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Seit 1997 sieht sich der AStA der FU einer verschärften Repression ausgesetzt, die von Studierenden des konser­vati­ven Spektrums ausgeht: dem AStA wird untersagt, zu be­stimmten Ereignissen Stellung zu nehmen, um Unterdrückun­gen und Menschenrechtsverletzungen anzuprangern. Mit dem nachfolgenden Aufsatz sollen diese aktuellen Ereig­nisse in ihrem historischem Rahmen aufgezeigt werden.

I.

Die Studierendenschaften wurden nach dem 1. Welt­krieg als Institution mit Zwangsmitgliedschaft und Finanzhoheit eingerichtet. Damit erfüllte sich eine For­derung der freistudentlichen Bewegung (die nicht-kor­porierten Studenten), die eine Gleichstellung aller Stu­dierenden mit den Verbindungen forderte. Über die institutionalisierte Selbstverwaltung sollte die soziale Lage der Studenten verbessert werden.

Später wurden die wirtschaftlichen Betriebe aus der Selbst­verwaltung herausgelöst. So entstanden die Studenten­werke. Nachdem diese Institutionen geschaffen wurde, fielen sie mehrheitlich in die Hände der Korporierten. Die ASten einschließlich des Dachverbandes, der Deutschen Studentenschaft, äußerten sich sehr wohl politisch, al­lerdings in repu­blik-feindlicher Weise: Hetze gegen den Versailler Ver­trag, "Kriegsschuld­lüge", Hetze gegen jüdi­sche Studie­rende und Professo­ren, alldeutsche und völkische Ideo­logie. Daß sich die Studierenden­schaf­ten in dieser antirepublikanischen Weise äußern konnten, dürfte dar­auf zurückzuführen sein, daß die Eliten der Weimarer Republik – Verwal­tung, Justiz, Universität – weitgehend mit den Ansichten der reaktio­nären Studen­ten überein­stimmten.

Der Übergang in das Dritte Reich war bruchlos, für die ASten bestand kein Anlaß, ihre Politik zu ändern. Eine große Zahl der ASten und die "Deutsche Studenten­schaft" befand sich schon 1932 in der Hand der NS-Stu­denten (z. B. in Berlin). Die ASten-Politik wurde nun­mehr "legali­siert" und ent­sprach damit den staat­lichen Vor­gaben. Im Mai 1933 wurden die Bücher jüdi­scher und anderer mißliebiger WissenschaftlerInnen und AutorIn­nen ver­brannt – in "vorderster Front" Studen­ten der Berliner Friedrich-Wilhelm-Universität (FWU, später Hum­boldt-Uni­ver­sität, HUB). Dem folgten: Aus­schreitungen gegen Andersdenkende, Über­wa­chung der Professoren­schaft und ande­rer Hoch­schulmitglieder auf Linien­treue, Antisemitismus und Revanchismus.

Der NS-Staat konnte sich auf seine akademischen Eliten verlassen.

II.

Folgerichtig wurde nach dem 2. Weltkrieg die "Deutsche Studentenschaft" durch das Kontrollrats­gesetz Nr. 2 verboten. An der Friedrich-Wilhelm Universität konstituierte sich im Dezember 1945 eine "studentische Arbeitsgemein­schaft", die sich die Heraus­bildung eines demokrati­schen und dabei konsequent antifaschistischen Lebens zur Aufgabe setzte. Zur Erledigung der ver­schiedenen Aufgaben wurden Referate eingerichtet.

Die Liquidierung der studentischen Selbstverwaltung an der FWU be­ruhte darauf, daß sich die Arbeitsgemein­schaft in einer Weise politisch äußerte (und ein solches Recht auf Mei­nungsäußerung auch für sich rekla­mierte), die den da­maligen Machtorganen nicht gefiel. So prote­stierte die Ver­tretung am 1. Mai 1946 da­gegen, daß über dem Eingang der Uni die Fahne der SED auf­gezo­gen wurde. Der Vorsitzende der Arbeits­gemein­schaft wurde dar­aufhin abgesetzt.

Nunmehr verordnete der Präsident der Deut­schen Zen­tralverwaltung für Volksbildung in der SBZ die Bildung einer Parallel­struktur, des Studentenrates. Dem Studen­tenrat wurde als Aufgabe eine eindeutige politische Par­tei­nahme zugewiesen, nämlich die "Unter­stützung des Rektors bei der Bekämpfung milita­ristischen und faschistischen Ungeistes und bei der För­derung fort­schrittlichen, demokratischen Denkens und Handelns."

Die ersten beiden Wahlen zum Studentenrat führten allerdings zu einer klaren Mehrheit der nicht-SED-an­gehörigen Studierenden. Bei der Wahl im Dezember 1947 bildeten die parteilosen Studierenden eine 2/3-Mehrheit im Studentenrat. An der juristischen Fakul­tät erhielt der Vorsitzende der CDU-Hochschul­gruppe Ernst Benda die Mehrheit, der Vorsitzende der SPD-Hochschul­gruppe Otto Stolz an der philo­sophi­schen Fakultät gar 2/3 der gültigen Stimmen.

Die "politische Arbeit" des Studentenrates fand aller­dings nicht das Wohlwollen der Volksbildungsabteilung der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD). Bei einer Vorsprache am 15.03.1948 wurde dem Studentenrat vorgehalten, daß "das deutsche Volk ... das Kommunistische Manifest" aus Anlaß des 100. Jahrestages feiere, während "die Studenten glaubten, das nicht mehr nötig zu haben". Die SMAD warf der stu­dentischen Vertretung vor, keine eigen­ständigen Akti­vitäten zu entwickeln, was die Verfolgung nazistischer und militaristischer Tendenzen innerhalb der Studieren­denschaft angehe.

Endgültig machte sich die Vertretung unbeliebt, als sie die drei Studenten Otto Stolz (SPD), Otto Hess (SPD) und Joachim Schwarz (CDU) verteidigte, die ohne Dis­ziplinarverfahren relegiert wurden. Die Studenten hatten in der Zeitschrift "collo­quium" in ironi­scher Weise die einstimmige "Wahl" des neuen Rektors kommentiert und auf seine NS-Ver­gangen­heit hingewiesen.

III.

Während schon ab 1946 die amerikani­sche Militär­regierung über eine von der SMAD unab­hängige Ber­liner Universi­tät nachdachte, waren diese Rele­gierun­gen Anlaß für die Berliner Studierenden, die "Gründung einer frei­heitlichen Berliner Universität" zu fordern.

Im Juni 1948 bildete sich eine Vorbereitungs­gruppe, die den Aufbau der neuen Universität in Angriff nahm, ein Vor­haben, das sowohl in der SBZ als auch an mehreren westdeutschen Universitä­ten auf Kritik stieß und den Vorwurf der Spaltung einbrachte.

