Die Studierendenschaften wurden nach dem 1. Weltkrieg als Institution mit Zwangsmitgliedschaft und Finanzhoheit eingerichtet. Damit erfüllte sich eine Forderung der freistudentlichen Bewegung (die nicht-korporierten Studenten), die eine Gleichstellung aller Studierenden mit den Verbindungen forderte. Über die institutionalisierte Selbstverwaltung sollte die soziale Lage der Studenten verbessert werden.
Später wurden die wirtschaftlichen Betriebe aus der Selbstverwaltung herausgelöst. So entstanden die Studentenwerke. Nachdem diese Institutionen geschaffen wurde, fielen sie mehrheitlich in die Hände der Korporierten. Die ASten einschließlich des Dachverbandes, der Deutschen Studentenschaft, äußerten sich sehr wohl politisch, allerdings in republik-feindlicher Weise: Hetze gegen den Versailler Vertrag, "Kriegsschuldlüge", Hetze gegen jüdische Studierende und Professoren, alldeutsche und völkische Ideologie. Daß sich die Studierendenschaften in dieser antirepublikanischen Weise äußern konnten, dürfte darauf zurückzuführen sein, daß die Eliten der Weimarer Republik Verwaltung, Justiz, Universität weitgehend mit den Ansichten der reaktionären Studenten übereinstimmten.
Der Übergang in das Dritte Reich war bruchlos, für die ASten bestand kein Anlaß, ihre Politik zu ändern. Eine große Zahl der ASten und die "Deutsche Studentenschaft" befand sich schon 1932 in der Hand der NS-Studenten (z. B. in Berlin). Die ASten-Politik wurde nunmehr "legalisiert" und entsprach damit den staatlichen Vorgaben. Im Mai 1933 wurden die Bücher jüdischer und anderer mißliebiger WissenschaftlerInnen und AutorInnen verbrannt in "vorderster Front" Studenten der Berliner Friedrich-Wilhelm-Universität (FWU, später Humboldt-Universität, HUB). Dem folgten: Ausschreitungen gegen Andersdenkende, Überwachung der Professorenschaft und anderer Hochschulmitglieder auf Linientreue, Antisemitismus und Revanchismus.
Der NS-Staat konnte sich auf seine akademischen Eliten verlassen.
Folgerichtig wurde nach dem 2. Weltkrieg die "Deutsche Studentenschaft" durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 verboten. An der Friedrich-Wilhelm Universität konstituierte sich im Dezember 1945 eine "studentische Arbeitsgemeinschaft", die sich die Herausbildung eines demokratischen und dabei konsequent antifaschistischen Lebens zur Aufgabe setzte. Zur Erledigung der verschiedenen Aufgaben wurden Referate eingerichtet.
Die Liquidierung der studentischen Selbstverwaltung an der FWU beruhte darauf, daß sich die Arbeitsgemeinschaft in einer Weise politisch äußerte (und ein solches Recht auf Meinungsäußerung auch für sich reklamierte), die den damaligen Machtorganen nicht gefiel. So protestierte die Vertretung am 1. Mai 1946 dagegen, daß über dem Eingang der Uni die Fahne der SED aufgezogen wurde. Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft wurde daraufhin abgesetzt.
Nunmehr verordnete der Präsident der Deutschen Zentralverwaltung für Volksbildung in der SBZ die Bildung einer Parallelstruktur, des Studentenrates. Dem Studentenrat wurde als Aufgabe eine eindeutige politische Parteinahme zugewiesen, nämlich die "Unterstützung des Rektors bei der Bekämpfung militaristischen und faschistischen Ungeistes und bei der Förderung fortschrittlichen, demokratischen Denkens und Handelns."
Die ersten beiden Wahlen zum Studentenrat führten allerdings zu einer klaren Mehrheit der nicht-SED-angehörigen Studierenden. Bei der Wahl im Dezember 1947 bildeten die parteilosen Studierenden eine 2/3-Mehrheit im Studentenrat. An der juristischen Fakultät erhielt der Vorsitzende der CDU-Hochschulgruppe Ernst Benda die Mehrheit, der Vorsitzende der SPD-Hochschulgruppe Otto Stolz an der philosophischen Fakultät gar 2/3 der gültigen Stimmen.
Die "politische Arbeit" des Studentenrates fand allerdings nicht das Wohlwollen der Volksbildungsabteilung der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD). Bei einer Vorsprache am 15.03.1948 wurde dem Studentenrat vorgehalten, daß "das deutsche Volk ... das Kommunistische Manifest" aus Anlaß des 100. Jahrestages feiere, während "die Studenten glaubten, das nicht mehr nötig zu haben". Die SMAD warf der studentischen Vertretung vor, keine eigenständigen Aktivitäten zu entwickeln, was die Verfolgung nazistischer und militaristischer Tendenzen innerhalb der Studierendenschaft angehe.
Endgültig machte sich die Vertretung unbeliebt, als sie die drei Studenten Otto Stolz (SPD), Otto Hess (SPD) und Joachim Schwarz (CDU) verteidigte, die ohne Disziplinarverfahren relegiert wurden. Die Studenten hatten in der Zeitschrift "colloquium" in ironischer Weise die einstimmige "Wahl" des neuen Rektors kommentiert und auf seine NS-Vergangenheit hingewiesen.
Während schon ab 1946 die amerikanische Militärregierung über eine von der SMAD unabhängige Berliner Universität nachdachte, waren diese Relegierungen Anlaß für die Berliner Studierenden, die "Gründung einer freiheitlichen Berliner Universität" zu fordern.
Im Juni 1948 bildete sich eine Vorbereitungsgruppe, die den Aufbau der neuen Universität in Angriff nahm, ein Vorhaben, das sowohl in der SBZ als auch an mehreren westdeutschen Universitäten auf Kritik stieß und den Vorwurf der Spaltung einbrachte.
Am 04.12.1948 konstituierte sich die "Freie Universität Berlin" mit einer Gründungsfeier im Titania-Palast. Die zu diesem Festakt geladenen Rektoren der Universitäten in den Westzonen erschienen sämtlich nicht.
