arbeiterkampf des Jahres 1977.
Breitbach 1982: Die Studentenschaft im Strudel der Kriminalisierung, DuR 1982, 243.

d) soziologische Studie

Müller 1979: Vergesellschaftung oder Autonomie? In: Uni Bremen, Das pM der verfaßten Studentenschaft.

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Publikationsdatum: September 2003