Am 04.12.1948 konstituierte sich die "Freie Universität Berlin" mit einer Gründungsfeier im Titania-Palast. Die zu diesem Festakt geladenen Rektoren der Universitäten in den Westzonen erschienen sämtlich nicht.

Im Oktober 1948 gründete sich der "vorläufige AStA" der FU, der am 18.11.1948 das "studentische Sta­tut für die Freie Universität Berlin" beschloß. Dieses sah als Organe die studentische Vollver­sammlung, den Kon­vent (heute: Stupa) und einen AStA vor. Das Statut wurde explizit als Bruch mit den Traditio­nen der Studierendenschaften verstanden. So rekla­mierte die Stu­dierendenschaft der FU für sich "ein er­zieheri­sches Element, das... über den rein technischen Rahmen der studenti­schen Selbstverwaltung hinaus sei­nen weite­ren Aus­druck im gesellschaftlichen Leben der Studen­ten fin­den" soll. Die Studierendenschaft be­anspruchte damit das Recht, sich poli­tisch äußern zu dürfen, und zwar aus­gehend von dem Gründungs­anspruch einer "freiheit­lichen Universität" sowohl in einer antikom­munisti­schen als auch in einer antinazi­stischen Tradi­tionslinie stehend.

So lehnte der AStA FU - im Gegen­satz zum AStA TU - eine Teil­nahme an Konferenzen oder kultu­rellen Er­eignissen ab, wenn Mitglieder der FDJ, des FDGB oder der SED hieran teilnahmen. Ande­rerseits sprach sich die studen­tische Vertretung an der FU vehement gegen farben­tragende Korporationen aus an­gesichts der pro­nazisti­schen Tendenz dieser Ver­bände während der Weimarer Republik und des 3. Reiches. Mit dieser Ab­lehnung drückte die studentische Vertre­tung die mehr­heitliche Auffassung der Studie­renden­schaft aus.

IV.

In Westdeutschland wurden die Studierendenschaften auf Veranlassung der Alliierten im Rahmen des Re­education-Programms als Selbstver-waltungsorgane in­stalliert. Die AStA-Mitglieder wurden 1945/46 von al­liierten Hochschuloffizieren eingesetzt. Die studentische Selbstverwal­tung wurde als Übungsfeld für die spätere Beteiligung am öffentlichen Leben betrachtet. Die Al­liierten gingen davon aus, daß in der Selbstverwal­tung tätige Studierende später ein Muster­bei­spiel für demo­kratische Verhaltensweisen abgeben wür­den (vgl. nur die Karrieren der SDS-Studenten H. Schmidt und H. Apel, der AStA-FU-Mitglieder Benda, P. Lorenz, Diep­gen, Nevermann). Erste Aufgabe der Studenten­schaften war die "Vertretung der Gesamtheit der Studen­ten" bzw. "Vertretung der Interessen" der Stu­dierenden - eine sehr unbestimmte Formulierung, die im folgenden von Bedeutung sein wird. Gesetze wurden zu­nächst nicht erlassen, die Studierendenschaf­ten agier­ten auf­grund eigener Satzung bzw. der jeweili­gen Hoch­schulsatzung.

Das politische Engagement der westdeutschen ASten war weniger stark ausgeprägt als beim AStA FU, der sich als politisch motivierte Gründung, als Bollwerk gegen den Kommunismus verstand.

Dennoch äußerten sich die ASten in den 50er Jahren sehr wohl zu politischen Fragen: Protest gegen Todes­urteile in der DDR, Bejahung eines "deut­schen Wehr­beitrages" (beides AStA FU 1950) und For­derung nach Wiederaufrüstung als "Bollwerk gegen die kommu­nisti­schen Fluten" (AStA FU 1951), Forderung nach "Wieder­vereinigung", Proteste gegen Veit-Harlan-Filme (AStA FU 1952 + 1954), Protest gegen die Nie­der­schlagung des Arbeiteraufstandes 1953, Forderung, den 17. Juni als "deutschen" Feiertag einzu­führen (AStA FU 1953), Forderung nach Einstel­lung der Atomwaffenversuche (AStA FU 1957), Protest gegen die Nieder­schlagung des Ungarnaufstandes 1956, damit ein­her­gehend Gründung von "gesamtdeutschen" und "Ungarn-Referaten" in den ASten, Geldsammlun­gen für ungari­sche KommilitonInnen, zum Wiederaufleben des Anti­semitismus, zur Suezkrise, Kritik an der Ein­füh­rung der LPGen in der DDR wie überhaupt bestän­dige, anti­kommunistisch motivierte Kommentierung der Tagespolitik in der DDR (in einer unrühmlichen Vor­reiterrolle: AStA FU).

V.

Der damals mehr der Rechten zuzurechnende, 1949 ge­gründete Verband Deutscher Studentenschaften (VDS) resümierte 1960: "Die deutsche Studentenschaft hat in den entscheidenden Situationen der letzten Zeit politisch verantwortungsbewußt gehandelt. ... Die Stu­dentenver­treter wurden häufig von der Öffentlichkeit zu politischen Stellungnahmen ermuntert und aufgefor­dert".

Diese politischen Äußerungen möchte ich als Wahr­nehmung eines "nationalpolitischen Mandats" bezeich­nen und dieses in Abgrenzung zum "allgemeinpoliti­schen Mandat" wie folgt umschreiben: das "national­politi­sche Mandat" umfaßt allgemeinpoliti­sche Äuße­rungen, die sich im Rahmen des gesellschaft­lichen Konsenses (d. h.: des Mainstream-denkens in der BRD der 50er Jahre) bewegen. Sie sind systemstützend, daher er­wünscht, und entsprechen der Intention, daß Studenten­schaften als Vorbilder zur Demokratisie­rung der Re­publik beitragen sollten.

Rechtsanwalt Breitbach kommentiert dies 1983 auf einem VDS-Kongreß wie folgt: Nationalpolitische Mei­nungsäußerungen wurden, da sie eine gesellschaft­liche Selbstverständlichkeit wiedergaben, nicht als poli­tische Meinungsäußerungen verstanden. "Was selbstver­ständ­lich ist, ist nicht politisch!" Der Begriff des "politischen Mandats" sei bis zum Ende der 50er Jahre in juristi­schen und politischen Publikationen nicht be­kannt. "Wo ein Begriff nicht existiert, da existiert die Sache auch nicht" (Breitbach).

Interessant ist in der Tat, woher die­ser Begriff "allgemeinpolitisches Mandat" bzw. "poli­ti­sches Man­dat" eigentlich stammt. Schapals (Wesen und Rechts­natur der Studentenschaft, Diss. 1962) kennt den Be­griff, die Westdeut­sche Rektoren­konferenz (WRK) hin­gegen umschreibt ihn noch 1963 mit dem Be­griff "Mandat bei der Wahrnehmung staats­bürgerlicher Rechte". Irritierend ist der Bezug auf das "Mandat".