Im Oktober 1948 gründete sich der "vorläufige AStA" der FU, der am 18.11.1948 das "studentische Statut für die Freie Universität Berlin" beschloß. Dieses sah als Organe die studentische Vollversammlung, den Konvent (heute: Stupa) und einen AStA vor. Das Statut wurde explizit als Bruch mit den Traditionen der Studierendenschaften verstanden. So reklamierte die Studierendenschaft der FU für sich "ein erzieherisches Element, das... über den rein technischen Rahmen der studentischen Selbstverwaltung hinaus seinen weiteren Ausdruck im gesellschaftlichen Leben der Studenten finden" soll. Die Studierendenschaft beanspruchte damit das Recht, sich politisch äußern zu dürfen, und zwar ausgehend von dem Gründungsanspruch einer "freiheitlichen Universität" sowohl in einer antikommunistischen als auch in einer antinazistischen Traditionslinie stehend.
So lehnte der AStA FU - im Gegensatz zum AStA TU - eine Teilnahme an Konferenzen oder kulturellen Ereignissen ab, wenn Mitglieder der FDJ, des FDGB oder der SED hieran teilnahmen. Andererseits sprach sich die studentische Vertretung an der FU vehement gegen farbentragende Korporationen aus angesichts der pronazistischen Tendenz dieser Verbände während der Weimarer Republik und des 3. Reiches. Mit dieser Ablehnung drückte die studentische Vertretung die mehrheitliche Auffassung der Studierendenschaft aus.
In Westdeutschland wurden die Studierendenschaften auf Veranlassung der Alliierten im Rahmen des Reeducation-Programms als Selbstver-waltungsorgane installiert. Die AStA-Mitglieder wurden 1945/46 von alliierten Hochschuloffizieren eingesetzt. Die studentische Selbstverwaltung wurde als Übungsfeld für die spätere Beteiligung am öffentlichen Leben betrachtet. Die Alliierten gingen davon aus, daß in der Selbstverwaltung tätige Studierende später ein Musterbeispiel für demokratische Verhaltensweisen abgeben würden (vgl. nur die Karrieren der SDS-Studenten H. Schmidt und H. Apel, der AStA-FU-Mitglieder Benda, P. Lorenz, Diepgen, Nevermann). Erste Aufgabe der Studentenschaften war die "Vertretung der Gesamtheit der Studenten" bzw. "Vertretung der Interessen" der Studierenden - eine sehr unbestimmte Formulierung, die im folgenden von Bedeutung sein wird. Gesetze wurden zunächst nicht erlassen, die Studierendenschaften agierten aufgrund eigener Satzung bzw. der jeweiligen Hochschulsatzung.
Das politische Engagement der westdeutschen ASten war weniger stark ausgeprägt als beim AStA FU, der sich als politisch motivierte Gründung, als Bollwerk gegen den Kommunismus verstand.
Dennoch äußerten sich die ASten in den 50er Jahren sehr wohl zu politischen Fragen: Protest gegen Todesurteile in der DDR, Bejahung eines "deutschen Wehrbeitrages" (beides AStA FU 1950) und Forderung nach Wiederaufrüstung als "Bollwerk gegen die kommunistischen Fluten" (AStA FU 1951), Forderung nach "Wiedervereinigung", Proteste gegen Veit-Harlan-Filme (AStA FU 1952 + 1954), Protest gegen die Niederschlagung des Arbeiteraufstandes 1953, Forderung, den 17. Juni als "deutschen" Feiertag einzuführen (AStA FU 1953), Forderung nach Einstellung der Atomwaffenversuche (AStA FU 1957), Protest gegen die Niederschlagung des Ungarnaufstandes 1956, damit einhergehend Gründung von "gesamtdeutschen" und "Ungarn-Referaten" in den ASten, Geldsammlungen für ungarische KommilitonInnen, zum Wiederaufleben des Antisemitismus, zur Suezkrise, Kritik an der Einführung der LPGen in der DDR wie überhaupt beständige, antikommunistisch motivierte Kommentierung der Tagespolitik in der DDR (in einer unrühmlichen Vorreiterrolle: AStA FU).
Der damals mehr der Rechten zuzurechnende, 1949 gegründete Verband Deutscher Studentenschaften (VDS) resümierte 1960: "Die deutsche Studentenschaft hat in den entscheidenden Situationen der letzten Zeit politisch verantwortungsbewußt gehandelt. ... Die Studentenvertreter wurden häufig von der Öffentlichkeit zu politischen Stellungnahmen ermuntert und aufgefordert".
Diese politischen Äußerungen möchte ich als Wahrnehmung eines "nationalpolitischen Mandats" bezeichnen und dieses in Abgrenzung zum "allgemeinpolitischen Mandat" wie folgt umschreiben: das "nationalpolitische Mandat" umfaßt allgemeinpolitische Äußerungen, die sich im Rahmen des gesellschaftlichen Konsenses (d. h.: des Mainstream-denkens in der BRD der 50er Jahre) bewegen. Sie sind systemstützend, daher erwünscht, und entsprechen der Intention, daß Studentenschaften als Vorbilder zur Demokratisierung der Republik beitragen sollten.
Rechtsanwalt Breitbach kommentiert dies 1983 auf einem VDS-Kongreß wie folgt: Nationalpolitische Meinungsäußerungen wurden, da sie eine gesellschaftliche Selbstverständlichkeit wiedergaben, nicht als politische Meinungsäußerungen verstanden. "Was selbstverständlich ist, ist nicht politisch!" Der Begriff des "politischen Mandats" sei bis zum Ende der 50er Jahre in juristischen und politischen Publikationen nicht bekannt. "Wo ein Begriff nicht existiert, da existiert die Sache auch nicht" (Breitbach).
Interessant ist in der Tat, woher dieser Begriff "allgemeinpolitisches Mandat" bzw. "politisches Mandat" eigentlich stammt. Schapals (Wesen und Rechtsnatur der Studentenschaft, Diss. 1962) kennt den Begriff, die Westdeutsche Rektorenkonferenz (WRK) hingegen umschreibt ihn noch 1963 mit dem Begriff "Mandat bei der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte". Irritierend ist der Bezug auf das "Mandat".