Auch heute wird der Begriff "allgemeinpolitischen Mandat" unhinterfragt verwendet, ohne die Man­datie­rung zu klären. Ist es ein Mandat durch Auftrag, durch Hochschulgesetz, durch universitäre oder studentische Satzung oder durch gesellschaftlichen common sense? Letzteres erklärt zumindest das von mir beschriebene nationalpolitische Mandat: die Studierendenschaften können sich quasi auf einen gesellschaftlichen Auftrag berufen, das laut zu fordern, was die Regierung und der gesell­schaftliche Mainstream auch fordert, nur eben "engagierter" und "radikaler". Ein "allgemeinpolitisches Mandat" konnte jedenfalls nicht aus Gesetzen herge­leitet werden, die es Ende der 50er Jahre noch nicht gab. In den Satzungen finden sich eben­falls keine entspre­chenden Aus­sagen. Es handelt sich aber nicht um eine angenommene Mandatierung. Vielmehr konnten die stu­dentischen VertreterInnen aus der Tat­sache ihrer demokratischen Legiti­mation ab­leiten, sich zu allge­meinpolitischen Themen äußern zu können. Es über­rascht daher nicht, wenn die (studentischen) Kriti­ker des "allgemeinpolitischen Man­dats" stets jene sind, die, der politischen Rechten ent­stammend, sich in der Minorität befinden und eine legi­timierte Mehrheits­strömung an der Artikulation von Forderungen hindern möchten.

VI.

Die Forderung, daß die Studierenden-schaften sich auch politisch im Interesse der Studierenden äußern dürfen, wird erstmals 1956 auf einer Delegiertenkonferenz des VDS erhoben. 1962 beschloß der VDS eine Charta mit folgenden Punkten: Die Hochschule darf sich nicht von Staat und Gesellschaft isolieren; die Ergebnisse, die die Wissen­schaft produziert, "entscheiden die gesellschaft­liche Ordnung und Entwicklung"; es "ist keineswegs nur die Aufgabe der Parteien, unsere Demokratie zu gestal­ten, sondern vielmehr aller Gruppen im Staat"; die Hoch­schulen haben sich "unbedingt der rational-kriti­schen Suche nach Erkenntnis und ihrer Vermittlung" zu ver­pflich­ten; Freiheit von Forschung und Lehre, freier Hochschulzugang, Garantie gleicher Ausbildungschan­cen; die Studierendenschaft ist "aufgefordert, Staat und Gesellschaft mitzugestalten"; ihr stehe damit ein "Raum politisch verantwortlichen Handelns" zu; das Eintreten für Menschenrechte verpflichtet "die deutsche Studen­tenschaft, gegen alle Arten der Unterdrückung, sei es auf politischem, wirt­schaftlichem, sozialem, kulturel­lem, militärischem, rassischem oder ideologischem Ge­biet, zu pro­testieren und ihnen entgegenzuwirken". Dieses Eintreten sei insbesondere unter dem Eindruck der deutschen Geschichte erforderlich - Sätze, wie wir sie heute auch nicht anders formulieren könnten.

Schapals kommentiert (S. 91 - 93): es ist umstritten, ob die ASten "die Interessen der Studenten in politischen Fragen wahrzunehmen befugt" sind; gesetzlich sei dies nicht explizit ausgeschlossen, in "der Praxis der Studen­tenschaften wird ein allgemeinpolitisches Man­dat überwiegend bejaht"; deshalb sei davon auszu­gehen, daß ein solches Mandat kraft Gewohnheits­recht den ASten auch zu­steht. Diese Argumentation scheint mir jedoch insoweit pro­blematisch, als dieses "Gewohn­heits­recht" auf politische Äußerung mit der seit 1920 andauernden Praxis begründet wird - eine Traditions­linie, in die sich kaum ein AStA stellen möchte.

VII.

Zwischenzeitlich hatten die Studierendenschaften den Weg des "nationalen Konsens" partiell ver­lassen.

Dies geschah zunächst vereinzelt: 1958/59 Unter­schrif­tensammlung des AStA FU gegen NS-Ärzte und NS-Juristen (es folgte eine Intervention des Rektors), Pro­teste gegen die Apart­heidpolitik in Südafrika (für die Veranstaltung einer Demo erhielt der AStA Köln 1960 einen "scharfen Verweis" des Rektors). Das einschnei­dende Ereignis war der Ver­such des Ver­teidigungs­ministers F. J. Strauß, eine atomare Bewaff­nung der Bundeswehr durchzusetzen. Zahlreiche ASten sprachen sich gegen diese Waffen aus und orga­nisierten erste Ostermärsche, der AStA FU ver­anstal­tete 1958 ein "politisches Forum" zum Thema "Atom­waf­fen in Deutschland" und im Januar 1959 einen Kongreß gegen die Atom­rüstung. Die ASten forderten eine Entspan­nungspolitik, davon aus­gehend, daß die Adenauerpoli­tik einer "Wiedervereini­gung" ent­gegen­stehe und den Status quo zweier "deutscher Staa­ten" verfestige. Ins­beson­dere wurde ein Eingehen auf die DDR gefordert, der Satz "Mit Pankow wird nicht ver­handelt" könne nicht mehr Basis der BRD-Poli­tik sein.

Diese "Radi­kalisierung" der Studierenden führte dazu, daß sich 1960 der Sozialdemo­kratische Hochschulbund (SHB) vom SDS abspaltete. 1961 folgte der Unverein­barkeits­beschluß: SPD-Mitglied durften nicht mehr Mitglied im SDS sein.

Staatskonform hingegen waren die Proteste zahlreicher ASten gegen den Mauerbau 1961. So betei­ligte sich der AStA der FU an der Organisierung der "Fluchthilfe". Der AStA in Marburg veranstal­tete einen Fackelzug zur "Zonengrenze", an dem nicht nur die örtlichen Honora­tioren teilnahmen, sondern auch Vertreter der Uni-Leitung - ein beredtes Beispiel für meine These vom "nationalpolitischen Mandat".

Die Mehrheit der ASten Anfang der 60er Jahre wurde von Korporierten und von RCDS-Studenten gestellt. So wurde 1963 an der FU ein der politischen Rech­ten zu­zu­rechnender AStA gewählt. Die dem Grün­dungs­konsens der FU entgegenstehende Wahl eines Burschen­schaftlers, E. Diepgen (CDU), zum AStA-Vor­sitzenden fand jedoch nicht mehr die Zustimmung der Stu­dieren­den­schaft. Der AStA-Vorsitzende wurde nach wenigen Tagen in einer Urwahl aller Stu­dentInnen der FU mit solider Mehrheit abgewählt.

VIII.

Die erste dezidierte Äußerung gegen die Praxis der ASten, sich allgemeinpolitisch zu äußern, stammt von der WRK auf ihrer Sitzung vom 10. bis 12. Juli 1963.

"... 7. Ein Mandat der Studentenvertretung, die Mitglie­der der Studentenschaft 'bei Wahrnehmung ihrer staats­bürgerlichen Rechte zu vertreten', besteht nicht. Ein sol­ches liegt nicht im Aufgaben­bereich der Hochschule und würde außerdem gegen fundamentale Grundsätze der Demokratie ver­stoßen, die hinsichtlich der politi­schen Meinungsbildung und Meinungsäußerung auf der unbe­ding­ten Freiwilligkeit des einzelnen beruht.
8. Überhaupt kann Betätigung in der Politik nicht zu den Aufgaben der Hochschule und damit auch nicht zu denen der Studentenschaft zählen.
Nur dort, wo es um eine Verteidigung der Grundlagen einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung geht, die auch die Grundlage der Existenz freier Forschung und Lehre und damit der Wissenschaft­lichen Hochschule selbst dar­stellen, kann auch die Studentenschaft in die politi­sche Auseinander­setzung eingreifen."

Die Hochschulrektoren waren anscheinend der Auffas­sung, daß die alleinige politische Betätigung von Studie­rendenschaften in der Verteidigung der Privi­legien der Professoren zu be­stehen hat.

Das kann man ja auch anders sehen.

Diese Untersagung politischer Betätigung (im Grunde eine Beschreibung des "nationalpolitischen Mandats") prägte die nachfolgenden Auseinandersetzungen und sollte sich zur gefestigten Auffas­sung der Gegner eines "allgemeinpolitischen Mandates" entwickeln.

Die ASten ließen sich davon nicht abschrecken, wiewohl die Repres­sionen zunahmen. Die Bombardierung der vietnamesischen Zivilbevölkerung durch die amerikani­sche Luftwaffe führten zu einer Solidarisierung mit dem Vietcong. 1965 wurde der AStA-FU-Vorstand (Lefèvre und Damerow) abgewählt, weil er einen Aufruf SED-nahe­stehender Menschen gegen den Vietnam-Krieg unter­schrieben hatte. Zahlreiche Veranstaltungs­ver­bote durch die Uni-Leitung führten dazu, daß der fol­gende AStA am 16.02.1966 unter Hinweis auf die poli­tisch moti­vierte Gründung der FU und der Studieren­denschaft seinen Rücktritt erklärte.

Die zentralen Themen der politischen Debatte an den Universitäten waren Mitte der 60er Jahre: Viet­nam-Krieg (insb. Veranstaltungen und Demonstrationen in Berlin), Solidarität mit nationalen Be­freiungsbewegun­gen (Algerien, Afrika, Fanon, AStA TU zur Notwendig­keit der Beschäftigung mit den Theorien und der Praxis von Che Guevara), Deutschlandpolitik ("Wiedervereini­gung", Existenz der DDR), Notstands­gesetze und De­mokratieabbau, Hochschulreform ("Unter den Talaren Muff von 1000 Jahren") und damit zusam­menhängend: mangelhafte Ausbildung (damals unter dem Schlag­wort "Elite tut not").

Der VDS engagierte sich am Rande mit den politisch brisanten Themen der Zeit. So lud z. B. 1966 der bereits erwähnte E. Diepgen, nunmehr als stellvertreten­der VDS-Vorsitzender, zur 18. ordentlichen Mitgliederver­sammlung in Heidelberg ein mit einer Tagesordnung, die 26 Punkte umfaßte, nämlich Bildungsfragen, allge­meine Hochschulfragen, Studienfragen, Studenten­schaftsfragen, Hochschulrecht und Soziales sowie, auf Veranlassung des "Gesamtdeutschen (!) Ausschuß": die "gesamtdeutsche Frage", das politische Strafrecht und das "militärische Engagement in Vietnam".

IX.

Der erste Prozeß gegen einen AStA betraf die Frage der Entwicklung der BRD, und zwar - übelübel - aus Sicht der DDR. Am 08.05.1967 sollte ein erster Vortrag statt­finden, also noch vor dem die Studentenbewegung prä­genden Todesschuß am 02.06.1967. Der Rektor der Bonner Universität ver­bot nicht die Veranstaltungsreihe des AStAs, sondern er stellte keine Räume zur Ver­fügung. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln lehnte die Klage des AStAs gegen das Raumverbot am 06.05.1967 ab: die Veranstaltung habe einen "Solidaritäts­charak­ter", dies sei eine "politische Betäti­gung, die über den Rahmen der staatsbürgerlichen Bil­dung der Studenten und damit der Aufgaben der Studen­tenschaft hinaus­ginge". Diese Argumentation - politische Äußerung gehört nicht zu den Aufgaben der Studierendenschaft – sollte die ASten bis heute verfolgen.

Am 17.10.1967 das zweite Urteil, diesmal vom VG Ber­lin auf die Klage von studentischen Konventsmitglie­dern: der Beschluß, mit welchem die Studierendenschaft ihre Solidarität mit dem Vietcong erklärte und Position ergriff gegen die US-amerikanische Regierung, beträfe keine Selbstverwaltungsaufgaben; Körperschaften des öffentlichen Rechts hätten kein Recht auf freie Mei­nungs­äußerungen. Studierende bräuchten nicht die Studierendenschaft für politische Äußerungen, dafür stünde ihnen der gesellschaftlich-politische Bereich offen. Das "politische Mandat" sei nicht kraft Gewohn­heitsrecht entstanden, sondern "stets umkämpft" gewe­sen. Zwar mußte das VG auf­grund von Unter­lagen, die der AStA vorlegte, erkennen, daß der AStA seit 1950 sich zu politischen Fragen äußerte. Aus der Tatsache, daß der Rektor keine Maßnahmen gegen den AStA ergriffen habe, so das Gericht, könne aber nicht geschlossen werden, daß die Äußerungen von der Uni-Leitung ge­billigt worden seien. Und im übrigen habe der Rektor 1959 heftig gegen die Stellungnahmen zur Atombewaffnung protestiert ...

Das VG Sigmaringen verurteilte im dritten Prozeß am 02.02.1968 den AStA Tübingen, "politische Forde­rungen und Stellungnahmen zu unterlassen, soweit sie nicht hochschulbezogen sind". Anlaß war eine Solidari­tätserklärung des Tübinger AStAs vom 05.06.1967 an die Studierendenschaft der FU Berlin zur Ermordung von Benno Ohnesorg. Die Resolution endete mit der Rücktrittsforderung an den Regierenden Bürger­meister Albertz, welcher dieser Forderung dann – wohl nicht primär auf­grund der Tübinger AStA-Resolu­tion - nachkam. O-Ton des VG Sigmaringen: "Nicht jeder Tod eines Stu­denten ist hochschulbezogen"...