Auch heute wird der Begriff "allgemeinpolitischen Mandat" unhinterfragt verwendet, ohne die Mandatierung zu klären. Ist es ein Mandat durch Auftrag, durch Hochschulgesetz, durch universitäre oder studentische Satzung oder durch gesellschaftlichen common sense? Letzteres erklärt zumindest das von mir beschriebene nationalpolitische Mandat: die Studierendenschaften können sich quasi auf einen gesellschaftlichen Auftrag berufen, das laut zu fordern, was die Regierung und der gesellschaftliche Mainstream auch fordert, nur eben "engagierter" und "radikaler". Ein "allgemeinpolitisches Mandat" konnte jedenfalls nicht aus Gesetzen hergeleitet werden, die es Ende der 50er Jahre noch nicht gab. In den Satzungen finden sich ebenfalls keine entsprechenden Aussagen. Es handelt sich aber nicht um eine angenommene Mandatierung. Vielmehr konnten die studentischen VertreterInnen aus der Tatsache ihrer demokratischen Legitimation ableiten, sich zu allgemeinpolitischen Themen äußern zu können. Es überrascht daher nicht, wenn die (studentischen) Kritiker des "allgemeinpolitischen Mandats" stets jene sind, die, der politischen Rechten entstammend, sich in der Minorität befinden und eine legitimierte Mehrheitsströmung an der Artikulation von Forderungen hindern möchten.
Die Forderung, daß die Studierenden-schaften sich auch politisch im Interesse der Studierenden äußern dürfen, wird erstmals 1956 auf einer Delegiertenkonferenz des VDS erhoben. 1962 beschloß der VDS eine Charta mit folgenden Punkten: Die Hochschule darf sich nicht von Staat und Gesellschaft isolieren; die Ergebnisse, die die Wissenschaft produziert, "entscheiden die gesellschaftliche Ordnung und Entwicklung"; es "ist keineswegs nur die Aufgabe der Parteien, unsere Demokratie zu gestalten, sondern vielmehr aller Gruppen im Staat"; die Hochschulen haben sich "unbedingt der rational-kritischen Suche nach Erkenntnis und ihrer Vermittlung" zu verpflichten; Freiheit von Forschung und Lehre, freier Hochschulzugang, Garantie gleicher Ausbildungschancen; die Studierendenschaft ist "aufgefordert, Staat und Gesellschaft mitzugestalten"; ihr stehe damit ein "Raum politisch verantwortlichen Handelns" zu; das Eintreten für Menschenrechte verpflichtet "die deutsche Studentenschaft, gegen alle Arten der Unterdrückung, sei es auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, militärischem, rassischem oder ideologischem Gebiet, zu protestieren und ihnen entgegenzuwirken". Dieses Eintreten sei insbesondere unter dem Eindruck der deutschen Geschichte erforderlich - Sätze, wie wir sie heute auch nicht anders formulieren könnten.
Schapals kommentiert (S. 91 - 93): es ist umstritten, ob die ASten "die Interessen der Studenten in politischen Fragen wahrzunehmen befugt" sind; gesetzlich sei dies nicht explizit ausgeschlossen, in "der Praxis der Studentenschaften wird ein allgemeinpolitisches Mandat überwiegend bejaht"; deshalb sei davon auszugehen, daß ein solches Mandat kraft Gewohnheitsrecht den ASten auch zusteht. Diese Argumentation scheint mir jedoch insoweit problematisch, als dieses "Gewohnheitsrecht" auf politische Äußerung mit der seit 1920 andauernden Praxis begründet wird - eine Traditionslinie, in die sich kaum ein AStA stellen möchte.
Zwischenzeitlich hatten die Studierendenschaften den Weg des "nationalen Konsens" partiell verlassen.
Dies geschah zunächst vereinzelt: 1958/59 Unterschriftensammlung des AStA FU gegen NS-Ärzte und NS-Juristen (es folgte eine Intervention des Rektors), Proteste gegen die Apartheidpolitik in Südafrika (für die Veranstaltung einer Demo erhielt der AStA Köln 1960 einen "scharfen Verweis" des Rektors). Das einschneidende Ereignis war der Versuch des Verteidigungsministers F. J. Strauß, eine atomare Bewaffnung der Bundeswehr durchzusetzen. Zahlreiche ASten sprachen sich gegen diese Waffen aus und organisierten erste Ostermärsche, der AStA FU veranstaltete 1958 ein "politisches Forum" zum Thema "Atomwaffen in Deutschland" und im Januar 1959 einen Kongreß gegen die Atomrüstung. Die ASten forderten eine Entspannungspolitik, davon ausgehend, daß die Adenauerpolitik einer "Wiedervereinigung" entgegenstehe und den Status quo zweier "deutscher Staaten" verfestige. Insbesondere wurde ein Eingehen auf die DDR gefordert, der Satz "Mit Pankow wird nicht verhandelt" könne nicht mehr Basis der BRD-Politik sein.
Diese "Radikalisierung" der Studierenden führte dazu, daß sich 1960 der Sozialdemokratische Hochschulbund (SHB) vom SDS abspaltete. 1961 folgte der Unvereinbarkeitsbeschluß: SPD-Mitglied durften nicht mehr Mitglied im SDS sein.
Staatskonform hingegen waren die Proteste zahlreicher ASten gegen den Mauerbau 1961. So beteiligte sich der AStA der FU an der Organisierung der "Fluchthilfe". Der AStA in Marburg veranstaltete einen Fackelzug zur "Zonengrenze", an dem nicht nur die örtlichen Honoratioren teilnahmen, sondern auch Vertreter der Uni-Leitung - ein beredtes Beispiel für meine These vom "nationalpolitischen Mandat".
Die Mehrheit der ASten Anfang der 60er Jahre wurde von Korporierten und von RCDS-Studenten gestellt. So wurde 1963 an der FU ein der politischen Rechten zuzurechnender AStA gewählt. Die dem Gründungskonsens der FU entgegenstehende Wahl eines Burschenschaftlers, E. Diepgen (CDU), zum AStA-Vorsitzenden fand jedoch nicht mehr die Zustimmung der Studierendenschaft. Der AStA-Vorsitzende wurde nach wenigen Tagen in einer Urwahl aller StudentInnen der FU mit solider Mehrheit abgewählt.
Die erste dezidierte Äußerung gegen die Praxis der ASten, sich allgemeinpolitisch zu äußern, stammt von der WRK auf ihrer Sitzung vom 10. bis 12. Juli 1963.
"... 7. Ein Mandat der Studentenvertretung, die Mitglieder der Studentenschaft 'bei Wahrnehmung ihrer staatsbürgerlichen Rechte zu vertreten', besteht nicht. Ein solches liegt nicht im Aufgabenbereich der Hochschule und würde außerdem gegen fundamentale Grundsätze der Demokratie verstoßen, die hinsichtlich der politischen Meinungsbildung und Meinungsäußerung auf der unbedingten Freiwilligkeit des einzelnen beruht.
8. Überhaupt kann Betätigung in der Politik nicht zu den Aufgaben der Hochschule und damit auch nicht zu denen der Studentenschaft zählen.
Nur dort, wo es um eine Verteidigung der Grundlagen einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung geht, die auch die Grundlage der Existenz freier Forschung und Lehre und damit der Wissenschaftlichen Hochschule selbst darstellen, kann auch die Studentenschaft in die politische Auseinandersetzung eingreifen."
Die Hochschulrektoren waren anscheinend der Auffassung, daß die alleinige politische Betätigung von Studierendenschaften in der Verteidigung der Privilegien der Professoren zu bestehen hat.
Das kann man ja auch anders sehen.
Diese Untersagung politischer Betätigung (im Grunde eine Beschreibung des "nationalpolitischen Mandats") prägte die nachfolgenden Auseinandersetzungen und sollte sich zur gefestigten Auffassung der Gegner eines "allgemeinpolitischen Mandates" entwickeln.
Die ASten ließen sich davon nicht abschrecken, wiewohl die Repressionen zunahmen. Die Bombardierung der vietnamesischen Zivilbevölkerung durch die amerikanische Luftwaffe führten zu einer Solidarisierung mit dem Vietcong. 1965 wurde der AStA-FU-Vorstand (Lefèvre und Damerow) abgewählt, weil er einen Aufruf SED-nahestehender Menschen gegen den Vietnam-Krieg unterschrieben hatte. Zahlreiche Veranstaltungsverbote durch die Uni-Leitung führten dazu, daß der folgende AStA am 16.02.1966 unter Hinweis auf die politisch motivierte Gründung der FU und der Studierendenschaft seinen Rücktritt erklärte.
Die zentralen Themen der politischen Debatte an den Universitäten waren Mitte der 60er Jahre: Vietnam-Krieg (insb. Veranstaltungen und Demonstrationen in Berlin), Solidarität mit nationalen Befreiungsbewegungen (Algerien, Afrika, Fanon, AStA TU zur Notwendigkeit der Beschäftigung mit den Theorien und der Praxis von Che Guevara), Deutschlandpolitik ("Wiedervereinigung", Existenz der DDR), Notstandsgesetze und Demokratieabbau, Hochschulreform ("Unter den Talaren Muff von 1000 Jahren") und damit zusammenhängend: mangelhafte Ausbildung (damals unter dem Schlagwort "Elite tut not").
Der VDS engagierte sich am Rande mit den politisch brisanten Themen der Zeit. So lud z. B. 1966 der bereits erwähnte E. Diepgen, nunmehr als stellvertretender VDS-Vorsitzender, zur 18. ordentlichen Mitgliederversammlung in Heidelberg ein mit einer Tagesordnung, die 26 Punkte umfaßte, nämlich Bildungsfragen, allgemeine Hochschulfragen, Studienfragen, Studentenschaftsfragen, Hochschulrecht und Soziales sowie, auf Veranlassung des "Gesamtdeutschen (!) Ausschuß": die "gesamtdeutsche Frage", das politische Strafrecht und das "militärische Engagement in Vietnam".
Der erste Prozeß gegen einen AStA betraf die Frage der Entwicklung der BRD, und zwar - übelübel - aus Sicht der DDR. Am 08.05.1967 sollte ein erster Vortrag stattfinden, also noch vor dem die Studentenbewegung prägenden Todesschuß am 02.06.1967. Der Rektor der Bonner Universität verbot nicht die Veranstaltungsreihe des AStAs, sondern er stellte keine Räume zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln lehnte die Klage des AStAs gegen das Raumverbot am 06.05.1967 ab: die Veranstaltung habe einen "Solidaritätscharakter", dies sei eine "politische Betätigung, die über den Rahmen der staatsbürgerlichen Bildung der Studenten und damit der Aufgaben der Studentenschaft hinausginge". Diese Argumentation - politische Äußerung gehört nicht zu den Aufgaben der Studierendenschaft sollte die ASten bis heute verfolgen.
Am 17.10.1967 das zweite Urteil, diesmal vom VG Berlin auf die Klage von studentischen Konventsmitgliedern: der Beschluß, mit welchem die Studierendenschaft ihre Solidarität mit dem Vietcong erklärte und Position ergriff gegen die US-amerikanische Regierung, beträfe keine Selbstverwaltungsaufgaben; Körperschaften des öffentlichen Rechts hätten kein Recht auf freie Meinungsäußerungen. Studierende bräuchten nicht die Studierendenschaft für politische Äußerungen, dafür stünde ihnen der gesellschaftlich-politische Bereich offen. Das "politische Mandat" sei nicht kraft Gewohnheitsrecht entstanden, sondern "stets umkämpft" gewesen. Zwar mußte das VG aufgrund von Unterlagen, die der AStA vorlegte, erkennen, daß der AStA seit 1950 sich zu politischen Fragen äußerte. Aus der Tatsache, daß der Rektor keine Maßnahmen gegen den AStA ergriffen habe, so das Gericht, könne aber nicht geschlossen werden, daß die Äußerungen von der Uni-Leitung gebilligt worden seien. Und im übrigen habe der Rektor 1959 heftig gegen die Stellungnahmen zur Atombewaffnung protestiert ...
Das VG Sigmaringen verurteilte im dritten Prozeß am 02.02.1968 den AStA Tübingen, "politische Forderungen und Stellungnahmen zu unterlassen, soweit sie nicht hochschulbezogen sind". Anlaß war eine Solidaritätserklärung des Tübinger AStAs vom 05.06.1967 an die Studierendenschaft der FU Berlin zur Ermordung von Benno Ohnesorg. Die Resolution endete mit der Rücktrittsforderung an den Regierenden Bürgermeister Albertz, welcher dieser Forderung dann wohl nicht primär aufgrund der Tübinger AStA-Resolution - nachkam. O-Ton des VG Sigmaringen: "Nicht jeder Tod eines Studenten ist hochschulbezogen"...