Die erste obergerichtliche Entscheidung des OVG Mün­ster vom 31.05.1968 weist folgende weg­weisende Be­gründung auf: Der Universität steht "ein allgemeines politisches Mandat" nicht zu. "Was den eigentlichen Staatsorganen nicht gestattet sei, könne auch nicht einer Zwangsvereinigung wie der Studentenschaft gestattet sein, die ihre Rechte von der Universität und damit letztlich vom Staat ableitet".

X.

Die Gerichtsentscheidungen wurden begleitet von einer heftigen Debatte, dem "Kampf ums politi­sche Mandat" (vgl. DUZ 1968, H. 8/9). Verkürzt wiedergegeben, waren die Argumentationsstränge folgende: Die politische Linke wies darauf hin, daß das Verbot politisch motiviert sei aufgrund des Kurs­wechsels in den ASten und innerhalb des VDS hin zur politischen Linken. Es gehe also ausschließ­lich um die Unter­drückung einer mißliebigen Meinung. Die körperschaft­liche Struktur der Studieren­denschaft sei unzureichend und werde dem politischen Auftrag nicht gerecht. Die Universität und die Studierendenschaft habe einen mate­riell öffentlichen Charakter, politische Äußerungen seien daher über Art. 5 GG gedeckt. Äußerungen der aufgrund von Mehrheiten gewählten AStA-Vertreter wären Äußerungen des Organs der Verfaßten Studen­tenschaft und könnten daher nicht ein­zelnen Studieren­den zugerechnet werden (Leibfried/Preuß). Vielmehr sei es so, daß sich die klagenden Studenten - durchweg RCDS oder Korporierte - nicht einer den Mehrheitsver­hältnis­sen im StuPa entsprechenden Poli­tik beugen wollen: der RCDS verhält sich antidemokra­tisch.

Die politische Rechte argumentierte formal mit den schon aus den Gerichtsentscheidungen und der WRK-Position bekannten Argumenten. Dies hinderte den (rechten) Bonner AStA im Juli 1968 aller­dings nicht, sich vehement gegen die Nieder­schlagung des "Prager Frühlings" auszusprechen - mit der denkenswerten Be­gründung, alle Studenten der Universität stünden hinter dieser Ansicht des AStAs.

Die Rechtsauffassung wurde letztinstanzlich durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26.09.1969 abgesichert. Das Urteil betrifft die schon er­wähnte Solidaritätserklärung des Tübin­ger AStAs. Das Gericht faßt sich eher kurz: politische Äußerungen ge­hörten nicht zum Aufgaben­bereich der Studierenden­schaft, ob ein Grundrecht auf Meinungsäußerung oder Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 GG zustehe, kann dahinstehen, denn die Meinungsfreiheit erstrecke sich nicht auf Äuße­rungen politischer Art, der Tübinger AStA sei im übrigen "nicht wissenschaftlich verfahren" auf dem Wege hin zur reinen Erkenntnis, sondern habe "in unwissenschaftlicher Weise politische Forderun­gen erhoben". Zur Erinnerung: es ging um den Tod des Kommilitonen Ohnesorg.

Mit dem Urteil des BVerwG waren alle Messen gesungen. Mir ist seit 1967 kein letztinstanzliches Urteil bekannt, das den ASten ein Recht auf politische Mei­nung zugestanden hätte. Juristisch war die Frage der Zulässigkeit und Legitimität des "politischen Mandats" abgehandelt.

In der Folgezeit (1969 - 1972) wurden zahlreiche ASten mit Verfahren überzogen. Unter Bezug auf die Ent­scheidung des BVerwG verfestigte sich eine Rechts­sprechung, den ASten be­stimmte Meinungsäußerungen zu untersagen und für den Fall, daß sich die ASten hieran nicht hiel­ten, Ordnungsgelder zu verhängen.

Begleitet wurden die Prozesse von einem Gutachtenstreit (1969 - 1973); exemplarisch, nicht erschöp­fend sei hier auf die Stellungnahmen von Rid­der/Ladeur, Geck und Rupp (VVdStL 1969), sowie die Empfehlungen der WRK vom 28.08.1969 hingewiesen; eine bemerkens­werte Kritik der Institution "Selbst­ver­wal­tungsorgan" findet sich bei Faure (Entwicklung und Funktion des politischen Bewußtseins der Studenten­schaft in Marburg, Magisterarb. 1971.

XI.

Die Hochschulen befanden sich in einer Zeit erheblicher Umbrüche. Bereits Ende 1968 war das Ende des SDS absehbar, der im Jahre 1969 zerfiel und dessen letzte Ortsgruppe 1970 aufgelöst wurde. Nachfolgeorganisa­tionen waren der Marxistische Studentenbund Spartakus (MSB, DKP-nah), Sponti-Gruppen des antiautoritären Flügels des SDS und die verschiedenen Hochschgruppen der M/L-Parteien. Die meisten ehemaligen SDSler/innen wanderten allerdings zur SPD und zum SHB (der sich dadurch weiter radikalisierte, bis auch er, da zu soziali­stisch und damit zu frech, als offizielle Jugendorganisa­tion der SPD zugunsten der Juso-Hochschulgruppe ab­danken mußte). In den Bundesländern wurden neue Hochschulgesetze erlassen und den Studierenden mehr Mit­sprache einge­räumt. Soweit Studierenden-schaften in den Gesetzen vorgesehen waren, wurde ihre Betätigung auf den Hoch­schulbereich und, im äußersten Falle, auf hochschul­politische Belange ein­geschränkt (das Hamburger Uni­versitätsgesetz wie auch das - 1990 unter dem rotgrünen Senat ver­abschiedete - BerlHG erkennen ein "politi­sches Mandat" an, nicht aber ein "allgemeinpolitisches": politische Forderungen seien auf den Bereich der Uni­versität beschränkt).

In Berlin wurden die Verfaßten Studierendenschaften nebst ihren ASten 1969 durch das Uni­versitätsgesetz abgeschafft. Dieser Vorgang kennzeich­net das Ende einer immer weitergehenden Beschrän­kung universitä­rer Selbstverwaltung und einer zunehmenden Regle­mentierung der Universitäten durch die Aufsichts­behörde. Die Art der Ausübung der universitären und studentischen Selbst­verwaltung war bisher immer den entsprechenden Satzungen überlassen worden. Der Gesetzgebungsvorgang entbehrt nicht einer gewissen Originalität. So finden sich in dem Gesetz ewig lange Ausführungen zur Selbstverwaltung der Universität bis hin zur Selbstverwaltung in der Bibliothek. Der Begriff "Studentenschaft" existiert je­doch nicht mehr. Indem die Satzungen der FU und der TU aufgehoben werden (in denen die Studierenden­schaf­ten verankert waren) und ein Gesetz erlassen wird, daß die Studierenden­schaft nicht mehr kennt, waren die ASten und die Ver­faßte Studierenden­schaft klamm­heimlich abgeschafft worden, durch Nicht­nennung.