Die erste obergerichtliche Entscheidung des OVG Münster vom 31.05.1968 weist folgende wegweisende Begründung auf: Der Universität steht "ein allgemeines politisches Mandat" nicht zu. "Was den eigentlichen Staatsorganen nicht gestattet sei, könne auch nicht einer Zwangsvereinigung wie der Studentenschaft gestattet sein, die ihre Rechte von der Universität und damit letztlich vom Staat ableitet".
Die Gerichtsentscheidungen wurden begleitet von einer heftigen Debatte, dem "Kampf ums politische Mandat" (vgl. DUZ 1968, H. 8/9). Verkürzt wiedergegeben, waren die Argumentationsstränge folgende: Die politische Linke wies darauf hin, daß das Verbot politisch motiviert sei aufgrund des Kurswechsels in den ASten und innerhalb des VDS hin zur politischen Linken. Es gehe also ausschließlich um die Unterdrückung einer mißliebigen Meinung. Die körperschaftliche Struktur der Studierendenschaft sei unzureichend und werde dem politischen Auftrag nicht gerecht. Die Universität und die Studierendenschaft habe einen materiell öffentlichen Charakter, politische Äußerungen seien daher über Art. 5 GG gedeckt. Äußerungen der aufgrund von Mehrheiten gewählten AStA-Vertreter wären Äußerungen des Organs der Verfaßten Studentenschaft und könnten daher nicht einzelnen Studierenden zugerechnet werden (Leibfried/Preuß). Vielmehr sei es so, daß sich die klagenden Studenten - durchweg RCDS oder Korporierte - nicht einer den Mehrheitsverhältnissen im StuPa entsprechenden Politik beugen wollen: der RCDS verhält sich antidemokratisch.
Die politische Rechte argumentierte formal mit den schon aus den Gerichtsentscheidungen und der WRK-Position bekannten Argumenten. Dies hinderte den (rechten) Bonner AStA im Juli 1968 allerdings nicht, sich vehement gegen die Niederschlagung des "Prager Frühlings" auszusprechen - mit der denkenswerten Begründung, alle Studenten der Universität stünden hinter dieser Ansicht des AStAs.
Die Rechtsauffassung wurde letztinstanzlich durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26.09.1969 abgesichert. Das Urteil betrifft die schon erwähnte Solidaritätserklärung des Tübinger AStAs. Das Gericht faßt sich eher kurz: politische Äußerungen gehörten nicht zum Aufgabenbereich der Studierendenschaft, ob ein Grundrecht auf Meinungsäußerung oder Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 GG zustehe, kann dahinstehen, denn die Meinungsfreiheit erstrecke sich nicht auf Äußerungen politischer Art, der Tübinger AStA sei im übrigen "nicht wissenschaftlich verfahren" auf dem Wege hin zur reinen Erkenntnis, sondern habe "in unwissenschaftlicher Weise politische Forderungen erhoben". Zur Erinnerung: es ging um den Tod des Kommilitonen Ohnesorg.
Mit dem Urteil des BVerwG waren alle Messen gesungen. Mir ist seit 1967 kein letztinstanzliches Urteil bekannt, das den ASten ein Recht auf politische Meinung zugestanden hätte. Juristisch war die Frage der Zulässigkeit und Legitimität des "politischen Mandats" abgehandelt.
In der Folgezeit (1969 - 1972) wurden zahlreiche ASten mit Verfahren überzogen. Unter Bezug auf die Entscheidung des BVerwG verfestigte sich eine Rechtssprechung, den ASten bestimmte Meinungsäußerungen zu untersagen und für den Fall, daß sich die ASten hieran nicht hielten, Ordnungsgelder zu verhängen.
Begleitet wurden die Prozesse von einem Gutachtenstreit (1969 - 1973); exemplarisch, nicht erschöpfend sei hier auf die Stellungnahmen von Ridder/Ladeur, Geck und Rupp (VVdStL 1969), sowie die Empfehlungen der WRK vom 28.08.1969 hingewiesen; eine bemerkenswerte Kritik der Institution "Selbstverwaltungsorgan" findet sich bei Faure (Entwicklung und Funktion des politischen Bewußtseins der Studentenschaft in Marburg, Magisterarb. 1971.
Die Hochschulen befanden sich in einer Zeit erheblicher Umbrüche. Bereits Ende 1968 war das Ende des SDS absehbar, der im Jahre 1969 zerfiel und dessen letzte Ortsgruppe 1970 aufgelöst wurde. Nachfolgeorganisationen waren der Marxistische Studentenbund Spartakus (MSB, DKP-nah), Sponti-Gruppen des antiautoritären Flügels des SDS und die verschiedenen Hochschgruppen der M/L-Parteien. Die meisten ehemaligen SDSler/innen wanderten allerdings zur SPD und zum SHB (der sich dadurch weiter radikalisierte, bis auch er, da zu sozialistisch und damit zu frech, als offizielle Jugendorganisation der SPD zugunsten der Juso-Hochschulgruppe abdanken mußte). In den Bundesländern wurden neue Hochschulgesetze erlassen und den Studierenden mehr Mitsprache eingeräumt. Soweit Studierenden-schaften in den Gesetzen vorgesehen waren, wurde ihre Betätigung auf den Hochschulbereich und, im äußersten Falle, auf hochschulpolitische Belange eingeschränkt (das Hamburger Universitätsgesetz wie auch das - 1990 unter dem rotgrünen Senat verabschiedete - BerlHG erkennen ein "politisches Mandat" an, nicht aber ein "allgemeinpolitisches": politische Forderungen seien auf den Bereich der Universität beschränkt).
In Berlin wurden die Verfaßten Studierendenschaften nebst ihren ASten 1969 durch das Universitätsgesetz abgeschafft. Dieser Vorgang kennzeichnet das Ende einer immer weitergehenden Beschränkung universitärer Selbstverwaltung und einer zunehmenden Reglementierung der Universitäten durch die Aufsichtsbehörde. Die Art der Ausübung der universitären und studentischen Selbstverwaltung war bisher immer den entsprechenden Satzungen überlassen worden. Der Gesetzgebungsvorgang entbehrt nicht einer gewissen Originalität. So finden sich in dem Gesetz ewig lange Ausführungen zur Selbstverwaltung der Universität bis hin zur Selbstverwaltung in der Bibliothek. Der Begriff "Studentenschaft" existiert jedoch nicht mehr. Indem die Satzungen der FU und der TU aufgehoben werden (in denen die Studierendenschaften verankert waren) und ein Gesetz erlassen wird, daß die Studierendenschaft nicht mehr kennt, waren die ASten und die Verfaßte Studierendenschaft klammheimlich abgeschafft worden, durch Nichtnennung.
Mit der "Liquidierung der antiautoritären Phase" der Studentenbewegung und dem Entstehen diverser Avantgardeparteien machte sich innerhalb der Studierendenschaft eine neue linksradikale Strömung breit, die sich mehr auf Betriebsarbeit orientierte. Die studentische Selbstverwaltung in jenem Sandkasten, der den Studierenden zur Eigenorganisaton überlassen wurde, war diesen AktivistInnen ziemlich egal. Die Berliner ASten wurden geradezu kampflos aufgegeben, die politischen Aktionen spielten sich nicht mehr an der Universität ab. Bayern folgte 1973 und schaffte die dortigen Studierendenschaften ab.
Abgeschlossen wurde die Novellierungsphase 1976 mit dem Erlaß des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Dessen § 41 Abs. 1 enthält zwei Bestandteile, die hier von Belang sind: Zunächst wird bestimmt, daß durch Landesrecht Studentenschaften gebildet werden können. Da allerdings in allen Ländern Studierendenschaften seit alters her existierten, entpuppte sich diese "Kann"-Vorschrift als Einfallstor, um die Studierendenschaften abzuschaffen, was in Baden-Württemberg prompt geschah. Vorausgegangen war ein Urteil des VG Sigmaringen vom 24.06.1975, in welchem das Gericht im Gegensatz zur oben erwähnten Entscheidung zu der Auffassung gelangt, Verfaßte Studierendenschaften seien überflüssig und gehörten abgeschafft. Zum zweiten wird der Aufgabenbereich der Studierendenschaft auf die "Wahrnehmung hochschulpolitischer ... Belange der Studentenschaft" beschränkt. Diese Passage wird allgemein so verstanden, daß die Wahrnehmung allgemeinpolitischer Belange ausgeschlossen ist.
Die Abgrenzung zwischen "allgemeinpolitischen", legalen/illegalen "politischen" sowie legalen/illegalen hochschulpolitischen Äußerungen ist dabei in das Belieben des jeweiligen Verwaltungsgerichts gestellt, welches dann "bei gelassener Betrachtungsweise" des Sachverhaltes (so O-Ton VG Kassel vom 31.08.1982 in einem Verfahren gegen den Marburger AStA) entscheidet. Die Regel ist die, daß in Zweifelsfällen versucht wird, aus hochschulpolitischen Äußerungen einen allgemeinpolitischen und damit illegalen Gehalt zu abstrahieren.
Einer weiteren Eskalation sah sich der Marburger AStA ausgesetzt (s. DuR 1975, 383).
Das VG Kassel und der VGH Kassel hatten in mehreren Entscheidungen Ordnungsgelder gegen den AStA verhängt wegen "allgemeinpolitischer" Äußerungen zu den Berufsverboten, zur 1. Mai-Demonstration, zum Numerus clausus ("bürgerliches Bildungsprivileg") sowie zur Studienfinanzierung (Rüstungskürzungen zugunsten einer BAFöG-Erhöhung).
Den Gerichten "gelingt" es, die Strategie des AStAs, hochschulpolitische Forderungen in einen gesellschaftlichen Kontext einzubinden, zu durchkreuzen. Der AStA kann sich für BAFöG einsetzen, aber nicht sagen, daß das BAFöG über den Rüstungshaushalt finanziert werden soll - und schon gar nicht, daß die Rüstungskonzerne unbeschreibliche Gewinne einfahren.
Nachdem am 01.09.1975 ein neuer AStA gewählt wurde, der weiterhin ein "politisches Mandat" für sich reklamierte, drohte der Uni-Präsident mit der Einsetzung eines Staatskommissars, der dann am 31.10.1975 eingesetzt wurde - und sein Amt angesichts von 3000 Studierenden, die den Campus und den AStA besetzten, nicht antreten konnte. Diese Entscheidung wurde vom VG Kassel mit Beschluß vom 27.11.1975 aufgehoben mit der Begründung, daß dem Uni-Präsidenten zwar die Rechtsaufsicht zustehe. Da der AStA aber erst seit geringer Zeit amtiere, könne der Uni-Präsident noch keine Prognose für die Zukunft treffen, ob auch der neue AStA gegen Gerichtsentscheidungen verstoßen werde. Die Maßnahme der Uni-Leitung sei daher nicht verhältnismäßig, gegenüber dem alten AStA jedoch wahrscheinlich rechtmäßig gewesen.
Ebenfalls aufgelöst wurde im Jahre 1977 der Göttinger AStA im Gefolge der Buback- und Schleyer-Nachrufe - letzterer stammte im übrigen gar nicht vom AStA, aber was tut die Klassenjustiz nicht alles, um bestimmte Äußerungen zu verhindern.
Den Schlußpunkt der Auseinandersetzung um das "politische Mandat" setzte die Kriminalisierung der Studierendenschaften (s. Breitbach in DuR 1982, 243).
Zunächst war die Rechtsprechung sehr uneinheitlich. Das erste Urteil stammt vom Amtsgericht Göttingen vom 18.01.1978. Der AStA Göttingen hatte Gelder für einen Prozeßhilfefonds für Hausbesetzer bereitgestellt. Das Gericht verurteilte den Finanzreferenten wegen Untreue (§ 266 StGB). Ebenfalls verurteilte das Landgericht Frankfurt (31.01.1980) den AStA. Begründung: AStA-Infos allgemeinpolitischen Inhalts seien nicht erlaubt, folglich dürfe sie der AStA nicht finanzieren. Das OLG Hamm sprach dagegen Mitglieder des StuPas frei (09.04.1980): sie hätten keine Pflicht, das Vermögen der Studierendenschaft zu betreuen.
Interessant an diesen Urteilen ist, daß sie nicht Eingang in den juristischen Diskurs fanden. Diese "Ehre" wurde erst dem Urteil des OLG Hamm vom 15.07.1981 zuteil, mit welchem ein AStA-Vorstand wegen Untreue verurteilt wurde. Es ging um mehrere Ordnungsgelder, die aufgrund verwaltungsgerichtlicher Urteile bezahlt wurden, da der AStA trotz Verbot weiterhin auf dem "politischen Mandat" beharrte.