Mit der "Liquidierung der antiautoritären Phase" der Studentenbewegung und dem Entstehen diverser Avant­gardeparteien machte sich innerhalb der Studie­renden­schaft eine neue linksradikale Strömung breit, die sich mehr auf Betriebsarbeit orientierte. Die studentische Selbst­verwaltung in jenem Sandkasten, der den Studie­renden zur Eigenorganisaton überlassen wurde, war die­sen AktivistInnen ziemlich egal. Die Berliner ASten wurden geradezu kampflos aufgegeben, die politischen Aktionen spielten sich nicht mehr an der Universität ab. Bayern folgte 1973 und schaffte die dortigen Studie­ren­denschaften ab.

Abgeschlossen wurde die Novellierungsphase 1976 mit dem Erlaß des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Des­sen § 41 Abs. 1 enthält zwei Bestand­teile, die hier von Belang sind: Zunächst wird bestimmt, daß durch Lan­desrecht Studen­tenschaften gebildet wer­den können. Da allerdings in allen Ländern Studie­ren­denschaften seit alters her exi­stierten, entpuppte sich diese "Kann"-Vorschrift als Ein­fallstor, um die Studie­rendenschaften abzuschaffen, was in Baden-Württem­berg prompt ge­schah. Vorausgegangen war ein Urteil des VG Sig­ma­ringen vom 24.06.1975, in wel­chem das Gericht im Gegensatz zur oben erwähnten Entscheidung zu der Auffassung gelangt, Verfaßte Stu­dierendenschaf­ten seien überflüssig und ge­hörten abge­schafft. Zum zwei­ten wird der Aufgabenbereich der Studieren­denschaft auf die "Wahrnehmung hoch­schulpoliti­scher ... Be­lange der Studentenschaft" beschränkt. Diese Passage wird allgemein so verstanden, daß die Wahr­nehmung allgemeinpolitischer Belange ausge­schlossen ist.

Die Abgrenzung zwischen "allgemeinpolitischen", lega­len/illegalen "politischen" sowie legalen/ille­galen hoch­schulpolitischen Äußerungen ist dabei in das Belieben des jeweiligen Verwaltungs­gerichts gestellt, welches dann "bei gelassener Betrachtungsweise" des Sachver­haltes (so O-Ton VG Kassel vom 31.08.1982 in einem Verfahren gegen den Marburger AStA) entscheidet. Die Regel ist die, daß in Zweifelsfällen versucht wird, aus hochschulpolitischen Äußerungen einen allgemeinpoliti­schen und damit illegalen Gehalt zu abstra­hieren.

XII.

Einer weiteren Eskalation sah sich der Marburger AStA ausgesetzt (s. DuR 1975, 383).

Das VG Kassel und der VGH Kassel hatten in mehreren Entscheidungen Ordnungs­gelder gegen den AStA ver­hängt wegen "allgemeinpolitischer" Äuße­rungen zu den Berufsverboten, zur 1. Mai-Demonstra­tion, zum Nume­rus clausus ("bür­ger­liches Bildungsprivileg") sowie zur Studien­finan­zierung (Rüstungs­kürzun­gen zugunsten einer BAFöG-Erhöhung).

Den Gerichten "gelingt" es, die Strategie des AStAs, hochschulpolitische Forderungen in einen gesellschaft­lichen Kontext einzubinden, zu durchkreuzen. Der AStA kann sich für BAFöG einset­zen, aber nicht sagen, daß das BAFöG über den Rüstungshaushalt finanziert wer­den soll - und schon gar nicht, daß die Rüstungs­konzerne unbe­schreibliche Gewinne einfah­ren.

Nachdem am 01.09.1975 ein neuer AStA gewählt wurde, der weiterhin ein "politisches Mandat" für sich reklamierte, drohte der Uni-Präsident mit der Einset­zung eines Staatskommis­sars, der dann am 31.10.1975 eingesetzt wurde - und sein Amt ange­sichts von 3000 Studierenden, die den Campus und den AStA besetzten, nicht antreten konnte. Diese Entschei­dung wurde vom VG Kassel mit Beschluß vom 27.11.1975 aufgehoben mit der Begründung, daß dem Uni-Präsidenten zwar die Rechtsaufsicht zustehe. Da der AStA aber erst seit ge­ringer Zeit amtiere, könne der Uni-Präsident noch keine Prognose für die Zukunft treffen, ob auch der neue AStA gegen Gerichtsentscheidungen verstoßen werde. Die Maß­nahme der Uni-Leitung sei daher nicht ver­hält­nismäßig, gegenüber dem alten AStA jedoch wahr­scheinlich rechtmäßig gewesen.

Ebenfalls aufgelöst wurde im Jahre 1977 der Göttinger AStA im Gefolge der Buback- und Schleyer-Nachrufe - letzterer stammte im übrigen gar nicht vom AStA, aber was tut die Klassenjustiz nicht alles, um bestimmte Äußerungen zu verhindern.

XIII.

Den Schlußpunkt der Auseinandersetzung um das "politische Mandat" setzte die Kriminalisierung der Studierendenschaften (s. Breitbach in DuR 1982, 243).

Zunächst war die Rechtsprechung sehr uneinheitlich. Das erste Urteil stammt vom Amtsgericht Göttin­gen vom 18.01.1978. Der AStA Göttingen hatte Gelder für einen Prozeßhilfefonds für Haus­besetzer bereitge­stellt. Das Gericht verurteilte den Finanzreferenten wegen Un­treue (§ 266 StGB). Ebenfalls ver­urteilte das Land­gericht Frankfurt (31.01.1980) den AStA. Be­gründung: AStA-Infos allgemeinpolitischen Inhalts seien nicht er­laubt, folglich dürfe sie der AStA nicht finanzieren. Das OLG Hamm sprach dagegen Mit­glieder des StuPas frei (09.04.1980): sie hätten keine Pflicht, das Vermögen der Studierendenschaft zu betreuen.

Interessant an diesen Urteilen ist, daß sie nicht Eingang in den juristischen Diskurs fanden. Diese "Ehre" wurde erst dem Urteil des OLG Hamm vom 15.07.1981 zuteil, mit welchem ein AStA-Vorstand wegen Untreue verur­teilt wurde. Es ging um mehrere Ord­nungsgelder, die auf­grund verwaltungs­gerichtlicher Urteile bezahlt wurden, da der AStA trotz Verbot weiterhin auf dem "politischen Man­dat" beharrte.

Letztinstanzlich entschied der BGH am 23.10.1981 in einem bemerkenswert tendenziös veröffentlichten Be­schluß: so ist nicht erkennbar, daß und warum die AStA-Mitglieder freige­sprochen wurden. Publiziert wurde allein die Passage des Beschlusses, daß die Ver­wendung von Studierenden­schaftsgeldern für "all­ge­mein­politische Meinungsäuße­rungen" Untreue sei. Der AStA dürfe das Geld nur für gesetzlich und sat­zungs­mäßig zulässige Zwecke aus­geben. Seither sind keine weiteren Urteile von Straf­gerichten publiziert worden. Breitbach kommt in seiner Kritik der Kriminalisierung zu dem Schluß, daß die juristische Konstruk­tion nicht haltbar ist: eine "Vermögensbetreuungspflicht" des AStA-Vorstandes sei nicht erkennbar. Darüber hinaus weist Breitbach darauf hin, daß die schwammige For­mulierung des § 266 StGB nicht gerade zufällig am 26.05.1933 in das Strafgesetzbuch aufgenommen wur­de, als "Ausfluß spezifisch nationalsozialistischen Rechtsdenkens" (so der NS-Strafrechtler Dahm, zitiert nach Breitbach, DuR 1982, S. 248).

XIV.

Anläßlich zahlreicher Verfahren veranstaltete die VDS im Jahre 1983 einen Kongreß zum "politi­schen Man­dat". Die veranstaltenden ASten hatten in den Jahren 1981 - 1983, wie schon zuvor der Marburger AStA in der Zeit 1974 - 1976, vergeblich versucht, eine gerichts­feste Verknüpfung zwischen "allgemein-poli­tischen" und "hochschulpolitischen" Äußerungen herzustellen, um damit zu dokumentieren, daß eine Trennung nicht möglich ist.

In seinem Referat kommt Michael Breitbach, Anwalt des Marburger AStAs, zu einem ernüchternden Ergeb­nis: Juristisch ist der Kampf zu Lasten der ASten ent­schieden. Auch argumentativ ist nichts mehr zu bewe­gen:

"Die Weichenstellung ist: Ist die Studentenschaft ein Appendix der Ver­waltung, ein Anhängsel, den man - naja - so ein bißchen selbstbestimmen läßt, was sie als Service­leistungen machen darf? Oder aber ist die Studentenschaft das, was Ridder und Preuß etwa gesagt haben: Es ist ein vergesellschaftetes Feld, in dem der Studien- und Arbeitsalltag in einer vergesell­schafteten, demokratischen Weise angegangen, gestaltet werden kann und deshalb demokratischen Strukturen folgt und daher Ausübung von Grundrechten beinhaltet? ... Des­halb meine These: die Gutachtenschlachten sind ge­schlagen. Es gibt auch politisch kein neues Argument mehr in den Debatten seit Mitte der 70er Jahre. ... Die Hoffnung, daß man ein Gericht - womöglich mit einer kunstvoll abgeleiteten Argumentation – überzeugen kann, ist wirklich gleich Null".

Der juristische Kampf kann nur gelingen, "wenn man politisch etwas bewirkt hat". Die Betonung liegt auf "hat".

Daß die juristische Auseinandersetzung gelaufen ist, läßt sich daran absehen, daß das juristische "Fachpublikum" trotz der Vielzahl von Verfahren (Anfang der 80er: Hamburg, Gießen, Marburg, Darmstadt; Mitte der 80er: Darmstadt; Anfang der 90er: Göttingen, Hannover; 1997 ff: Gießen, Marburg, Münster, FU Berlin, StuRat Potsdam, Bremen - sicherlich ein unvollständige Liste) hiervon keine Kenntnis mehr erhält. Verwal­tungs­gerichtliche Verfahren finden seit Beginn der 80er Jahre nur sehr vereinzelt Eingang in die Fachliteratur, wohl deshalb, weil nichts Neues mehr vorgetragen wird. Zuletzt publiziert wurde ein Urteil gegen den AStA Marburg, der sich gegen Korporationen ausgesprochen hatte: "Der Kampf gegen Verbindungen gehört nicht zu den Aufgaben der Studentenschaft" (VGH Kassel).

XV.

Die ASten und StuRäte reklamieren nach wie vor das Recht für sich, wenn nötig intervenieren zu dürfen.

Daß diese Berechtigung nach wie vor wenig bestritten wird, solange ein gesellschaft­licher Konsens nicht über­schritten wird (im Sinne des "natio­nalpolitischen Man­dats"), läßt sich an der neueren Ge­schichte des AStAs der FU dokumentie­ren.

Der AStA FU, der vor 50 Jahren gegründet wurde und 1998 erst 40 Jahre alt wird, wurde 1979, 10 Jahre nach seiner Abschaffung durch das Universitätsgesetzes, mit­tels des Berliner Hochschul­gesetzes (BerlHG) wie­der ins Leben gerufen, sozusagen: auferstanden von den Toten. Vorausgegangen waren scharfe studentische Kämpfe, im Hochschulstreik 1976/77 waren z. B. sämt­liche Hoch­schulen der Stadt mit 50.000 Streiken­den dicht. Da schien eine studentische Selbstverwaltung der sichere Weg zu sein, diese organisatorisch nicht faß­baren Ausbrüche studentischen Unmuts in ge­regelte und reglementierte Bahnen zu leiten.

Oppositionelle Politik in Berlin spielte sich in der Stadt und außerhalb der Universitä­ten ab - wenn auch die Zahl der studentischen Akteure dieser städtischen Aktionen nicht zu übersehen ist: TUNIX, taz- und AL-Gründung, Hausbesetzun­gen, Mehringhof, TUWAT, Reagan-Demo, Anti-IWF, Nolympic 2000, die Grün­dung zahlreicher kleiner links­radikaler Blätter: Extra­dienst, Linkeck, FIZZ, 883, InfoBUG, Radikal, Prowo und schlußendlich die Interim.

Diese Ansätze von nicht-instrumentalisierter Politik fanden eine Widerspiegelung an der FU und im AStA: die AL gehört seither zu den AStA-tragenden Gruppen, auch autonome Gruppierungen konnten sich in den 80er Jahren artikulieren. Eine andere Strömung im AStA ver­trat hingegen die für die Mauerstadt Berlin typische Position, wenn auch als Kritik von links getarnt, die real existierende DDR und Sowjetunion in Grund und Boden zu verdammen, Soli­darnosc und Walesa in Polen hoch leben zu lassen, den Krieg in Afgha­nistan zu verdam­men und die dortigen "Widerstandskämpfer" zu unter­stützen - welche die heutige Realität in diesem Lande bestimmen. Damit befanden sich die AstA-Vertreter in einem weit­gehenden gesellschaftlichen Konsens, die Kritik kam allenfalls aus anderen Lagern der politischen Linken. Probleme mit einem "allgemein­politischen Mandat" waren daher Fehlanzeige.