Letztinstanzlich entschied der BGH am 23.10.1981 in einem bemerkenswert tendenziös veröffentlichten Beschluß: so ist nicht erkennbar, daß und warum die AStA-Mitglieder freigesprochen wurden. Publiziert wurde allein die Passage des Beschlusses, daß die Verwendung von Studierendenschaftsgeldern für "allgemeinpolitische Meinungsäußerungen" Untreue sei. Der AStA dürfe das Geld nur für gesetzlich und satzungsmäßig zulässige Zwecke ausgeben. Seither sind keine weiteren Urteile von Strafgerichten publiziert worden. Breitbach kommt in seiner Kritik der Kriminalisierung zu dem Schluß, daß die juristische Konstruktion nicht haltbar ist: eine "Vermögensbetreuungspflicht" des AStA-Vorstandes sei nicht erkennbar. Darüber hinaus weist Breitbach darauf hin, daß die schwammige Formulierung des § 266 StGB nicht gerade zufällig am 26.05.1933 in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde, als "Ausfluß spezifisch nationalsozialistischen Rechtsdenkens" (so der NS-Strafrechtler Dahm, zitiert nach Breitbach, DuR 1982, S. 248).
Anläßlich zahlreicher Verfahren veranstaltete die VDS im Jahre 1983 einen Kongreß zum "politischen Mandat". Die veranstaltenden ASten hatten in den Jahren 1981 - 1983, wie schon zuvor der Marburger AStA in der Zeit 1974 - 1976, vergeblich versucht, eine gerichtsfeste Verknüpfung zwischen "allgemein-politischen" und "hochschulpolitischen" Äußerungen herzustellen, um damit zu dokumentieren, daß eine Trennung nicht möglich ist.
In seinem Referat kommt Michael Breitbach, Anwalt des Marburger AStAs, zu einem ernüchternden Ergebnis: Juristisch ist der Kampf zu Lasten der ASten entschieden. Auch argumentativ ist nichts mehr zu bewegen:
"Die Weichenstellung ist: Ist die Studentenschaft ein Appendix der Verwaltung, ein Anhängsel, den man - naja - so ein bißchen selbstbestimmen läßt, was sie als Serviceleistungen machen darf? Oder aber ist die Studentenschaft das, was Ridder und Preuß etwa gesagt haben: Es ist ein vergesellschaftetes Feld, in dem der Studien- und Arbeitsalltag in einer vergesellschafteten, demokratischen Weise angegangen, gestaltet werden kann und deshalb demokratischen Strukturen folgt und daher Ausübung von Grundrechten beinhaltet? ... Deshalb meine These: die Gutachtenschlachten sind geschlagen. Es gibt auch politisch kein neues Argument mehr in den Debatten seit Mitte der 70er Jahre. ... Die Hoffnung, daß man ein Gericht - womöglich mit einer kunstvoll abgeleiteten Argumentation überzeugen kann, ist wirklich gleich Null".
Der juristische Kampf kann nur gelingen, "wenn man politisch etwas bewirkt hat". Die Betonung liegt auf "hat".
Daß die juristische Auseinandersetzung gelaufen ist, läßt sich daran absehen, daß das juristische "Fachpublikum" trotz der Vielzahl von Verfahren (Anfang der 80er: Hamburg, Gießen, Marburg, Darmstadt; Mitte der 80er: Darmstadt; Anfang der 90er: Göttingen, Hannover; 1997 ff: Gießen, Marburg, Münster, FU Berlin, StuRat Potsdam, Bremen - sicherlich ein unvollständige Liste) hiervon keine Kenntnis mehr erhält. Verwaltungsgerichtliche Verfahren finden seit Beginn der 80er Jahre nur sehr vereinzelt Eingang in die Fachliteratur, wohl deshalb, weil nichts Neues mehr vorgetragen wird. Zuletzt publiziert wurde ein Urteil gegen den AStA Marburg, der sich gegen Korporationen ausgesprochen hatte: "Der Kampf gegen Verbindungen gehört nicht zu den Aufgaben der Studentenschaft" (VGH Kassel).
Die ASten und StuRäte reklamieren nach wie vor das Recht für sich, wenn nötig intervenieren zu dürfen.
Daß diese Berechtigung nach wie vor wenig bestritten wird, solange ein gesellschaftlicher Konsens nicht überschritten wird (im Sinne des "nationalpolitischen Mandats"), läßt sich an der neueren Geschichte des AStAs der FU dokumentieren.
Der AStA FU, der vor 50 Jahren gegründet wurde und 1998 erst 40 Jahre alt wird, wurde 1979, 10 Jahre nach seiner Abschaffung durch das Universitätsgesetzes, mittels des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) wieder ins Leben gerufen, sozusagen: auferstanden von den Toten. Vorausgegangen waren scharfe studentische Kämpfe, im Hochschulstreik 1976/77 waren z. B. sämtliche Hochschulen der Stadt mit 50.000 Streikenden dicht. Da schien eine studentische Selbstverwaltung der sichere Weg zu sein, diese organisatorisch nicht faßbaren Ausbrüche studentischen Unmuts in geregelte und reglementierte Bahnen zu leiten.
Oppositionelle Politik in Berlin spielte sich in der Stadt und außerhalb der Universitäten ab - wenn auch die Zahl der studentischen Akteure dieser städtischen Aktionen nicht zu übersehen ist: TUNIX, taz- und AL-Gründung, Hausbesetzungen, Mehringhof, TUWAT, Reagan-Demo, Anti-IWF, Nolympic 2000, die Gründung zahlreicher kleiner linksradikaler Blätter: Extradienst, Linkeck, FIZZ, 883, InfoBUG, Radikal, Prowo und schlußendlich die Interim.
Diese Ansätze von nicht-instrumentalisierter Politik fanden eine Widerspiegelung an der FU und im AStA: die AL gehört seither zu den AStA-tragenden Gruppen, auch autonome Gruppierungen konnten sich in den 80er Jahren artikulieren. Eine andere Strömung im AStA vertrat hingegen die für die Mauerstadt Berlin typische Position, wenn auch als Kritik von links getarnt, die real existierende DDR und Sowjetunion in Grund und Boden zu verdammen, Solidarnosc und Walesa in Polen hoch leben zu lassen, den Krieg in Afghanistan zu verdammen und die dortigen "Widerstandskämpfer" zu unterstützen - welche die heutige Realität in diesem Lande bestimmen. Damit befanden sich die AstA-Vertreter in einem weitgehenden gesellschaftlichen Konsens, die Kritik kam allenfalls aus anderen Lagern der politischen Linken. Probleme mit einem "allgemeinpolitischen Mandat" waren daher Fehlanzeige.
Eine Änderung der Politik im AStA FU ab Mitte der 80er Jahre führte dazu, daß derartige Stellungnahmen unterblieben. Die DDR wurde als Realität akzeptiert, eine Auseinandersetzung mir ihr erfolgte aber nicht - höchstens auf der eher abgehobenen Ebene, daß auch der reale Sozialismus nicht in der Lage sei, das Versprechen von Glück für seine werktätigen Kader einzuhalten (wenn er es je abgegeben haben sollte).
Ein Schwergewicht wurde jetzt mehr auf die Hochschule, ihre Rolle in der Gesellschaft und die konkreten mafiösen Strukturen an der FU und im Hochschulsenat gelegt. So entstanden die verdienstvolle Broschüre, die zum Ableben der reaktionären NoFU (Notopfer für eine Freie Universität) beitrug, und die Zeitung zur 40-Jahr-Feier der FU ("Titanic in voller Fahrt"). Kleine Initiativen des AStAs waren mit ausschlaggebend dafür, daß pünktlich zur 40-Jahr-Feier im Dezember 1988 der geballte Protest losbrach angesichts der Hochschulmisere, der undemokratischen Verfaßtheit der Universität und des unverfrorenen und arroganten Umgangs der professoralen Macht mit dieser Misere, um als UNiMUT in die Geschichte einzugehen.
Da sämtliche Hochschulen in Westberlin von den über 100.000 Studierenden bestreikt wurden, blieb das Aufstellen politischer Forderungen ohne Sanktion. Denn hier artikulierte sich nicht mehr die "Verfaßte Studierendenschaft", sondern die Studierendenschaft in ihrer Gesamtheit, auf der Basis von Plenums- und Vollversammlungsbeschlüssen, legitimiert durch spontan gebildete Räte, mit der technischen Unterstützung der ASten. Der Protest des UNiMUT war unberechenbar, nicht instrumentalisierbar, kostete dem Senator seinen Stuhl, war aber über einen längeren Zeitraum nicht aufrechtzuerhalten. Was aus dieser Zeit blieb, sind die Projekttutorien, eine verstärkte Frauenforschung und einige Dinosaurier, wie das Projekt Archiv z. B..
Als der AStA am 07.10.1989 dem Staatsrat der DDR eine Grußadresse zum 40. Gründungstag der DDR übersandte, damit die DDR anerkannte und eine 40jährige antikommunistische Tradition durchbrach, war, ausgehend von den Protesten der normalen, Bildzeitungslesenden Berliner BürgerInnen, die Resonanz innerhalb der Studierendenschaft eine eher unfreundliche. Die Geschichte führte die dem AStA angedrohten Sanktionen ad absurdum: die Grußadresse war nichts mehr wert, als die Mehrheit der DDR-BürgerInnen das Ende ihres Staates beschlossen.
Bemerkenswert ist jedoch, daß über den Sinn und die Diktion dieser Resolution eine politische Debatte geführt wurde und niemand daran dachte, eine Klage gegen den AStA anzustrengen.
Damit einher ging - durch eine eher minoritäre Strömung initiiert - das Engagement des AStA FU in der Nie-wieder-Deutschland-Kampagne - ein antinationaler Politikansatz, der im Rausch des Zusammenschlusses der BRD mit der beigetretenen DDR unterging und daher ohne Klageverfahren blieb.
Seit dieser Zeit sind Stellungnahmen des AStA gegen imperialistische Kriege (Golfkrieg 1991, NATO-Politik gegen Jugoslawien), gegen Geschichtsrevisionismus sowie gegen Rassismus in der BRD hervorzuheben.
So intervenierte der AStA als einer der ersten Organisationen gegen den Mob, der in Hoyerswerda, Mannheim und Rostock Flüchtlingsheime attackierte und in Brand setzte.
Diese Kritik, die in klassischer Weise übereinstimmte mit der 1962 verabschiedeten VDS-Charta, "gegen alle Arten der Unterdrückung ... zu protestieren und ihnen entgegenzuwirken", deckte sich nur teilweise mit dem gesellschaftlichen Konsens, wie er in Lichterketten seinen Ausdruck fand. Denn der AStA untersuchte die Ursachen der aufkommende Ausländerfeindlichkeit und konnte daher nicht umhin kommen, die Brandstifter in den Parlamenten und Verwaltungen zu benennen: so erfolgte die faktische Abschaffung des Asylrechts aus dem Grundgesetz, wie sie in den 80er Jahren von den "Republikanern" gefordert wurde, durch eine großen Koalition aus CDU/CSU/SPD in dem Glauben, die Ausländerfeindlichkeit beseitigen zu können, indem die AusländerInnen beseitigt und abgeschoben werden.
Diese Wahrnehmung eines "allgemeinpolitischen Mandats" durch den AStA wurde nicht mit Klagen belegt - zu groß wäre die Gefahr gewesen, daß Kläger mit dem brandschatzenden Mob identifiziert worden wären.
Sein antirassistisches und antifaschistisches Engagement wurde dem AStA dann ab 1997 zum Verhängnis, als oppositionelle Studierende gegen den AStA klagten auf Unterlassung bestimmter Äußerungen, z. B. im AStA-Zentralorgan "Neues Dahlem".
Wie ein klagender RCDS-Vertreter trefflich bemerkte: Er klage gegen den AStA, weil er mit der Auffassung des AStA nicht übereinstimme und davon ausgehe, daß die Meinung des AStA FU ihm zugerechnet werde. Selbstredend könne er gar nicht klagen, wenn der AStA eine politische Meinung im Sinne des RCDS vertreten werde, denn dann könnten die Kläger keine Verletzung ihrer Rechte geltend machen...
Als Fazit können wir daher festhalten:
Seit es ASten gibt, äußern sich diese zu gesellschaftlich relevanten Themen. Seit es linke ASten gibt, wird eine solche Meinungsäußerung verfolgt. Aufklärung im emanzipatorischen Sinne ist unerwünscht.
Reinhard Neubauer, Projekt Archiv e.V.