XVI.

Eine Änderung der Politik im AStA FU ab Mitte der 80er Jahre führte dazu, daß derartige Stellungnahmen unterblieben. Die DDR wurde als Rea­li­tät akzeptiert, eine Auseinanderset­zung mir ihr er­folgte aber nicht - höchstens auf der eher abge­hobenen Ebene, daß auch der reale Sozialismus nicht in der Lage sei, das Ver­sprechen von Glück für seine werk­tätigen Kader ein­zuhalten (wenn er es je abgegeben haben sollte).

Ein Schwergewicht wurde jetzt mehr auf die Hoch­schule, ihre Rolle in der Gesellschaft und die kon­kreten mafiösen Strukturen an der FU und im Hoch­schulsenat gelegt. So entstanden die verdienstvolle Bro­schüre, die zum Ableben der reaktionären NoFU (Notopfer für eine Freie Univer­sität) beitrug, und die Zeitung zur 40-Jahr-Feier der FU ("Titanic in voller Fahrt"). Kleine Initia­tiven des AStAs waren mit aus­schlag­gebend dafür, daß pünktlich zur 40-Jahr-Feier im Dezem­ber 1988 der geballte Protest losbrach an­gesichts der Hochschulmisere, der undemo­kratischen Verfaßtheit der Universität und des unver­frorenen und arro­ganten Umgangs der professoralen Macht mit dieser Misere, um als UNiMUT in die Geschichte einzugehen.

Da sämtliche Hochschulen in Westberlin von den über 100.000 Studierenden bestreikt wurden, blieb das Auf­stellen politischer Forderungen ohne Sanktion. Denn hier artikulierte sich nicht mehr die "Verfaßte Studie­rendenschaft", sondern die Studierendenschaft in ihrer Gesamtheit, auf der Basis von Plenums- und Vollver­sammlungsbeschlüssen, legitimiert durch spontan gebil­dete Räte, mit der technischen Unterstüt­zung der ASten. Der Protest des UNiMUT war unberechenbar, nicht instrumentalisierbar, kostete dem Senator seinen Stuhl, war aber über einen längeren Zeitraum nicht aufrechtzuerhalten. Was aus dieser Zeit blieb, sind die Projekttuto­rien, eine verstärkte Frauenforschung und einige Dinosaurier, wie das Projekt Archiv z. B..

Als der AStA am 07.10.1989 dem Staats­rat der DDR eine Grußadresse zum 40. Gründungstag der DDR über­sandte, damit die DDR anerkannte und eine 40jährige anti­kommunistische Tradition durch­brach, war, aus­gehend von den Protesten der normalen, Bildzeitungs­lesenden Berliner BürgerInnen, die Resonanz inner­halb der Studierendenschaft eine eher unfreundliche. Die Geschichte führte die dem AStA angedrohten Sank­tio­nen ad absurdum: die Gruß­adresse war nichts mehr wert, als die Mehr­heit der DDR-BürgerIn­nen das Ende ihres Staates beschlossen.

Bemerkenswert ist jedoch, daß über den Sinn und die Diktion dieser Resolution eine politische Debatte ge­führt wurde und niemand daran dachte, eine Klage ge­gen den AStA anzustrengen.

Damit einher ging - durch eine eher minoritäre Strö­mung initiiert - das Engagement des AStA FU in der Nie-wieder-Deutschland-Kampagne - ein anti­nationaler Poli­tikansatz, der im Rausch des Zusammen­schlusses der BRD mit der beigetretenen DDR unterging und daher ohne Klageverfahren blieb.

XVII.

Seit dieser Zeit sind Stellungnahmen des AStA gegen imperialistische Kriege (Golfkrieg 1991, NATO-Politik gegen Jugoslawien), gegen Geschichtsrevisio­nismus sowie gegen Rassismus in der BRD hervorzu­heben.

So intervenierte der AStA als einer der ersten Organisa­tionen gegen den Mob, der in Hoyerswerda, Mannheim und Rostock Flüchtlingsheime attackierte und in Brand setzte.

Diese Kritik, die in klas­sischer Weise überein­stimmte mit der 1962 verabschiedeten VDS-Charta, "gegen alle Arten der Unterdrückung ... zu protestieren und ihnen entgegenzuwirken", deckte sich nur teilweise mit dem gesellschaftlichen Konsens, wie er in Lichter­ketten seinen Ausdruck fand. Denn der AStA unter­suchte die Ursachen der aufkommende Ausländer­feindlichkeit und konnte daher nicht umhin kommen, die Brandstifter in den Parlamenten und Ver­wal­tungen zu benennen: so erfolgte die faktische Ab­schaf­fung des Asylrechts aus dem Grundgesetz, wie sie in den 80er Jahren von den "Republikanern" gefordert wurde, durch eine großen Koalition aus CDU/CSU/SPD in dem Glau­ben, die Ausländerfeindlichkeit be­seitigen zu können, indem die Auslände­rInnen besei­tigt und abgeschoben werden.

Diese Wahrnehmung eines "allgemeinpolitischen Man­dats" durch den AStA wurde nicht mit Klagen belegt - zu groß wäre die Gefahr gewesen, daß Kläger mit dem brandschatzenden Mob identifiziert worden wären.

Sein antirassistisches und antifaschistisches Engage­ment wurde dem AStA dann ab 1997 zum Verhängnis, als oppositionelle Studierende gegen den AStA klagten auf Unterlassung bestimmter Äußerungen, z. B. im AStA-Zentralorgan "Neues Dahlem".

Wie ein klagender RCDS-Vertreter trefflich bemerkte: Er klage gegen den AStA, weil er mit der Auffassung des AStA nicht übereinstimme und davon ausgehe, daß die Meinung des AStA FU ihm zugerechnet werde. Selbstredend könne er gar nicht klagen, wenn der AStA eine politische Meinung im Sinne des RCDS vertreten werde, denn dann könnten die Kläger keine Verletzung ihrer Rechte geltend machen...

XVIII.

Als Fazit können wir daher festhalten:

Seit es ASten gibt, äußern sich diese zu gesellschaftlich relevanten Themen. Seit es linke ASten gibt, wird eine solche Meinungs­äußerung verfolgt. Aufklärung im emanzipatorischen Sinne ist uner­wünscht.

Reinhard Neubauer, Projekt Archiv e.V.

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Datum: 05. Dezember 1998, last update: Sep 28, 2003 8:05 pm